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OEBA

Heft 2, Februar 2021, Band 69

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Inhalt der Ausgabe

S. 67 - 83, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 84 - 85, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 86 - 86, Börseblick

Hinterwallner, Christian

Marktanalyse: Hat die Aktienmarkt-Rally 2021 noch Luft?

S. 87 - 97, Abhandlung

Graf, Georg

Zur Ersetzung des CHF-Libor durch den SARON Compound Index SAR3MC in laufenden

Ab Ende 2021 sollen LIBOR-Zinssätze nicht mehr zur Verfügung stehen, daher auch nicht mehr der in der Praxis oft im Rahmen von Zinsgleitklauseln verwendete 3M CHF-LIBOR. Jankowitsch/ Pichler sind in einer für die Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich erstellten Untersuchung der Frage nachgegangen, ob es andere vergleichbare Indexwerte gibt, die an Stelle des 3M CHF-LIBOR treten könnten. Ihrem Befund nach kommt als Ersatzwert primär der SARON Compound Index SAR3MC in Frage. Die folgenden Überlegungen untersuchen, inwieweit in laufenden Verbraucherkreditverträgen eine Ersetzung des 3M CHF-LIBOR durch den SAR3MC möglich ist.

S. 98 - 101, Berichte und Analysen

Engel, Hans

Finanzmärkte im letzten Quartal 2020 – Aussichten 2021

Die globalen Aktien-Leitindizes werden 2021 voraussichtlich weitere Zugewinne erzielen. Die Aussichten für das Umsatz- und Gewinnwachstum sind sowohl für die USA, für Europa und auch für die BRIC-Schwellenländer positiv. Auch zyklische Sektoren sollten von einer Beschleunigung des globalen Wachstums im nächsten Jahr profitieren.

Negative reale Renditen und voraussichtlich noch jahrelang niedrige Leitzinsen in den entwickelten Märkten unterstützen die positive Tendenz des globalen Aktienmarktes. Der Goldpreis sollte eben falls moderat ansteigen.

S. 102 - 104, Berichte und Analysen

Follak, Klaus Peter

EU Commission Proposal: Regulatory Package on Crypto-Assets

Am 24.9.2020 hat die EU-Kommission Entwürfe für ein umfassendes Gesetzespaket veröffentlicht mit dem Ziel, ein EU-Rahmenwerk über Märkte für Crypto-Assets, Tokenisation herkömmlicher Finanzinstrumente und die Nutzung von Distributed Ledger Technologie (DLT) im Bereich der Finanzdienstleistungen zu schaffen. Folgende Komponenten sind vorgesehen:

eine Ergänzung der MiFID-II-Richtlinie 2014/65/EU mit der Klarstellung, dass die derzeitige Definition von „Finanzinstrumenten“ auch dann anwendbar ist, wenn diese auf Basis von Distributed Ledger Technologie emittiert werden;

eine VO über Märkte für Crypto-Assets, die nicht unter das derzeitige EU-Regelwerk für Finanzdienstleistungen fallen, unter Einschluss der sog. „Stablecoins“ und e-Money Tokens;

eine VO über ein Pilot-Regime für Markt-Infrastrukturen auf Basis von Distributed Ledger Technologie

einen „EU-Passport“ für Crypto-Assets.

Der förmliche Gesetzgebungsprozess ist bereits in die Wege geleitet, einschließlich grundsätzlicher Empfehlungen und erster Änderungsanträge des EU-Parlaments. Es ist zu erwarten, dass das Endergebnis in einem umfassenden Rahmenwerk über Märkte für Crypto-Assets nach dem Muster von MiFID II bestehen wird.

S. 105 - 106, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was sind eigentlich … Payment-Aktien?

S. 107 - 112, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Seekirchner, Roswitha

Zur Vereinbarung von Aufgriffsrechten in der Insolvenz eines GmbH-Mitgesellschafters

§ 879 ABGB; §§ 34, 76 GmbHG; §§ 20, 21, 25a, 25b, 26 IO. Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren. Auch die §§ 25a, 25b IO sind nicht anwendbar. Daher sind gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte grundsätzlich auch für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam.

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils bei Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insb der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

S. 112 - 122, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Klauselentscheidung zu ABB und Kreditkartenbedingungen

Z 3, 49, 50, 54, 55, 56, 57, 61, 75 ABB; §§ 458, 460a, 466a, 466c, 466e, 864a, 879 ABGB; §§ 5, 7, 8 FernFinG; §§ 6, 12 KSchG; § 24 VKrG; §§ 50, 55, 63 ZaDiG 2018. Klauselentscheidung zu ABB und Kreditkartenbedingungen.

S. 122 - 123, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Wucher beim Liegenschaftsverkauf

§ 879 ABGB; § 41 ZPO. Wucher erfordert als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind. Ob ein solches Missverhältnis besteht, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

S. 123 - 134, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta/​Koch, Bernhard

Geschäftsbedingungen, nach denen die Haftung für Schäden durch Abhebung oder Zahlvorgänge, die ein Fremder mit der NFC-Funktion einer Bankkarte vornimmt, ausgenommen sind, sind unwirksam, sofern der Bankkunde den Verlust seiner...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art 4 Nr 14 - Begriff ‚Zahlungsinstrument‘ - Personalisierte multifunktionale Bankkarten - Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) - Art 52 Nr 6 Buchst a und Art 54 Abs 1 - Dem Nutzer zu übermittelnde Informationen - Änderungen der Bedingungen eines Rahmenvertrags - Stillschweigende Zustimmung - Art 63 Abs 1 Buchst a und b - Mit Zahlungsdiensten verbundene Rechte und Pflichten - Ausnahme für Kleinbetragszahlungsinstrumente - Tatbestandsmerkmale - Zahlungsinstrument, das nicht gesperrt werden kann - Zahlungsinstrument, das anonym genutzt wird - Zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils.

Art 52 Nr 6 Buchst a in Verbindung mit Art 54 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/ EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/ EG ist dahin auszulegen, dass er die Informationen und Vertragsbedingungen bestimmt, die von einem Zahlungsdienstleister mitzuteilen sind, der mit dem Nutzer seiner Dienste gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten eine Vermutung der Zustimmung zur Änderung des zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrags vereinbaren möchte, dass er aber keine Beschränkungen hinsichtlich der Eigenschaft des Nutzers oder der Art der Vertragsbedingungen, die Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können, festlegt; hiervon unberührt bleibt jedoch, wenn es sich bei dem Nutzer um einen Verbraucher handelt, die Möglichkeit der Prüfung, ob diese Klauseln im Licht der Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind.

Art 4 Nr 14 der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zulasten des verknüpften Kundenkontos getätigt werden können, um ein „Zahlungsinstrument“ iS dieser Bestimmung handelt.

Art 63 Abs 1 Buchst b der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte als „anonyme“ Nutzung des fraglichen Zahlungsinstruments iS dieser Ausnahmeregelung anzusehen ist.

Art 63 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister, der sich auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung berufen möchte, nicht darauf beschränken kann, zu behaupten, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich ist.

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