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OEBA

Heft 8, August 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 519 - 530, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 531 - 532, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 533 - 533, Börseblick

Wögerbauer, Alois

Börse Wien – von „OUT“ auf „IN“, wieder einmal

S. 534 - 540, Abhandlung

Schweda, Patrick

Kreditverträge und vollstreckbare Notariatsakte

Erst jüngst hat der OGH wieder aufgezeigt, dass bei der Errichtung vollstreckbarer Notariatsakte besondere Sorgfalt geboten ist. Einem als Schuld- und Pfandbestellungsvertrag bezeichneten Notariatsakt wurde die Exekutionsfähigkeit versagt, weil er den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Aus Sicht der notariellen Praxis (und auch der Bankenpraxis) bedarf es einer Klarstellung dahingehend, welche Erfordernisse bei der Errichtung derartiger vollstreckbarer Notariatsakte zu berücksichtigen sind.

S. 541 - 554, Abhandlung

Müller, Christoph

Die außerordentliche Kündigung von internen Patronatserklärungen

Die Rechtsnatur der internen (zwei-personalen) Patronatserklärung, die üblicherweise einer Gesellschaft einen Ausstattungsanspruch gegenüber ihrem Gesellschafter einräumt, ist in Österreich, anders als in Deutschland, weitgehend unerforscht. Um aber den häufig genannten Praxishinweis der „Auslegung im Einzelfall“ umsetzen zu können, bedarf es eines grundsätzlichen dogmatischen Rahmens. Diese Untersuchung möchte hierzu einen Beitrag leisten, indem ein System für die außerordentliche Kündigung aufgestellt wird. Es gilt, die besondere Funktion bzw Zwecksetzung der internen Patronatserklärung zu erläutern, die auch für weitere Rechtsprobleme als Grundlage dient. Es soll insbesondere gezeigt werden, dass eine Differenzierung zur externen (drei-personalen) Patronatserklärung, die dem Gläubiger einen Ausstattungsanspruch verschafft, geboten ist.

S. 555 - 562, Berichte und Analysen

Haslwanter, Florian/​Wingert, Eric

Stimmrechtslose Aktien nach § 26a BWG im Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht

Als Teil des auf Basel III zurückgehenden „CRD IV“-Paketes der Europäischen Union regelt die Kapitaladäquanzverordnung („CRR“) der Europäischen Union unter anderem qualitative und quantitative Anforderungen an das Eigenkapital von Kreditinstituten. Eine Folge davon ist, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG nicht mehr als hartes Kernkapital anrechenbar sind. Die neu geschaffene Bestimmung des § 26a BWG ermöglicht Kreditinstituten nun die Ausgabe eines stimmrechtslosen Instruments, welches dem früheren Partizipationskapital ähnelt, und auch als stimmrechtslose Aktie mit Mehrdividende ausgestaltet werden kann, sofern das emittierende Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist. Diese stimmrechtslosen „Bankaktien“ gemäß § 26a BWG und stimmrechtslose Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG sind einander ausschließende Aktiengattungen. Aufgrund fehlender Begleitregelungen stellt sich an mehreren Stellen die Frage der aktienrechtlichen Handhabung der neuen „Bankaktien“.

S. 563 - 565, Berichte und Analysen

Rosen-​Philipp, Monika

Die Finanzmärkte im ersten Halbjahr 2017

Globale Aktienmärkte blicken in Summe auf das beste erste Halbjahr seit 2009 zurück. Dabei befindet sich knapp die Hälfte der weltweit Top 30 Aktienindizes auf oder nahe ihrem Höchststand. Auch auf Quartalssicht fällt das Ergebnis erfreulich aus, auch wenn die meisten Börsen im zweiten Quartal nicht mehr an die Erfolge des ersten Vierteljahres anschließen konnten. Die in Summe positive Entwicklung steht allerdings im Kontrast zu den weiterhin bestehenden Unsicherheitsquellen, wie der zum Teil hohen Bewertung, dem bereits fortgeschrittenen Alter der Börsenhausse, dem Brexit-Fortgang oder den von Washington ausgehenden politischen Unsicherheiten. Viele Marktbeobachter befürchten ja schon länger, dass eine mehr oder minder ausgeprägte Korrektur die Rallye beenden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder die sehr geringe Volatilität genannt. Der US Volatilitäts-Index befand sich per Ende Juni rund 40% unter seinem historischen Schnitt, was schon ein Indiz für etwas zu viel Optimismus sein könnte.

