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OEBA

Heft 10, Oktober 2023, Band 71

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Inhalt der Ausgabe

S. 691 - 703, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 704 - 706, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 708 - 721, Abhandlung

Kietaibl, Severin

FX-Kredit: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Nichtigkeit des Geldwechselvertrags

Durch die Trennung von Kredit- und Geldwechselvertrag hat der OGH klargestellt, dass missbräuchliche Umrechnungs- oder Konvertierungsklauseln nicht zur Unwirksamkeit des Fremdwährungskredits führen, sodass der Kreditnehmer auch weiterhin das Wechselkursrisiko zu tragen hat. Nunmehr bahnt sich jedoch eine neue Klagewelle an, weil sich Kreditnehmer immer häufiger auf die Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags berufen, um im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die für sie nachteiligen Folgen der Wechselkursentwicklung auf die Bank zu überwälzen. Die in diesem Beitrag untersuchte Rückabwicklung des Geldwechselvertrags zeichnet sich durch eine komplexe Gemengelage aus unionsrechtlicher Klauseljudikatur und Grundsatzfragen des innerstaatlichen Bereicherungsrechts aus.

S. 722 - 730, Berichte und Analysen

Riesenfelder, Susanne/​Strohmeier, Katharina

AMLA – Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Als Teil des Legislativpakets zur Umsetzung des Aktionsplans 2020 für eine umfassende Politik der EU zur Verhinderung von ML/TF legte die KOM im Juli 2021 einen Vorschlag zur Einrichtung einer neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von ML/TF vor. Der vorliegende Artikel beleuchtet die Rechtsgrundlage, die Ausgestaltung und Kompetenzen und den Zeitplan der Umsetzung dieser neuen Anti-Money-Laundering-Authority, kurz AMLA.

Die Bekämpfung von ML/TF bildet hierbei das Zentrum eines integrierten Systems, das sich aus der Behörde selbst und den nationalen Behörden mit einem Aufsichtsmandat zur Bekämpfung von ML/TF zusammensetzt. Nach jetzigem Vorschlag wird die AMLA auch die nationalen Meldestellen der EU unterstützen und einen Mechanismus für die Zusammenarbeit bilden.

Mit Publikation dieses Artikels sind die Trilogverhandlungen am Laufen und es ist davon auszugehen, dass die AMLA frühestens im dritten Quartal 2024 rechtlich errichtet ist, sodass das Executive Board (s dazu 4.1. Verwaltungsstruktur der AMLA) im besten Fall seine Arbeit 2025 aufnehmen kann. Direkte Aufsichtskompetenz (s dazu unter 4.2.) würde AMLA in diesem (optimistischen) Szenario 2027 übernehmen können.

S. 731 - 732, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Komplexitätsmanagement?

S. 733 - 740, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Labner, Kevin

Zum Umfang des Fragerechts nach § 184 ZPO.

§§ 178, 184, 377 ZPO. Das Fragerecht nach § 184 ZPO und die damit verbundene prozessuale Mitwirkungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Erforschung der Wahrheit besteht nicht nur hinsichtlich jener Umstände, bei denen eine Unmöglichkeit der anderweitigen Kenntnis von Tatsachen (etwa der Existenz von Urkunden) vorliegt. Vielmehr besteht die Mitwirkungspflicht jedenfalls in all jenen Fällen, in denen nicht leicht zu überwindende Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefizite des Prozessgegners gegeben sind.

S. 740 - 743, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Aufrechnung mit (bedingten) Insolvenzforderungen nach § 19 IO.

§ 1438 ABGB; §§ 19, 81 IO. Gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO kann „das Gericht“ die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Unter „Gericht“ ist in diesem Fall das Insolvenzgericht, nicht aber das Zivilgericht (Prozessgericht) zu verstehen. Ein Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist daher weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es - mangels gesetzlicher Grundlage - verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten.

S. 744 - 746, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Rechtskraftwirkung von Zuweisungsbeschlüssen im Exekutionsverfahren.

§§ 78, 210, 211 EO; §§ 182, 530 ZPO. Im Meistbotverteilungsverfahren kommt der Erfolg des Rekurses eines Gläubigers nur diesem zustatten, nicht auch anderen Gläubigern, die eine Anfechtung unterlassen. Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft.

Das Rekursverfahren ist im Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitig. Aus besonderen, von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu beurteilenden Gründen kann die Anhörung des Rekursgegners zur Herstellung der Waffengleichheit aber geboten sein. Übt das Rekursgericht sein Ermessen fehlerhaft aus, bleibt das Rekursverfahren mangelhaft.

