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Heft 6, Juni 2018, Band 66

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Geschlossener Fonds: Verjährung, Innenprovisionen & Mitverschulden.

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§§ 1299, 1304, 1323, 1489 ABGB. Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben hätten, nicht gelesen zu haben. Anderes gilt allerdings in Bezug auf umfangreiche Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zum Misstrauen gegenüber dem Berater und zu Nachforschungen hatte. In Anlegerhaftungsfällen ist die Verjährung getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt („Trennungsthese“). Das Unterbleiben allenfalls erforderlicher Aufklärung über „Weichkosten“ ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts kein eigener Aufklärungsfehler, mangelnde Aufklärung über Innenprovisionen indessen schon.

Auch vor Inkrafttreten des WÄG 2007 hatte der Berater den Anleger auf ihm von dritter Stelle zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger selbst ein Entgelt für Beratung und Vermittlung leistete. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs haftet der Berater für eine Verletzung dieser Offenlegungspflicht nicht, wenn er nachweist, dass er den Erwerb der Anlage auch dann empfohlen hätte, wenn er die Innenprovision nicht erhalten hätte. Auch ein Vorwurf des Mitverschuldens, der sich konkret auf einen bereits verjährten Beratungsfehler bezieht, kürzt den Schadenersatzanspruch.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • OGH, 29.11.2017, 7 Ob 95/17x
  • oeba-Slg 2018/2470

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