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OEBA

Heft 2, Februar 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 63 - 75, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 75 - 77, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 77 - 77, Börseblick

Maxian, Stefan

Top-Down Ampel auf grün

S. 78 - 90, Abhandlung

Wendt, Janine

Rechtspflichten und Marktstandards bei der Anleiheemission

Unternehmensanleihen zählen zu den gebräuchlichsten Finanzierungsformen österreichischer und deutscher Industrieunternehmen. Der Großteil der sogenannten Corporate Bonds notiert an der Börse, nur ein geringer Prozentsatz wird in Form nicht börsennotierter Privatplatzierungen begeben. In rechtlicher Hinsicht erfordern sowohl das außerbörsliche öffentliche Angebot einer Unternehmensanleihe als auch deren Zulassung bzw Einbeziehung in den börslichen Handel einen Prospekt. Die Erstellung des Prospekts ist ein arbeitsteiliger Vorgang. Neben der Emittentin sind insbesondere Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte beteiligt. Die Koordinierung der Prospekterstellung obliegt in Österreich einem Transaktionsanwalt. In Deutschland hingegen übernimmt regelmäßig eine Emissionsbank die Abstimmung der Prospekterstellung. Neben der unterschiedlichen Arbeitsteilung bestehen auch haftungsrechtliche Unterschiede: In Österreich zählen die Emissionsbanken nicht zu den Adressaten der Prospekthaftung; in Deutschland treten sie als Prospektverantwortliche neben die Emittentin.

Dieser Beitrag betrachtet aus der Perspektive der Emissionsbanken die Rechtspflichten und den aktuellen Marktstandard bei der Begleitung der Begebung von Unternehmensanleihen. Prospektrechtliche Fragen stehen dabei im Vordergrund.

S. 92 - 100, Abhandlung

Thomas, Marc-​Julian/​Thomas, Marc-​Julian

Structured Products on Stocks without Options: Empirical Investigation of Mispricing

Das Marktvolumen von Strukturierten Produkten ist in den letzten zwei Jahrzehnten stark gestiegen und führt zu einem stetig steigenden Wettbewerb unter den Emittenten. Dieser Wettbewerbsdruck hat dazu geführt, dass auch Strukturierten Produkte mit Optionskomponente emittiert werden, für welche keine Optionen an den Terminbörsen verfügbar sind. Diese Studie untersucht das Mispricing von 341 strukturierten Produkten auf dem deutschen Markt mit dem einzigartigen Merkmal, dass für 163 dieser Produkte keine Optionen verfügbar sind.

S. 101 - 108, Berichte und Analysen

Judt, Ewald

Bargeld rund um die Uhr – Geldausgabeautomaten in Österreich

Im folgenden Beitrag wird vorerst ein Rückblick auf die Erfindung des Geldausgabeautomaten, seine Weiterentwicklung und seine gewonnene Verbreitung und Bedeutung gemacht. Anschließend wird die Entwicklung der Geldausgabeautomaten in Österreich dargestellt: vom Start des österreichischen Bankomat-Services über die operationellen und strukturellen Veränderungen bis zum heutigen Status, wo es neben den Geldausgabeautomaten des Bankomat-Systems mittlerweile auch solche anderer Systeme gibt. Was ursprünglich als zusätzliche Dienstleistung der Banken an einigen ausgewählten Standorten gedacht war, ist heute ein von allen geschätztes landesweites Netz, das kaum mehr Bedürfnisse offenlässt. Doch so wie sich die Geldausgabeautomaten in der Vergangenheit laufend weiterentwickelt haben, wird es auch künftig Veränderungen in der Gestaltung dieses Services geben.

