



Zu den Aufklärungspflichten einem Pfandbesteller gegenüber.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 703 Wörter
- Seiten 129 -129
- https://doi.org/10.47782/oeba201702012901
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§§ 447, 879 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Pfandbesteller zusätzlich zur Sachhaftung auch persönliche Haftung übernimmt.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG genügt die bloße Erkennbarkeit der kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht; die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder davon, dass Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorstehen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2017/2322
- OGH, 13.10.2016, 7 Ob 176/16g
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