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OEBA

Heft 5, Mai 2018, Band 66

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Inhalt der Ausgabe

S. 297 - 309, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 310 - 311, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 313 - 318, Abhandlung

Lukas Herndl

Interzession im Auftrag eines Verbrauchers und § 25c KSchG

Der OGH bejaht in 1 Ob 40/17i die analoge Anwendung von § 25c KSchG auf die Beistellung einer Bankgarantie durch einen vom Kreditnehmer verschiedenen Verbraucher. Diesem Analogieschluss ist grundsätzlich zuzustimmen, er wirft jedoch mehrere Fragen auf.

S. 319 - 322, Abhandlung

Michael Schilchegger

Zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Informationspflichten

Das europäische Datenschutzrecht verlangt, Informationen über erhobene Daten in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ mitzuteilen. Die Informationspflichten nach Art 13 und 14 DSGVO selbst bedürfen allerdings der näheren Auslegung.

S. 323 - 332, Berichte und Analysen

Manfred Moschner

Österreichs M&A-Markt 2017

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2017:

Eine geringfügige Steigerung der Zahl der Transaktionen um knapp 2%

Eine Steigerung des M&ATransaktionsvolumens um 28,7% auf einen neuen Rekordwert von € 30,03 Mrd.

Eine Steigerung der durchschnittlichen Transaktionsgröße im mittleren und kleinen Segment um 12,8% auf € 15,53 Mio. - ebenfalls ein neuer Rekord.

Zum dritten Mal in Folge hat die Zahl ausländischer Käufer in Österreich die Zahl der österreichischen Käufer im Ausland übertroffen, dieses Jahr allerdings um weniger als 1%.

Ein signifikanter Rückgang von Transaktionen im Gefolge einer Insolvenz oder Sanierung.

Ebenso verhielten sich Finanzinvestoren deutlich vorsichtiger als in den Vorjahren, insbesondere jene aus dem Ausland.

S. 333 - 334, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was sind eigentlich … Competitive Strategies?

S. 335 - 340, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Fabian Liebel / Raimund Bollenberger

Abtretungsverbot ex § 38 BWG!

§§ 879, 890, 1422, 1423 ABGB; § 38 BWG. Auch die Einlösung einer § 38 BWG unterliegenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis verpflichteten Zessionar kann nichtig sein. Verstößt der Abschluss eines Abtretungsvertrags gegen das Bankgeheimnis, kann sich auch der Zessionar gegenüber dem Zedenten auf die Unwirksamkeit berufen.

Ob im Fall einer Solidarschuld der Abtretungsvertrag dann, wenn nur einer der Solidarschuldner der Abtretung zugestimmt hat, nach § 38 BWG iVm § 879 ABGB teil- oder gesamtnichtig ist, richtet sich danach, ob die Solidarschuld nach dem Willen der Parteien des Abtretungsvertrags teilbar sein sollte.

Die Rechtskraft eines Urteils, das den Schuldner gegenüber dem Zessionar zur Zahlung der abgetretenen Schuld verpflichtet, erstreckt sich nicht auf den dem Verfahren nicht beigezogenen Zedenten.

Der Schutz des Kunden vor Offenbarung und Verwertung seiner Bankgeheimnisse fällt nicht schon dann weg, wenn die Bank von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, weil erst die bestätigende Reaktion der Bank Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts schafft.

S. 340 - 344, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Erste Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln „zweiter Generation“.

Z 45 ABB; §§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG Erste Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln „zweiter Generation“.

S. 344 - 346, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Rückabwicklung eines Kreditvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit.

§§ 865, 877, 983, 987, 1000, 1333, 1424 ABGB. Ein geschäftsunfähiger Kreditnehmer ist zur Rückzahlung der zugezahlten Valuta nur insoweit verpflichtet, als sie bei ihm noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde. Der Kreditgeber hat die Bereicherung zu beweisen, der Kreditnehmer ihren nachträglichen Wegfall.