S. 110 - 112, Berichte und Analysen

Rosen-​Philipp, Monika

Die Finanzmärkte im vierten Quartal 2016

Das Jahr 2016 hielt für die globalen Aktienmärkte einige Herausforderungen bereit. Zunächst wehte ihnen gleich zum Jahresauftakt ein von China ausgehender, rauer Wind entgegen. Zwar gelang es den meisten Börsen, sich von diesen Turbulenzen zu erholen, doch nach dem schwächsten Jahresauftakt seit den 30er Jahren folgte im Juni mit dem Brexit-Votum der nächste Schreck, der dann aber nur kurz währte. Die größte Überraschung lieferten die Börsen zu Jahresende, als in Reaktion auf den Sieg von Donald Trump bei den US-Präsidentenwahlen im November wider Erwarten eine Rallye startete, die schlussendlich vielen Aktienindizes zu einem teils sehr guten Jahresergebnis verhalf. Die Aussicht auf die Konjunkturprogramme des neuen US Präsidenten Trump ließ die Aktienkurse steigen, vor allem bei konjunktursensiblen Sektoren.

Für zusätzliche Unterstützung sorgte zum Jahresausklang ein Anstieg der Übernahmen und Fusionen (engl. mergers and aquisitions, kurz M&A). Allein im vierten Quartal summierte sich das Volumen weltweit auf 1,2 Bio. Dollar, womit sich unter Betrachtung des Gesamtjahres das Übernahmekarussell in dieser Periode am schnellsten drehte. Im gesamten Jahr 2016 betrug das globale M&A-Volumen 3,6 Bio. Dollar, was ein Minus von 17% im Vergleich zum Vorjahresrekord von 4,37 Bio. Dollar bedeutet.

Aber auch an den Anleihemärkten verlief das Jahr durchaus volatil. Profitierten Anleihen der Kernländer in den ersten sechs Monaten noch von Turbulenzen in China, politischem Störfeuer (Brexit) und Deflationsdruck, woraufhin deren Renditen auf rekordtiefe Niveaus sanken, wendete sich ab dem Sommer das Blatt. Steigende globale Wachstumserwartungen, sich stabilisierende Ölpreise sowie das von Trump avisierte Konjunkturprogramm führten zu anziehenden Inflationserwartungen, was wiederum deutlich steigende Renditen zur Folge hatte. Die Fed verstärkte diesen Trend, als sie im Dezember - das einzige Mal in 2016 - ihren Leitzins, aber vor allem ihre Zinsprojektionen für 2017 anhob. Der restriktiveren Geldpolitik in den USA steht damit eine weiterhin sehr expansive Gangart im Euroraum gegenüber. Die EZB gab Anfang Dezember die Verlängerung ihres Anleihenkaufprogramms bis mindestens Ende 2017 bekannt. Allerdings will die Notenbank ab April monatlich statt um 80 Mrd. nur noch um 60 Mrd. Euro Anleihen kaufen. Der Leitzins blieb hingegen unverändert auf dem Rekordtief von 0,0 Prozent. In Summe steht für die Rentenmärkte auf Jahressicht ein Plus von 3,13% (Deutschland) bzw. 1,11% (USA) zu Buche.

In guter Verfassung zeigte sich im Vorjahr auch der Dollar, er hat gegen den Euro rund 3% zugelegt. Besonders stark fiel die Rallye im 4. Quartal, und insbesondere nach der Wahl von Donald Trump aus. In die Knie ging hingegen das Pfund, es fiel sowohl gegen den Euro als auch gegen den Dollar um rund 15%. Damit erlebte die britische Währung das schlechteste Jahr seit der Finanzkrise 2008. Auslöser war die Entscheidung der Briten, die EU zu verlassen, die zur Jahresmitte gefallen war. Auch die Rohstoffe konnten sich in Summe von ihrer Schwächephase erholen, wenngleich der starke Dollar für eine gewisse Belastung sorgte. Sowohl Gold als auch vor allem Öl verbuchten deutliche Kursanstiege.

S. 113 - 114, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … ein Perceived Value?

S. 115 - 124, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Koch, Bernhard

„Klauselentscheidung“ zu AGB für Zahlungsdienste.

§§ 864a, 879, 914, 915 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; §§ 3, 26, 27, 28, 31, 36, 40, 44, 46 ZaDiG. „Klauselentscheidung“ zu AGB für Zahlungsdienste.

