Der Wortlaut, die Zielsetzung, die Systematik sowie die Entstehungsgeschichte des neuen PfandBG sprechen dafür, das Zustimmungserfordernis des § 10 Abs 2 PfandBG ausschließlich auf Kreditnehmer, nicht aber auf Interzedenten zu beziehen. Dagegen besteht die Anzeigepflicht des § 25 Abs 2 PfandBG grundsätzlich gegenüber jedem, der für einen Vermögenswert, der als Deckungswert genutzt werden soll, haftet, es sei denn, diese Haftung wurde offensichtlich ohne Bedachtnahme auf eine mögliche Aufrechnungslage begründet.



Heft 9, September 2023, Band 71
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Inhalt der Ausgabe
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S. 621 - 623, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 624 - 624, Börseblick
Andreas Wosol -
S. 625 - 631, Abhandlung
Christian Jöllinger / Friedrich Jergitsch -
S. 632 - 642, Abhandlung
Alexander Zahradnik / Rolf MajcenPer Ende Juli 2023 gab es in Österreich 22 dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) unterliegende konzessionierte Alternative Investmentfonds Manager (AIFM), von denen lediglich vier nicht gleichzeitig auch eine Konzession als Kapitalanlagegesellschaft gemäß Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG) bzw Immobilien Kapitalanlagegesellschaft gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) hatten, und 38 registrierte AIFM, die von den Ausnahmen des AIFMG erfasst sind und daher weitestgehend nicht dem AIFMG unterliegen. 40 bei der FMA angezeigten (registrierten) österreichischen Alternativen Investmentfonds (AIF) steht kein einziger außerhalb des InvFG bzw ImmoInvFG von einem konzessionierten AIFM aufgelegter und von der FMA zugelassener inländischer AIF gegenüber. Insbesondere im Vorfeld der AIFMD II, die Änderungen im AIFMG mich sich bringen wird, sowie in Hinblick auf die oben erwähnte Statistik stellt sich die Frage nach dem aktuellen Stand der österreichischen AIF-/AIFM-Regulierung, welche Stärken bzw Schwächen das heimische Regelwerk kennzeichnen und welche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, um Österreich als Standort für AIFM attraktiver zu machen. Weiters ist aufgrund der Restriktionen für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in Österreich der Zugang österreichsicher Anleger zu dieser Anlageklasse eingeschränkt.
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S. 643 - 649, Abhandlung
Sabine RanftlHat der Bürge an den Gläubiger geleistet, steht ihm grundsätzlich ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zu. Ist aber das Valutaverhältnis mit Einreden belastet, wird der Hauptschuldner versuchen, den Anspruch mit diesen Einreden abzuwehren. Ob und unter welchen Voraussetzungen ihm dies gelingen wird, soll dieser Beitrag untersuchen.
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S. 650 - 655, Abhandlung
Anna RösslDer vorliegende Beitrag erörtert zwei erst kürzlich ergangene Entscheidungen des OGH zum Thema Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen. Es wird hinterfragt, ob die Beurteilung der gegenständlichen Klauseln als unwirksam gerechtfertigt ist und geklärt, was praktisch aus einer entsprechenden Einstufung folgt. In diesem Zusammenhang werden Tatbestände des § 6 Abs 1 und 2 KSchG wie auch das Transparenzgebot diskutiert. Die Tatsache, dass die folgenden Ausführungen stets anhand eines Mietverhältnisses veranschaulicht werden, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ergebnisse für sämtliche Dauerschuldverhältnisse gelten.
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S. 656 - 657, Bankrechtsforum 2023
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S. 658 - 668, Berichte und Analysen
Žiga ŠkorjancIm Finanzsektor werden zunehmend Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) eingesetzt. Den damit verbundenen Vorteilen stehen jedoch erhöhte Risiken gegenüber, die mit dem Einsatz solcher Technologien verbunden sind. Der Beitrag geht auf die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor ein, die am 16.1.2023 in Kraft getreten ist, und gibt einen Überblick darüber, welche IT-sicherheitsrechtlichen Neuerungen sich für Finanzunternehmen ergeben. Die Vorgaben sind von den Regelungsadressaten bis zum 17.1.2025 umzusetzen.
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S. 669 - 670, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 671 - 683, Rechtsprechung des OGH
Eric Aßfalg / Fabian Liebel / Andreas Piekenbrock / Markus Kellner§§ 864a, 879 ABGB; Art 4, 6 DSGVO; § 6 KSchG. Klauselentscheidung zu Fitnessstudio-AGB.
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S. 683 - 684, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 20 HIKrG. Eine bis März 2020 verwendete Klausel, wonach bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen vorgesehen war, dass laufzeitunabhängige Kosten/Entgelte bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden, widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung in Geltung stehenden § 20 Abs 1 HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Art 25 WIKrRL (RL 2014/17/ EU) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand.
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S. 684 - 685, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 31, 32 BWG; §§ 9, 13 ESAEG; §§ 146, 147 StGB. Derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen KI ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt, hat Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage durch die Sicherungseinrichtung (§ 1 ESAEG). Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, auch wenn er das Losungswort kennt, hat keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung.
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S. 685 - 686, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 3, 6, 8, 119 IO; § 235 ZPO. Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist, so scheidet nur der Anspruch aus der Insolvenzmasse aus, der in diesem Zeitpunkt streitanhängig ist.
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S. 686 - 687, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 1425 ABGB. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein berechtigt den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, insb wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist. Zudem ist der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, zur Hinterlegung nicht berechtigt.
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S. 687 - 688, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 186, 190 IO. Nach § 186 Abs 2 IO ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung ua dann zu entziehen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insb wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, nicht überschaubar sind. Dies ist dann zu bejahen, wenn - wie hier - bei 24 Gläubigern Verbindlichkeiten von über € 10 Mio bestehen und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Schuldners mangels Angaben zu seiner Wohnsituation nicht nachvollziehbar sind.
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S. 688 - 689, Buchbesprechung
Martin Miernicki -
S. 688 - 688, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 12 ESAEG. Überweisungen zwischen mehreren Konten eines Bankkunden beim selben Kreditinstitut führen nicht dazu, dass gem § 12 ESAEG privilegierte Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
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S. 690 - 690, Buchbesprechung
Otto Lucius