Renditen von Anleihen der Kernländer wiesen über weite Strecken des zweiten Quartals eine rückläufige Tendenz auf, nachdem sich der seit Sommer 2016 akzentuierende Preisauftrieb auf beiden Seiten des Atlantiks wieder abschwächte und politische Unsicherheiten die Nachfrage nach Staatsanleihen befeuerten. Parallel dazu setzte der Euro zu einem Höhenflug an, welcher EUR-USD zeitweise auf über 1,14 ansteigen ließ, nachdem wichtige Zentralbanken zuletzt mit einer restriktiveren Rhetorik aufhorchen ließen. Immerhin stehen die Währungshüter vor dem schwierigen Balanceakt zwischen sich verstärkendem Wirtschaftswachstum und gleichzeitig schwachem Preisdruck. Für die EZB geht es darum, die Märkte behutsam auf den Ausstieg aus der ultra-lockeren Geldpolitik vorzubereiten, während für die US Fed neben Zinserhöhungen (heuer schon zweimal) auch die Frage des Bilanzabbaus im Mittelpunkt steht.

Der Ölpreis beendete das zweite Quartal mit einem Preisabschlag von 9%, in der Spitze hatte er sogar mit einem Rückgang von über 20% zu kämpfen. Diese Entwicklung steht damit in starkem Kontrast zum Jahresbeginn, als sich Marktteilnehmer noch hoffnungsvoll über die von OPEC- und Nicht-OPEC-Ländern vereinbarte Produktionskürzung zeigten, und sich der Ölpreis infolgedessen um ein Niveau von 55 Dollar je Fass stabilisierte. Doch die Schieferölproduktion in den USA hat sich seit ihrem Tiefpunkt Anfang 2016 wieder fast verdoppelt, eine Entwicklung, mit der die wenigsten gerechnet hatten.

Der Verlauf des Goldpreises im zweiten Quartal gleicht einer Bergund Talfahrt. Der Abschluss des Vierteljahres fiel dann aber mit einem Abschlag von minus 0,60% verhältnismäßig unspektakulär aus. Mit minus 1,9% stellt der Juni den ersten negativen Monatsabschluss seit Dezember dar, und beendet damit gleichzeitig die längste Gewinnstrecke seit 2010. Seit Jahresbeginn bleibt für den Goldpreis dennoch ein Plus von 7,7%, allerdings nur in Dollar.

S. 566 - 566, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Gamification?

S. 567 - 569, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Holzner, Christian

Löschungsklage wegen Widerspruchs zwischen materiell geschlossenem Pfandbestellungsvertrag und den der Verbücherung zugrundeliegenden Urkunden.

§§ 448, 449, 450, 914, 1368, 1369 ABGB; §§ 26, 61 GBG. Wurde eine Hypothek aufgrund eines tatsächlich nicht bestehenden (zu sichernden) Schuldverhältnisses eingetragen, fehlt der zum Rechtserwerb erforderliche Schuldtitel; der belastete Liegenschaftseigentümer hat einen Löschungsanspruch.

Neben dem schuldrechtlichen Pfandbestellungsvertrag unterliegt auch der dingliche Pfandvertrag grundsätzlich dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB. Dementsprechend werden die jeweiligen Willenserklärungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien ausgelegt, sodass der natürliche Konsens der Parteien dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vorgeht. Inhalt und Umfang einer Hypothek sind jedoch „objektiv“ auszulegen, maßgeblich ist nur die bücherliche Eintragung iVm der Grundbuchsurkunde, regelmäßig der Pfandbestellungsurkunde. Weicht diese Urkunde von der materiell getroffenen Vereinbarung ab, fehlt es an einem - für die materiell richtige Pfandrechtseintragung erforderlichen - korrespondierenden schuldrechtlichen Pfandbestellungsvertrag, die Hypothek ist daher löschbar.

S. 569 - 573, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Seeber, Thomas/​Fornaroli, Marlene

Zur Rechtsstellung des Pfandgläubigers an der Feuerversicherung für ein Superädifikat.

§§ 61, 78, 99, 100, 102 VersVG; §§ 297, 435, 448, 451 ABGB. Ein Gebäude iSv § 100 VersVG ist, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden wird. Eine Verankerung im Boden ist nicht erforderlich, es darf aber nicht dem Zweck dienen, an einen anderen Ort bewegt zu werden. Auch Superädifikate können Gebäude idS sein.