Ein Non-Liquet zur Mittelverwendung geht zulasten des Kreditnehmers.

Als Vorteil hat sich der geschäftsunfähige Bereicherungsschuldner das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, etwa indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen anderen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre.

Die Nichtigkeit eines Vertrags mangels Geschäftsfähigkeit erstreckt sich grundsätzlich nur auf die an seinem Abschluss Beteiligten. Unterlässt der Vertreter des Geschäftsunfähigen, die Nichtigkeit gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen, so ist der Geschäftsfähige im Verhältnis zu Dritten so zu behandeln wie ein beschränkt Geschäftsunfähiger, dessen Vertragsabschluss durch nachträgliche Genehmigung wirksam wurde.

Gesetzliche Verzugszinsen stehen grds erst ab Fälligkeit zu. Der bloße Besitz eines Betrags, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wird, kann nicht als Vorteil iSd § 877 ABGB angesehen werden.

S. 346 - 346, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Außerordentliche Kündigung eines FX-Kredits.

§ 987 ABGB; § 502 ZPO. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung des endfälligen Kreditvertrags kann darin liegen, dass der Kreditnehmer den Tilgungsträger nicht mehr wie vereinbart bespart.

S. 347 - 348, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zum „Rücktritt“ beim drittfinanzierten Kauf nach VKrG.

§ 897 ABGB; §§ 12, 13 VKrG. Bei Abschluss eines drittfinanzierten Kaufs unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditaufnahme durch den Käufer vereitelt Letzterer den Bedingungseintritt nicht treuwidrig, wenn er den Abschluss eines Kreditvertrags unterlässt, von dem er gemäß § 12 Abs 1 VKrG wieder zurücktreten hätte können.

S. 348 - 349, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Auslegung einer Rückzahlungsabrede beim Kreditvertrag.

§§ 914, 983, 988, 989 ABGB. Die Laufzeit eines Kreditvertrags kann sich auch aus seinem Zweck oder aus der Parteienabsicht ergeben.

S. 348 - 348, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Beweislast für die Zuzählung der Kreditvaluta.

§§ 983, 988 ABGB. Die Zuzählung der Darlehensvaluta ist eine Tatsache, die den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers begründet und die er deswegen zu beweisen hat, unabhängig davon, ob der Vertrag Real- oder Konsensualkontrakt ist.

S. 349 - 350, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen.

§ 1356 ABGB. Der Ausfallsbürge haftet schon bei Uneinbringlichkeit der besicherten Forderung, nicht erst bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.

Hat der Gläubiger erfolglos Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären.

S. 351 - 352, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Keine Regressansprüche gegen den Hauptschuldner nach Restschuldbefreiung.

§§ 213, 214, 215 IO. Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner, wenn er die Anmeldung einer bedingten Insolvenzforderung unterlassen hat.

S. 351 - 351, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zum Umfang des Garantiefalls bei einer „Deckrücklassgarantie“.

§§ 880a, 914 ABGB; § 502 ZPO. Ob eine „Deckrücklassgarantie“ auch die Vertragserfüllung besichert, hängt von den Vorstellungen der Parteien im Einzelfall ab.

S. 352 - 353, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Begünstigungsanfechtung.

§ 30 IO; § 502 ZPO. Der Beweis der Begünstigungsabsicht des Schuldners ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die zumindest auf bedingten Vorsatz schließen lassen. Ob der festgestellte Sachverhalt einen solchen Schluss zulässt, ist zwar eine Rechtsfrage, im Allgemeinen aber keine erhebliche iSd § 502 ZPO.

Dem Gläubiger muss die Begünstigungsabsicht des Schuldners bekannt sein, wenn ihm genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten; leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage, welche Nachforschungen der Anfechtungsgegner anstellen muss, ist grds keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO.

Bei einer Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 IO ist eine gewisse Mitwirkung der späteren Schuldnerin an der Sicherstellung oder Befriedigung notwendig.

