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Gruber, Gunther

VfGH hebt Geschäftsverteilungsbestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) auf. Zurück- bzw Abweisung der übrigen Anträge der Wiener Landtagsmitglieder (ua zu den Kompetenzen der Rechtspfleger)

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Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind in Bezug auf konkrete Rechtsvorschriften schlüssig und überprüfbar darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und das Vorbringen zu präzisieren.

§ 14 Abs 1 VGWG ist infolge eines Widerspruches zu Art 135 Abs 2 B-VG verfassungswidrig, da von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss iSd Art 135 Abs 2 B-VG nur dann gesprochen werden kann, wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne die Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglicht wird.

§ 14 Abs 5 VGWG ordnet im Dirimierungsfall die provisorische Geltung einer Geschäftsverteilung an. Da die Geltungsdauer der provisorischen Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unbestimmt ist, liegt ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 135 Abs 2 B-VG) vor.

Nach der Bestimmung des § 14 Abs 5 VGWG verlieren die gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ihre Mitgliedschaft immer dann, wenn im Ausschuss keine Stimmenmehrheit erzielt wird. Eine solche Regelung, die das Ausscheiden eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, ist mit der in Ausübung des richterlichen Amtes gebotenen richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar.

Die Erledigung bestimmter Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur Gänze durch Rechtspfleger verstößt nicht gegen Art 6 EMRK. Da gegen sämtliche Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden kann, ist sichergestellt, dass in jeder gemäß § 26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein „Tribunal“ entsprechendes Mitglied des VwG entscheidet.

  • Gruber, Gunther
  • § 10 Abs 2 Z 4 VGWG
  • § 25 Abs 1 Z 5 VGWG
  • § 25 Abs 1 Z 3 VGWG
  • VfGH, 10.12.2013, G 46/2013
  • ZVG-Slg 2014/1
  • Art 87 B-VG
  • Art 6 EMRK
  • Art 135 B-VG
  • Art 150 B-VG
  • § 25 Abs 1 Z 2 VGWG
  • Art 134 B-VG
  • § 31 Abs 3 VGWG
  • § 14 Abs 5 VGWG
  • § 62 Abs 1 VfGG
  • Art 135a B-VG
  • § 131a WStV
  • § 54 VGWG
  • Art 140 B-VG
  • § 25 Abs 1 Z 4 VGWG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 14 Abs 1 VGWG
  • § 19 VGWG
  • § 11 Abs 2 Z 2 VGWG
  • § 26 VGWG
  • Art 151 B-VG
  • Art 136 B-VG
  • § 25 Abs 1 Z 11 VGWG
  • § 25 Abs 1 Z 1 VGWG
  • Art 87a B-VG
  • § 31 Abs 2 lit b VGWG

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