Kann der Höchstbetragshypothekar keine Saldomitteilung iSd § 211 Abs 5 EO vorlegen, dh eine, die an den Verpflichteten gerichtet war und vom ihm unwidersprochen blieb, ist die Vorlage einer (wenngleich nachträglich angefertigten) Aufstellung (eines Computerausdrucks) über die Kontobewegungen samt Kredit- und Pfandbestellungsvertrag erforderlich. Belege über die dem Schuldner gezahlten Beträge und die zur Tilgung der Schuld geleisteten Zahlungen müssen hingegen nicht vorgelegt werden, weil deren Nachweis Sache des Schuldners ist.

Das Exekutionsgericht hat einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen, wenn auch anwaltlich vertretenen Gläubiger in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann.

S. 746 - 748, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

„Bridge Loans“: (Kein) Konzessionserfordernis nach § 1 BWG.

§ 1 BWG. Die Vergabe von Überbrückungsdarlehen (Bridge Loans) erfordert keine Konzession nach §§ 1, 4 BWG als „Kreditgeschäft“, wenn eine bloß zweimalige Kreditvergabe einer Gesellschaft an ihre Joint Venture-Partnerin erfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn die Darlehensgeberin in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

S. 748 - 749, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Transparenzgebot: Klausel zur Änderung von AGB.

§§ 6, 28, 28a KSchG. Eine Klausel, mit der Verbraucher ua der Änderung von AGB zustimmen, ist intransparent, wenn den Verbrauchern dadurch kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt wird, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. Letzteres ist dann der Fall, wenn Verbraucher über die in der Klausel enthaltenen Hyperlinks nur zu einer Gesamtfassung der neuen AGB sowie zu einer beispielhaften Auflistung von mit der „Aktualisierung“ verbundenen Änderungen gelangen.

S. 749 - 751, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Sicherstellungsanspruch nach § 1170b ABGB.

§§ 880a, 1168, 1170b ABGB. Die Obliegenheit des Werkbestellers gemäß § 1170b ABGB, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Die Sicherstellung ist „für das noch ausstehende Entgelt“ vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und aus welchem Grund - zB wegen eines Haftrücklasses - es vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.

Eine Garantie, die von einer keinem Aufsichtsregime unterliegenden „gewöhnlichen“ GmbH abgegeben wird, vermittelt keine mit § 1170b Abs 1 S 3 aE ABGB vergleichbare Rechtsposition und ist dementsprechend kein taugliches Sicherungsmittel.

S. 751 - 752, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Kein automatischer Entfall des Entgeltanspruchs bei Verstoß gegen § 4 der Standesregeln für Kreditvermittlung.

§ 8 HIKrG; § 4 Standesregeln für Kreditvermittlung. Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft - das Entgelt für die Vermittlungsdienste - zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung des § 4 Standesregeln für Kreditvermittlung nicht verlangt.

S. 752 - 753, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Abschöpfungsverfahren: Keine gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften erforderlich.

§§ 59, 203, 210 IO. Der Schuldner erlangt mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, wieder seine frühere Rechtsstellung (§ 200 Abs 4 erster Satz IO, § 59 IO). Er ist in seiner persönlichen Handlungsfähigkeit dann nicht mehr beschränkt. Es besteht damit auch keine Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Genehmigung von beabsichtigten Rechtsgeschäften, die der Schuldner nach Aufhebung des Konkurses abschließen will oder abschließt.

S. 753 - 754, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Keine Haftung für Goldmünzen in Sparbuchschließfächern.

§ 1 BWG. Lagert ein Bankkunde Goldmünzen in einem Schließfach, in dem nach den Benützungsbedingungen ausschließlich Sparbücher und Sparkarten gelagert werden dürfen, und wurde der Kunde vom Kundenbetreuer auf diese Vorgaben zusätzlich hingewiesen, hat der Kunde die widrigen Folgen eines Einbruchdiebstahls in das Schließfach selbst zu tragen.

S. 754 - 755, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

„Zinsstopp“ gemäß § 58 Z 1 IO: Klage gegen OG-Gesellschafter nach § 128 UGB zulässig.

§ 58 IO, § 128 UGB. Nach § 58 Z 1 IO können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Ein Gesellschaftsgläubiger kann daher im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens gegen den Gesellschafter einer OG auch im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG einen Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen geltend machen.

S. 756 - 757, Buchbesprechung

Lucius, Otto

Nachhaltigkeitsrecht für Banken

S. 757 - 758, Buchbesprechung

Leixner, Iris

AHG – Amtshaftungsgesetz – Praxiskommentar

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