Dem Gläubiger eines Kredits, der mit einem Pfandrecht an einem selbständig feuerversicherten Superädifikatsgebäude besichert ist, kommt die Stellung eines Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG und auch eines Begünstigten iSv § 102 Abs 1 VersVG zu.

S. 573 - 576, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

„Klauselurteil“ zu Kreditkarten-AGB.

§§ 864a, 879, 1304 ABGB; § 40 BWG; § 5 FernFinG; § 6 FM-GwGM; §§ 6, 28 KSchG; §§ 28, 36, 44 ZaDiG; . „Klauselurteil“ zu Kreditkarten-AGB.

S. 576 - 578, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Nachtragsverteilung bei Zahlungsplan ohne vorangehende Vermögensverwertung?

§§ 123a, 124a, 129, 136, 138, 161, 193, 196 IO. Im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans hat eine Nachtragsverteilung stattzufinden, wenn nachträglich Vermögensgegenstände hervorkommen, die zur Insolvenzmasse gehören. Das gilt auch dann, wenn es vor Annahme des Zahlungsplans zu keiner Schlussverteilung gekommen ist, da zu diesem Zeitpunkt kein verwertbares Vermögen des Schuldners bekannt war. In solchen Fällen ist vom Insolvenzverwalter ein Verteilungsentwurf nach § 129 Abs 2, 3 IO vorzulegen und in weiterer Folge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO eine Verteilung durchzuführen. Das neu hervorgekommene Vermögen ist zum Tag der Abstimmung über den Zahlungsplan zu bewerten.

S. 579 - 580, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Vorabentscheidungsersuchen: internationale Zuständigkeit iZm griechischen Staatsanleihen.

Art 7 EuGVVO 2012. Ist Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 dahin auszulegen,

1. dass sich der Erfüllungsort auch im Fall eines mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?

2. dass der tatsächliche Erfüllungsort bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet wird?

3. dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort iSd Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen - weiteren - Erfüllungsort begründet?

S. 580 - 582, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Interzession durch Beauftragung einer Bankgarantie.

§ 880a ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Die Bestimmung des § 25c KSchG ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher eine Bankgarantie beantragt und beibringt, die ihn im Falle ihrer Inanspruchnahme finanziell belastet, weil er für den Aufwandersatz des Garanten mit seinem gesamten Vermögen haftet.

S. 582 - 583, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Unberechtigte Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags.

§§ 460a, 466a, 466d, 987, 988, 1434 ABGB; § 12 KSchG. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen; es sind grundsätzlich nur Umstände bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits vorliegen.

Die Bestimmung des § 12 KSchG erfasst nur Arbeitsverhältnisse und ist auf Erträge aus Wertpapieren keinesfalls anzuwenden.

S. 583 - 585, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Kondiktionsanspruch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags.

§§ 877, 1435 ABGB; § 18 KSchG aF. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der Rückforderungsberechtigte seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Für eine auf § 1435 ABGB gestützte Rückforderung reicht aus, wenn dem Empfänger erkennbar war, dass die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erfolgte; die Rückzahlungserwartung muss nicht auch Vertragsbestandteil werden.

Der kondizierbare Vorteil des Bereicherten kann auch in der Möglichkeit zur Verwendung von Geld bestehen. Eine Bereicherung ist daher zu bejahen, wenn mit der Valuta des nichtigen Kredits bestehende Verbindlichkeiten des vermeintlichen Kreditnehmers gegenüber Dritten getilgt wurden.

S. 585 - 586, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Exekutionsführung eines Insolvenzgläubigers in insolvenzfreies Vermögen während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens?

§ 7 EO; §§ 60, 61, 108, 119 IO. Die Frage, ob ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet, hat das Exekutionsgericht eigenständig zu lösen.

Aufgrund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann ein Insolvenzgläubiger in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution führen. Vorher unterliegt das überlassene Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich das mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung.

S. 586 - 586, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Verjährung bei FX-Kredit mit Tilgungsträger einer Publikums-KG.

§ 1489 ABGB. Bei einer Kombination aus endfälligem Fremdwährungskredit und Tilgungsträger ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen musste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich ein Anleger an einer solcherart finanzierten Kommanditgesellschaft beteiligt.

Eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ist keine verjährungsrelevante „Beschwichtigung“ des Geschädigten.

