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OEBA

Heft 6, Juni 2018, Band 66

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Inhalt der Ausgabe

S. 363 - 375, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 376 - 377, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 378 - 378, Börseblick

Horst Simbürger

Ein langer Weg

S. 379 - 409, Abhandlung

Mathias Walch / Alexander Schopper

Die vereinfachte Gründung nach § 9a GmbHG

Bei der vereinfachten Gründung nach § 9a GmbHG ist es erstmals zulässig, eine GmbH ohne Mitwirkung eines Notars und zum Teil online zu gründen. Dabei sollen Banken einige Aufgaben übernehmen, die ansonsten der Notar erfüllt. Der Beitrag stellt die vereinfachte Gründung nach § 9a GmbHG vor und geht schwerpunktmäßig auf Fragen ein, die für Banken interessant sind.

S. 410 - 416, Abhandlung

Peter Knobl

Bedeutung und unionsrechtliche Hintergründe der Wohlverhaltensregeln unter dem WAG 2018

Dieser Beitrag diskutiert den Rechtsund Wissenschaftsbegriff der Wohlverhaltensregeln unter dem WAG 2018 und unter der MiFID II. Er beleuchtet den unionsrechtlichen Hintergrund der Wohlverhaltensregeln und dessen Auswirkungen auf das nationale Privatrecht. Der Artikel ordnet die neuen Wohlverhaltensregeln im österreichischen Privatrecht ein. Er bietet eine Systematik der Wohlverhaltensregeln im Sinne eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs und eine Systematik der Wohlverhaltensregeln im Sinne eines Wissenschaftsbegriffs unter österreichischem Recht. Der Beitrag stellt den Status quo der höchstgerichtlichen Einordnung der Wohlverhaltensregeln durch den deutschen BGH und den österreichischen OGH dar und versucht abzuschätzen, wohin die zukünftige Judikatur zur Anlageberatungshaftung gehen wird.

S. 418 - 428, Abhandlung

Andrea Rolle / Susen Claire Berg / Gerd Waschbusch

Herausforderungen für Banken durch das Niedrigzinsumfeld

Angesichts der fortwährenden Niedrigzinsphase und der Senkung des Leitzinses im März 2016 auf nunmehr sogar 0,00% erfreut sich die zunehmend intensiver werdende Debatte rund um das Thema „Niedrigzinsumfeld und seine Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft“ größter Aufmerksamkeit. Wenngleich die Europäische Zentralbank (EZB) eine Leitzinssenkung als ein wirksames Instrument im Kampf gegen die Deflation ansieht und sich hiervon eine Stimulierung der Wirtschaft, eine Konsolidierung der Staatshaushalte und eine Stabilisierung des europäischen Bankensystems verspricht, ist klar, dass die anhaltende Niedrigzinsphase noch weitaus mehr Konsequenzen nach sich zieht und insbesondere Banken vor erhebliche Herausforderungen stellt. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag die Herausforderungen für Banken durch das Niedrigzinsum-feld, wobei er den Fokus auf die Analyse des Zinsüberschusses anhand der Marktzinsmethode legt.

S. 429 - 430, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Papiergeld?

S. 431 - 433, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Stephan Foglar-Deinhardstein / Raimund Bollenberger

FX-Kredit: keine Anwendung des WAG 2007.

§§ 871, 988, 1293, 1299, 1379 ABGB; § 1 WAG 2007. Die Konvertierung eines FX-Kredits in eine andere Währung ist keine Novation, sondern Schuldänderung.

Weder FX-Kredite noch diesbezügliche Konvertierungsaufträge fallen in den Anwendungsbereich des WAG 2007.

S. 433 - 436, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Geschlossener Fonds: Verjährung, Innenprovisionen & Mitverschulden.

§§ 1299, 1304, 1323, 1489 ABGB. Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben hätten, nicht gelesen zu haben. Anderes gilt allerdings in Bezug auf umfangreiche Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zum Misstrauen gegenüber dem Berater und zu Nachforschungen hatte. In Anlegerhaftungsfällen ist die Verjährung getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt („Trennungsthese“). Das Unterbleiben allenfalls erforderlicher Aufklärung über „Weichkosten“ ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts kein eigener Aufklärungsfehler, mangelnde Aufklärung über Innenprovisionen indessen schon.

Auch vor Inkrafttreten des WÄG 2007 hatte der Berater den Anleger auf ihm von dritter Stelle zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger selbst ein Entgelt für Beratung und Vermittlung leistete. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs haftet der Berater für eine Verletzung dieser Offenlegungspflicht nicht, wenn er nachweist, dass er den Erwerb der Anlage auch dann empfohlen hätte, wenn er die Innenprovision nicht erhalten hätte. Auch ein Vorwurf des Mitverschuldens, der sich konkret auf einen bereits verjährten Beratungsfehler bezieht, kürzt den Schadenersatzanspruch.

S. 436 - 438, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Anmeldung von Ansprüchen auf Ersatz von Anlegerschäden in der Insolvenz des Beraters.

§§ 1299, 1323 ABGB; §§ 14, 16, 21, 110, 113 IO. Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen Übertragung von Finanzprodukten ist im Insolvenzverfahren nicht möglich. Der Anleger hat eine unbedingte Insolvenzforderung anzumelden, dabei den Wert der „Zug-um-Zug-Einschränkung“ zu schätzen und vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist daher von den Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Das Begehren in einem etwaigen Prüfungsprozess hat auf Feststellung dieser Geldforderung zu lauten.

Die Bestimmung des § 21 Abs 1 IO ist auf den Anlegerschadenersatzanspruch nicht anzuwenden, auch nicht analog.

S. 438 - 439, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Überwälzung von Liquiditätskosten auf Verbraucher-Kreditnehmer?

§§ 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; § 409 ZPO. Fachbegriffe sind transparent, solange sie nicht so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht.

Die Bezugnahme auf mehrere Referenzwerte, wie etwa LIBOR-Sätze, ist transparent, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt.

Ein Verweis auf die Startseite eines Internetauftritts ohne weiterführende Angaben, wie sie dort oder außerhalb des Internets aufgefunden werden können, löst einen nicht unerheblichen Suchaufwand beim Verbraucher aus, der zur Intransparenz des Verweises führt.

S. 439 - 442, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags?

§§ 879, 934, 988, 1375 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 355 UGB. Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den „Interzedenten“ offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. In einem solchen Fall finden die auf ein Einstehen für fremde Schulden zugeschnittenen Schutzvorschriften der §§ 25c und 25d KSchG keine Anwendung.

Eine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB liegt nur vor, wenn der Bewucherte einzig die Wahl hat, den ungünstigen Vertrag einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden. Zu den Handlungsalternativen zählt auch der Vertragsabschluss mit einem Dritten.

Auch bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestands kann ein Geschäft nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, und zwar dann, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges, den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.

S. 442 - 444, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Rechtswahl gegenüber Verbrauchern.

§§ 864a, 879, 1000, 1333 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; Art 6 Rom I-VO. Eine Rechtswahlklausel ist missbräuchlich iSv Art 3 Abs 1 Klausel-RL, wenn sie keinen Hinweis auf den ergänzenden Schutz durch Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts infolge des „Günstigkeitsvergleichs“ nach Art 6 Rom I-VO enthält.

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