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OEBA

Heft 8, August 2023, Band 71

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Inhalt der Ausgabe

S. 543 - 559, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 560 - 562, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 563 - 563, Börseblick

Alois Wögerbauer

Börse Wien – ein Halbjahresfazit

S. 564 - 569, Abhandlung

Andreas Hirz / Alexander Hick

Fit for IRRBB/CSRBB

Die neue EBA-Leitlinie EBA/GL/2022/14 zu den IRRBB- und CSRBB-Anforderungen im Bankbuch sowie das in Konsultation befindliche EBA-Dokument EBA/ CP/2023/01 zur Erweiterung der CoRep-Meldung um IRRBB-relevante Informationen schließen die Umsetzung der BCBS-#368-Standards ab.

In der EBA-Leitlinie werden punktuelle Erweiterungen hinsichtlich der IRRBB-Messung beschrieben. Insbesondere die Definition des zinssensitiven Ergebnisses sowie Modellierungsannahmen für relevante IRRBB-Parameter/-Modelle stehen im Fokus der Aufsicht. Zudem werden in der EBA/ RTS/2022/10 die Anforderungen an den periodischen Ausreißertest erläutert. In Bezug auf CSRBB wurden die Vorgaben im Vergleich zur vorherigen EBA-Leitlinie EBA/ GL/2018/02 umfassend konkretisiert. Neben der Definition einzubeziehender Produkte ist insbesondere der Aufbau einer barwertigen und periodischen CSRBB-Messung aufsichtsrechtlich gefordert. Die zukünftige CoRep-Meldung soll bezüglich IRRBB deutlich detaillierter und umfangreicher erfolgen. Dabei stellen die hohen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit sowie den individuellen Portfolioschnitt für das Reporting zentrale Komplexitäts- und Aufwandstreiber dar.

S. 570 - 575, Abhandlung

Thomas Stern

Pay-box“ der Bankenabwicklung?

Während für das Projekt der gemeinsamen Einlagensicherung für die Eurozone („EDIS“) weiterhin kein Konsens vorliegt, versucht die Europäische Kommission zumindest wesentliche Reformen auf nationaler Ebene durchzusetzen. Nach den Plänen der Kommission sollen die Sicherungssysteme zukünftig stärker zur Unterstützung der Sanierung und Abwicklung von Banken (quasi als „pay-box“ ex-ante), weniger als Auszahlungsvehikel für Sicherungsfälle (expost), eingesetzt werden. Die Tendenz zur „Amerikanisierung“ der Einlagensicherung ist im CMDI-review kaum zu übersehen.

S. 576 - 577, Bankrechtsforum 2023

Bankrechtsforum 2023

S. 578 - 586, Berichte und Analysen

Lukas Lobnik / Lisa Ziskovsky

Bargeld aus rechtlicher Sicht

Euro-Banknoten und -Münzen sind in Österreich nunmehr seit über 20 Jahren allgegenwärtig. Sie verkörpern die europäische Idee und deren Werte wie kaum ein anderer Gegenstand. Die rechtliche Einordnung von Bargeld ist jedoch facettenreicher als man zunächst annehmen würde. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen rechtlichen Aspekte von Bargeld beleuchtet werden. Dabei wird insbesondere auf die mit Bargeld verbundene Annahmepflicht eingegangen.

S. 587 - 590, Berichte und Analysen

Hans Engel

Die finanzmärkte im ersten Halbjahr 2023

Der globale Aktienmarktindex stieg seit Jahresbeginn in € um +10,7%. Der Leitindex der Developed Markets legte in € um knapp +12% zu. Der Emerging Market Index notiert mit einem Zuwachs von nur +1,4% wenig unverändert. Die besten Performances seit Jahresbeginn erzielten global die Sektoren Technologie (in €: +38,4%), zyklischer Konsum (in €: +17,5%) und Industrie (+8,3%). Der Technologiesektor profitierte von der Hoffnung auf ein baldiges Ende der Zinsanhebungen durch die US-Notenbank Fed und vor allem von einem starken erwarteten Gewinnwachstum im kommenden Jahr (2024e: +20,6%).