S. 587 - 587, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Regressanspruch des Gesellschafters in der Krise der Gesellschaft.

§ 1358 ABGB; §§ 3, 14, 15 EKEG. Der Gesellschafter, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, muss beweisen, dass die Gesellschaft aktuell kreditwürdig oder saniert ist, wenn er sich regressieren will. Da sein Regressanspruch erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt, ist belanglos, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt (vorübergehend) kreditwürdig oder saniert war. Die Definition des § 14 EKEG, wann die Gesellschaft „nicht saniert“ ist, gilt auch iZm § 15 EKEG.

S. 587 - 588, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm FX-Krediten.

§ 1489 ABGB; § 27 KSchG. Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist wegen etwaiger Fehlberatung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat.

S. 588 - 589, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Berücksichtigung eines nachträglichen Überbots bei kridamäßiger Liegenschaftsverwertung.

§§ 117, 176, 260 IO. Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten Tatsachen herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung erster Instanz bestanden. Diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden. Es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen - wären sie früher bekannt gewesen - das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre. Generell ist bei der nachträglichen Neubewertung eines genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund der aus einem Nachtragsanbot zu gewinnenden Indizien Zurückhaltung geboten.

S. 589 - 590, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur „Beschwichtigung“ des Anlegers.

§ 1489 ABGB. Bedeutet die Aussage des Beraters, der Anleger möge sich „keine Sorgen machen“, nach den Umständen des Einzelfalls keine Zusicherung, der Anleger werde sein Kapital und die versprochenen Ausschüttungen (wieder) erhalten, tangiert sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht.

S. 590 - 590, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Haftung für die „persönliche Einschätzung“ eines Mitarbeiters über künftige Kursentwicklung?

§§ 988, 1293, 1299, 1300 ABGB. Die Bank haftet nicht, wenn die Aussage ihres Mitarbeiters über die künftige Wechselkursentwicklung vertretbar ist.

S. 590 - 590, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

Mit der Entscheidung der FMA über eine Vorstellung wird ein Antrag auf aufschiebende Wirkung derselben (auch im Rechtsmittelverfahren) gegenstandslos. VwGH 28. 4. 2017, Ro 2016/02/0027

§ 57 Abs 2 AVG, § 33 Abs 1 VwGG

Mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Diese Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf das Vorstellungsverfahren iSd § 57 AVG übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird. Mit einer Entscheidung der FMA über die Vorstellung ist daher das Rechtsschutzinteresse einer Partei in Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Vorstellung gegen den Bescheid der FMA weggefallen. Ein Revisionsverfahren des VwGH gegen dieses Erkenntnis ist daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

S. 590 - 594, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

Verstoß gegen das ZahlungsdiensteG bzw die SEPA-VO wegen Verpflichtung der Kunden durch die AGB eines Telekomunternehmens, bei der Anmeldung eine innerstaatliche Bank oder Kreditkartenverbindung nachzuweisen.

Art 9 Abs 2 SEPA-VO (EU) 2012/260; § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG

„Zahler“ im Sinne der Strafbestimmung des § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG sind nicht nur Personen, die bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger stehen, sondern auch Interessenten an einem möglichen Vertragsabschluss (mit Hinweis auf OGH 17. 6. 2014, 10 Ob 27/14i).

Da das Tatbild des § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG darauf abstellt, dass Zahlungsempfänger gegenüber Zahlern vorgeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben, kann das für das Tatbild maßgebliche Verhalten nicht dadurch beendet werden, dass der Zahlungsempfänger gegenüber der FMA zum Ausdruck bringt, eine entsprechende AGB-Bestimmung generell gegenüber Zahlern nicht mehr anzuwenden. Diese muss vielmehr gegenüber den Zahlern nicht mehr angewendet werden, wobei insbesondere zu beachten ist, dass manche AGB-Änderungen (etwa im TKG) erst nach Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Regulierungsbehörde) wirksam werden.

Nähere Ausführungen des VwGH zur Bedeutung einer Geschäftsverteilung für die Entlastung der anderen Mitglieder des Vertretungsorgans iSd § 9 VStG (samt Zusammenfassung und Bestätigung der einschlägigen ständigen Rsp des VwGH).

Wenn die außenvertretungsbefugten Organe gem § 9 VStG kein wirksames Kontrollsystem einzurichten vermögen, so liegen hinsichtlich dieses Fehlverhaltens die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor.

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