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Weber, Alexander

OGH: Übergangsregelungen auf nach altem Recht bereits verjährte Sachverhalte nicht anwendbar

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Nach altem Recht betrug die Frist für die Erhebung der Erbschaftsklage, mit der eine letztwillige Verfügung „umgestoßen“ werden musste, drei Jahre ab möglicher Kenntnis. War diese Frist zum 31.21.2016 bereits abgelaufen, findet das ErbRÄG 2015 keine Anwendung.

  • Weber, Alexander
  • § 1487a ABGB
  • § 1487 ABGB
  • § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB
  • Erbschaftsklage
  • Übergangsrecht
  • Verjährung
  • Verjährungsfrist
  • JEV 2023, 234
  • OGH, 16.05.2023, 2 Ob 98/23k ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00098.23K.0516.000 vorhergehend OLG Wien, 30. März 2023, GZ 16 R 198/22p-61

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