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Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Wissenszurechnung der Kenntnis der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist beim Anspruch auf Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden relevanten Umstände bei der Inkassozession

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Bei einem mittels Inkassozession übergegangenen Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch wird der Zessionar Gläubiger, ist aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Durch eine Zession darf die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden, weshalb der Anspruch samt den dazugehörenden Verjährungsfristen immer derselbe bleibt. Der Zessionar ist daher im Zusammenhang mit der Abwicklung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Wissensvertreter des Zedenten, der sich das Wissen des Zessionars im Zusammenhang mit dem allfälligen Eintritt der Verjährung zurechnen zu lassen hat.

  • Seeber-Grimm, Diana
  • Seeber, Thomas
  • OGH, 17.05.2017, 7 Ob 12/17s
  • § 933 ABGB
  • Erkundungspflicht des Geschädigten
  • Inkassozession
  • Wissenszurechnung
  • § 1489 ABGB
  • ZRB 2018, 105
  • Verjährungsfrist
  • Baurecht

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