Der globale Aktienmarktindex, bei dem die US-Aktien ein Gewicht von 61% aufweisen, sollte in der zweiten Jahreshälfte moderat ansteigen. Die erwartete Zuwachsrate beträgt in diesem Zeitraum inklusive Dividenden ca. +5%. Für den US-Aktienmarkt erwarten wir im zweiten Halbjahr 2023 einen Anstieg um ca. +7% und für den europäischen Markt nur einen geringen Zuwachs bis zum Jahresende. Der europäische Aktienmarkt sollte demnach im Jahresverlauf 2023 eine relative Schwäche gegenüber dem US-amerikanischen Aktienmarkt aufweisen. Der Grund dafür ist ein in den Jahren 2023 und 2024 langsameres Umsatz- und Gewinnwachstum in Europa im Vergleich zu den USA. Das liegt vor allem an dem geringeren Gewicht von Wachstumssektoren (v.a. Technologie) in Europa vs. USA.

Der Goldpreis profitiert weiterhin von den negativen realen Renditen in den USA und in Europa. Solange die Anleiherenditen niedriger sind als die Inflationsraten, hat der Goldpreis im Umfeld langsamer Gewinnwachstumsraten bei den globalen Unternehmen eine steigende Tendenz. Der Goldpreis sollte bis zum Jahresende das Niveau von ca. $ 2.060 erreichen.

S. 591 - 592, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … BigTech?

S. 593 - 599, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine Amtshaftung für angeblich fehlerhafte Bankenaufsicht gegenüber Kreditinstitut.

§§ 1295, 1298, 1311 ABGB; § 1 AHG; § 70 BWG; § 3 FMABG. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 S 2 FMABG hat an der Rechtslage zur Amtshaftung gegenüber den beaufsichtigten Rechtsträgern nichts geändert. Demnach besteht der Zweck der Normen über die Bankenaufsicht nicht darin, das KI selbst durch bestimmte Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge eigener fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Sehr wohl möglich ist eine Haftung für Schäden des KI wegen rechtswidriger aufsichtsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen. Jene Vorschriften, welche die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten verursacht wurden als jener, derentwegen ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.

S. 599 - 601, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Klauselentscheidung zu Gutscheinkarten (E-Geld).

§§ 879, 1502 ABGB; §§ 1, 18, 19 EGeldG; § 6 KSchG. Eine Gutscheinkarte, die in zumindest zwei Einkaufszentren genutzt werden kann, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG 2018. Die Verrechnung eines monatlichen „Bereithaltungsentgelts“ ab dem vierten Monat nach Ende der Gültigkeit der Wertkarte bewirkt den „schleichenden Verfall“ des Guthabens und ist nicht mit § 18 Abs 1 E-GeldG vereinbar, der jede Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Kunden verbietet. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 EGeldG ordnet eine zweifache Verhältnismäßigkeit an. Das Entgelt muss auch zur Leistung des E-Geld-Emittenten (= Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein. Deswegen ist das Rücktauschentgelt zwangsläufig als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen.

S. 601 - 605, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken.

§§ 896, 1359, 1360 ABGB; § 222 EO; § 15 GBG. Jedenfalls bei Schuldner- und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken zulässig. Sie erfolgt durch Einverleibung einer Teillöschung (Forderungshöhe) und der Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung. Voraussetzung ist eine grundbuchsfähige Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin. Die Zustimmung von Nachhypothekaren ist nicht erforderlich. Eine allfällige Verkürzung seines Ausgleichsanspruchs nach § 222 Abs 4 EO müsste der Nachhypothekar auf dem Rechtsweg gegen den Pfandschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.

S. 605 - 608, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

ESAEG: Zur Einlagensicherung beim offenen Treuhandkonto.