S. 353 - 354, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Aufrechnung gegen Rückersatzansprüche wegen verbotener Einlagenrückgewähr?

§§ 1438, 1494 ABGB; § 83 GmbHG. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG beginnt im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlung zu laufen. Mit der Rückforderung nach §§ 82 f GmbHG konkurriert die Rückforderung von verbotenen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Kann sich die Gesellschaft wegen Verjährung nicht mehr auf §§ 82 f GmbHG stützen, sondern nur mehr auf Bereicherungsrecht, besteht für den Schuldner kein Aufrechnungsverbot mehr.

S. 354 - 359, Erkenntnisse des VfGH

Karl Stöger

VfGH weist Anträge auf Aufhebung von Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Landes Kärnten im FinStaG ab.

§ 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG

Der VfGH hält es für verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt, dass die Annahme des privatrechtlich gemachten (statt einseitig hoheitlich angeordneten) Rückkaufangebots des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds für den Erwerb von Schuldtiteln durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern zu einer Beschränkung des Haftungsanspruchs auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% auch gegenüber Gläubigern führt, die dieses Angebot abgelehnt haben („Außenseiterwirkung“).

Das Angebotsverfahren des § 2a FinStaG ist nicht so ausgestaltet, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit unfaire und unsachliche Verhandlungsposition kämen. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, dass das in § 2a FinStaG geregelte Verfahren in erheblichem Maße mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die dem Angebotsleger in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen.

Die in VfSlg 20.000/2015 (G 239/ 2014 ua, ÖBA 2015/47) getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit eines Schuldenschnitts und ihren Grenzen werden vom VfGH bestätigt und auf § 2a FinStaG übertragen. Insbesondere ist es auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Finanzinstrumenten sachlich gerechtfertigt, dass Inhabern von nachrangigen Schuldtiteln insgesamt ein niedrigerer Betrag angeboten wird als Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel (siehe VfSlg 20.000/2015, Rz 288).

Die das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds ablehnenden Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln behalten ihre Schuldtitel und damit bleiben auch ihre Forderungen - auf Grund der Ablehnung des Angebots - gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG (konkret: der HETA) erhalten; diese Inhaber von Schuldtiteln haben sich mit der Ablehnung des Angebots dafür entschieden, diese Forderung gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG geltend zu machen.

Aus der Verfassung ist kein Gebot abzuleiten, dass in privatrechtlichen (rechtsgeschäftlichen) Beziehungen die Frage der Rechtmäßigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts und die Verfassungsmäßigkeit der dieses Rechtsverhältnis mitbestimmenden gesetzlichen Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt gerichtlich überprüft werden können müssten, bevor zivilrechtlich bindende rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden.

S. 359 - 362, Erkenntnisse des VfGH

Karl Stöger

VfGH hebt grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide der FMA mit Wirkung vom 31.8.2019 als zu umfassend auf.

§ 22 Abs 2 FMABG, § 13 VwGVG, Art 136 Abs 2 B-VG, Art 144 B-VG

Der grundsätzliche - nicht in Verwaltungsstrafsachen geltende und vom BVwG unter engen Voraussetzungen zu durchbrechende - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist überschießend und daher in seiner Gesamtheit nicht als erforderliche Abweichung vom System des VwGVG iSd Art 136 Abs 2 B-VG anzusehen.

Nicht alle Verfahren vor der FMA sind mit einer erhöhten Dringlichkeit verbunden, betreffen spezifische Gefahren und besondere Sachfragen der Aufsichtstätigkeit oder weisen unionsrechtliche Implikationen auf, die eine Abweichung vom System des § 13 VwGVG erforderlich machen.

Ein grundsätzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wie in § 22 Abs 2 FMABG, der erst vom VwG und nicht von der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren durchbrochen werden kann, steht im Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes.

§ 22 Abs 2 FMABG wird mit Wirkung vom 31.8.2019 als verfassungswidrig aufgehoben.

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