S. 124 - 127, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Anlegerverfahren.

§ 79 BWG; §§ 266, 281a, 292, 351, 412, 477 ZPO. Im Zivilprozess kann ein OeNB-Bericht, der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten, sondern ein Urkundenbeweis ist, grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung verwertet werden.

S. 127 - 128, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Anlegerverfahren.

§ 79 BWG; §§ 266, 281a, 292, 351, 412, 477 ZPO. Ein UVS-Bescheid ist eine öffentliche Urkunde. Er begründet vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist jedoch zulässig. Nur der Beweis der Unrichtigkeit der Verfügung oder Erklärung ist ausgeschlossen, während der Gegner des Beweisführers den Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache führen oder beweisen kann, dass die Beurkundung unrichtig ist.

S. 128 - 129, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Anlegerverfahren.

§§ 266, 269, 276, 281a, 292, 477 ZPO. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. Allerdings kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass diese idF keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf.

S. 129 - 131, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH zur Umsatzsteuerbefreiung eines Geschäftsbesorgungsvertrags über den Betrieb von Xetra.

§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG 1994; Art 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der sechsten Mehrwertsteuer RL 77/388/ EWG; Art 135 Abs 1 lit f der Mehrwertsteuersystem RL 2006/112/EG.

Xetra sorgt für Vertragsabschlüsse, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern und daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Umsätze sind, die sich auf Wertpapiere beziehen (EuGH Rs C-2/95 SDC, Rn 73, und EuGH C-235/00 CSC Financial Services, Rn 16 ff). Ausgelagerte Leistungen dieser Art fallen dann unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG 1994, wenn sie „einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind“ (EuGH Rs C-2/95 SDC, Rn 75). Dass dies bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren auf das Zusammenführen von Aufträgen mit der Wirkung des Zustandekommens von Vertragsabschlüssen zutrifft, scheint nicht zweifelhaft.

S. 129 - 129, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu den Aufklärungspflichten einem Pfandbesteller gegenüber.

§§ 447, 879 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Pfandbesteller zusätzlich zur Sachhaftung auch persönliche Haftung übernimmt.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG genügt die bloße Erkennbarkeit der kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht; die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder davon, dass Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorstehen.

S. 131 - 132, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH zu den Anforderungen an die Kundeneinstufung nach § 44 WAG 2007. VwGH 16. 12. 2016, Ra 2016/02/0201 (ebenso Ra 2016/02/0202 und 0203 vom selben Tag)

§ 44 Abs 1 sowie Abs 2 Z 3 WAG 2007, § 18 Abs 1 WAG 2007, § 15 Abs 2 WAG 2007, § 22 Abs 2 Satz 1 VStG, § 25a Abs 4 VwGG.

§ 44 WAG 2007 verlangt die Einholung von Informationen sowohl über die Kenntnisse als auch über die Erfahrungen des Kunden und gebietet demnach eine einheitliche Beurteilung bzw. Einstufung nach diesen Kriterien. Dass nur entweder höhere Kenntnisse oder aber höhere Erfahrung vorliegt, kann die Einstufung in eine höhere Risikoklasse nicht begründen.

Die Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe für zwei Delikte ist rechtswidrig, weil dadurch nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist. Dadurch ist dem VwGH nämlich keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

S. 132 - 136, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Ein Inkassobüro, das mit Verbrauchern, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, im Namen des Kreditgebers neue Tilgungspläne vereinbart, jedoch gegenüber den übrigen gewerblichen Tätigkeiten nur in untergeordneter Fun...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art 2 Abs 2 Buchst j - Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan - Unentgeltliche Stundung - Art 3 Buchst f - Kreditvermittler - Im Namen der Kreditgeber handelnde Inkassounternehmen;

Art 2 Abs 2 Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ iS dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

Art 3 Buchst f und Art 7 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ iS von Art 3 Buchst f anzusehen ist und nicht der in den Art 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen.

S. 136 - 136, Weiterbildung

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