§ 11 ESAEG. Nach § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten alle Treugeber als Einleger. Dementsprechend hat jeder Treugeber einen eigenen Anspruch gegen die Sicherungseinrichtung bis zu der pro Einleger geltenden Deckungsgrenze.

S. 608 - 609, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Kein rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie.

§§ 880a, 1295 ABGB. Ein rechtsmissbräuchlicher Garantieabruf liegt nicht vor, wenn – wie hier – die Garantieauftraggeberin als Bieterin in einer öffentlichen Ausschreibung unberechtigt von einem bindenden Kaufanbot zurücktritt und die Begünstigte (Verkäuferin) daraufhin die Garantie abruft, die ihr „zur Sicherung sämtlicher Rechtsansprüche (...) aus oder iZm einem oder mehreren in diesem Verkaufsverfahren eingereichten verbindlichen Anboten“ eingeräumt wurde. Durch den unberechtigten Rücktritt ist nämlich der Garantiefall eingetreten und dass der Begünstigten aufgrund eines solchen, den Sorgfaltspflichten im vorvertraglichen Kontakt offenkundig widersprechenden Verhaltens Nachteile entstehen können, liegt auf der Hand.

S. 609 - 610, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

OGH post EuGH „Gupfinger“: Keine Füllung nachträglicher Vertragslücke durch dispositives Recht.

§ 879 ABGB; Art 6 Klausel-RL. Nach EuGH C-625/21 Gupfinger stehen Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 Klausel-RL dem gesetzlichen Schadenersatzanspruch eines Unternehmers entgegen, wenn eine Schadenersatzklausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann.

S. 610 - 611, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum gerichtlichen Erlag von Krypto-Guthaben

§ 1425 ABGB. Der Erlag von Krypto-Guthaben mit einer Mehrheit von Einzel-Wallet-Inhabern zur Umgehung technischer Probleme (Beschaffenheit der „Blockchain“ als Gesamtheit bei Kryptowährungen) ist ausgeschlossen.

S. 611 - 615, Entscheidungen des EuGH

Maximilian Korp / Brigitta Lurger

Zahlungsdienstleister müssen dem Zahler im Falle eines unautorisierten Zahlungsvorganges alle Informationen mitteilen, welche erforderlich sind, um die Identifizierung der durch den Zahlungsvorgang begünstigten Person festzuste...

Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – RL 2007/64/EG – Art 47 Abs 1 Buchst a – Informationen an einen Zahler nach Eingang seines Zahlungsauftrags – Art 58, 60 und 61 – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Vorgänge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler die nicht autorisierten Vorgänge zu erstatten – Rahmenverträge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler Angaben zum betreffenden Zahlungsempfänger mitzuteilen;

Art 47 Abs 1 Buchst a der RL 2007/64/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister eines Zahlers verpflichtet ist, diesem die Angaben mitzuteilen, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die durch einen Zahlungsvorgang, mit dem das Konto dieses Zahlers belastet wurde, begünstigt wurde, und nicht nur die Angaben, über die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Zahlungsvorgang verfügt, nachdem er sich nach Kräften bemüht hat.

S. 615 - 620, Entscheidungen des EuGH

Maximilian Korp / Brigitta Lurger

Verbraucherinnen müssen bei Gruppenversicherungsverträgen stets die Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss von sämtlichen Klauseln des Vertrages Kenntnis zu nehmen.

Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – RL 93/13/ EWG – Art 3 bis 6 – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Transparenzerfordernis – Gruppenversicherungsvertrag – Dauernde Erwerbsunfähigkeit des Verbrauchers – Informationspflicht – Unterlassene Mitteilung einer Klausel über die Beschränkung oder den Ausschluss des Versicherungsschutzes;

Art 4 Abs 2 und Art 5 der RL 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser RL dahin auszulegen, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von allen darin enthaltenen Klauseln Kenntnis zu nehmen.

Art 3 Abs 1 und die Art 4 bis 6 der RL 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der betreffende Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, als missbräuchlich einstuft, diese Klausel für unanwendbar erklären muss, damit sie den Verbraucher nicht bindet.

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