Seit dem Berichtsjahr 2022 ist die Verordnung zur Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen – kurz: Taxonomie-Verordnung – für eine Vielzahl von Unternehmen verpflichtend anzuwenden. Die Verordnung enthält Kriterien, anhand derer Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind und mit deren Hilfe das notwendige Kapital im Zuge des Europäischen Green Deals mobilisiert werden soll. Während die Taxonomie im Lichte der Öffentlichkeit vielfach hinsichtlich ihrer Klassifizierung bestimmter Aktivitäten diskutiert wurde, müssen sich Kreditinstitute und Unternehmen nun zwingend mit ihrer Umsetzung auseinandersetzen. Der nachfolgende Artikel prüft die Anwendung der Taxonomie für Kreditinstitute anhand der Finanzierung von Kfz-Krediten. Dabei wird zunächst ein Rahmen aus den regulatorischen Anforderungen sowie deren strategischen Implikationen für Kreditinstitute gebildet. Zentraler Bestandteil dieses Anforderungsrahmens ist die Anwendungsprüfung, aus der abschließend Implikationen für die Gesamtbanksteuerung abgeleitet werden.
Heft 6, Juni 2023, Band 71
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Inhalt der Ausgabe
Die Digitalisierung ist eines der beherrschenden Themen der Gegenwart und verändert die Rahmenbedingungen im Finanzsektor tiefgreifend. Ein wesentlicher Aspekt des digitalen Wandels ist der Einsatz von künstlicher Intelligenz. Bereits heute gibt es zahlreiche Anwendungsfälle im Finanzdienstleistungsbereich, die je nach Stufe ihrer Automatisierung und Grad an Autonomie variieren. Dieser Beitrag fasst allgemeine Überlegungen zur Regulierung von KI im Finanzdienstleistungsbereich zusammen und stellt regulatorische Entwicklungen in diesem Bereich dar. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Themen erfolgt in Band 51 der Diskussionsreihe Bank & Börse, mit dem Titel „Anwendung der KI im Finanzsektor aus rechtlicher Perspektive“. Dieser Band erscheint im Juni 2023.
S. 437 - 446, Berichte und Analysen
European Single Access Point (ESAP)
Der Vorschlag für die Einrichtung des European Single Access Point (ESAP) ist Teil des Kapitalmarktunionspakets vom 25.11.2021. Ziel ist die Bereitstellung von bereits öffentlich zugänglichen finanziellen, nachhaltigkeitsbezogenen und anderen Arten von Informationen von Marktteilnehmern, damit diese einfacher und effizienter genutzt werden können. Der ESAP soll Informationen von Unternehmen insbesondere für Investoren, Verbraucher, öffentliche Stellen, Anbieter von Datendiensten und anderen Stakeholdern innerhalb und außerhalb der EU sichtbarer machen, um deren Zugang zu Kapital zu erleichtern. Im folgenden Beitrag wird näher auf die grundlegende Empfehlung des High Level Forum on the Capital Markets Union und den darauf aufbauenden Kommissionsvorschlag eingegangen.
S. 447 - 449, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Exponentielles Wachstum?
S. 450 - 454, Rechtsprechung des OGH
Gattungsvollmacht für Drittpfandbestellung ausreichend.
§§ 914, 1006, 1008. Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.
S. 454 - 456, Rechtsprechung des OGH
Safe-Miete: Unverzinste Rückstellung von Schlüsselkaution zulässig.
§§ 864a, 879, 957, 1371, 1372 ABGB; § 6 KSchG; § 16 MRG. Zulässig ist die Klausel in einem Safevertrag, wonach die Schlüsselkaution „unverzinst rückerstattet“ wird. Eine zwingende oder auch nur dispositive gesetzliche Regelung, wonach Kautionen und Sicherheitsleistungen zu veranlagen und/oder verzinst zurückzuzahlen wären, existiert weder im allgemeinen Schuldrecht noch für Safeverträge. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der § 16b MRG und § 27g Abs 4 KSchG auf Safeverträge ist mangels planwidriger Lücke nicht zulässig.
S. 456 - 457, Rechtsprechung des OGH
Zu den Mitwirkungspflichten des Kreditnehmers bei der Bonitätsprüfung.
§§ 1295, 1298 ABGB; §§ 2, 5, 9, 10 HIKrG. Bei der Bonitätsprüfung trifft den Kreditgeber eine aktive Ermittlungspflicht, deren Ausmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Der Kreditnehmer hat an der Beschaffung der Beurteilungsgrundlage mitzuwirken. Er muss „korrekte Angaben“ machen, die „so vollständig sein müssen“, dass eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist.
Verschweigt der Kreditnehmer Abgabenschulden iHv € 22.000 und waren diese aus den vom Kreditnehmer vorgelegten Unterlagen und Kontoauszügen nicht erkennbar, kann dem Kreditgeber keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
§§ 983, 988 ABGB; § 2 VKrG. Ein einzelner Inhaber eines Oder-Kontos kann grds nicht mit Wirksamkeit für die übrigen Mit-Kontoinhaber einen Kredit mit der Bank abschließen, so dass auch diese für seine Rückzahlung haften. Nur der jeweils handelnde Kontoinhaber haftet.
S. 458 - 460, Rechtsprechung des OGH
Zur Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung.
§ 364c ABGB; § 2 AnfO; §§ 148, 152 EO. Auch für die Einzelanfechtung gilt der zur Insolvenzanfechtung entwickelte Grundsatz, wonach die Anfechtung dem Gläubiger keine Vorteile verschaffen darf, die er ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erzielt hätte. Diesem Grundsatz würde widersprechen, durch Anfechtung bloß der Übereignung einer Liegenschaft den Zugriff darauf zu eröffnen, der zuvor wegen eines Belastungsund Veräußerungsverbots blockiert war, auf das der Verbotsberechtigte nur in untrennbarem Zusammenhang mit der Übereignung verzichtete.
S. 460 - 462, Rechtsprechung des OGH
AGB: Zulässige Vereinbarung der Teilamortisation beim Restwertleasing.
§ 879 ABGB; § 26 VKrG. Beim Teilamortisationsleasing (Restwertleasing) ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt.
Sachlich gerechtfertigt und daher wirksam ist eine Vereinbarung in Leasing-AGB, wonach der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Restwertrisiko nur „bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung am Vertragsende (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW)“ abnimmt.
S. 462 - 464, Rechtsprechung des OGH
§ 21 IO: Rücktritt des Insolvenzverwalters bei Eigentumsvorbehalt.
§§ 20, 21 IO. Die Bestimmung des § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Insolvenzverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits erhaltenen Kaufpreis herausgeben, da der Vorbehaltskäufer Kaufpreisraten zahlte, ohne dass ihm dafür Eigentum am Vorbehaltsgut verschafft worden wäre, was infolge des Rücktritts nach § 21 IO auch endgültig feststeht.
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