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OEBA

Heft 7, Juli 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 461 - 472, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 473 - 474, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 476 - 489, Abhandlung

Elisabeth Böhler

Das Schicksal der Kreditsicherheiten bei Eintritt, Ausscheiden und Wechsel von GesbR-Gesellschaftern

Schließt eine GesbR einen Kreditvertrag mit einer Bank, werden die Gesellschafter Kreditnehmer. Kommt es nachträglich zu einem Gesellschaftereintritt, -austritt oder -wechsel bei der GesbR, stellt sich nicht nur die die Frage nach dem Schicksal des Kreditvertrags, sondern auch jene nach dem Schicksal allfälliger, von dritter Seite bestellter Kreditsicherheiten. Der nunmehrige § 1201 ABGB fasst die genannten Fälle der Veränderung des Gesellschafterbestands unter dem Titel der „Gesellschafternachfolge“ zusammen und regelt diese nach dem Vorbild des § 38 UGB: Einerseits wird in § 1201 Abs 1 ABGB bei Gesellschafternachfolge ein ex-lege-Übergang des Kreditvertrags auf die aktuellen Gesellschafter sowie das Aufrechtbleiben der Sicherheit angeordnet. Andererseits kann der Sicherungsgeber der damit einhergehenden Erhöhung des Haftungsrisikos gemäß § 1201 Abs 3 ABGB durch Widerspruch gegen die Vertragsübernahme begegnen. Der folgende Beitrag untersucht, ob ungeachtet des allgemeinen Wortlauts des § 1201 ABGB, der für alle Fälle der „Gesellschafternachfolge“ eine einheitliche Sicherheitenregelung statuiert, möglicherweise doch Differenzierungen je nach Art des „Nachfolgefalls“ geboten sind. Dies betrifft schon die Frage, was das „Aufrechtbleiben der Sicherheit“ iSd Gesetzes bedeutet, weiters den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts des Sicherheitenbestellers sowie schließlich auch das Problem, welche Rechtsfolgen ein solcher, gültig erklärter Widerspruch nach sich zieht.

S. 490 - 499, Abhandlung

Josef Baumüller

Nichtfinanzielle Berichterstattung aus der Perspektive genossenschaftlicher Kreditinstitute

Durch die sog „NFI-Richtlinie“ (2014/95/EU) und ihre Umsetzung ins österreichische Bilanzrecht wurden die Rechnungslegungspflichten für Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffend nicht-finanzielle Inhalte wesentlich erweitert. Genossenschaften standen nicht im Regulierungsfokus, sind aber in vielen Bereichen dennoch unmittelbar oder mittelbar davon betroffen. Die besondere Wirkung, die sich hieraus ergibt, betrifft die abzulegende Rechenschaft über ihr Geschäftsmodell sowie va die Umsetzung ihres Förderauftrages. Eine Darstellung aus der Praxis des österreichischen genossenschaftlichen Bankensektors lässt hierbei jedoch noch Annäherungsschwierigkeiten feststellen.

S. 500 - 505, Abhandlung

Jeannette Gorzala

Einlagensicherung AUSTRIA GmbH

Das bisher auf Fachverbandsebene aufgebaute Einlagensicherungssystem wurde mit Wirksamkeit zum 1.1.2019 grundlegend reformiert. Die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH (ESA), als bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichtete einheitliche Einlagensicherungseinrichtung, hat die sektoralen Haftungsgesellschaften der jeweiligen Sicherungseinrichtungen der Banken und Bankiers, des Volksbankensektors, der Hypothekenbanken sowie der Raiffeisenbanken abgelöst. Die ESA ist mit einem Fondsvolumen von rund EUR 500 Mio gestartet, was rund 0,31 Prozent der gesicherten (gedeckten) Einlagen von rund EUR 160 Mrd entspricht. Bis 2024 müssen 0,8 Prozent bzw EUR 1,8 Mrd. erreicht werden. Ausgenommen von der einheitlichen Einlagensicherungsfunktion der ESA sind jene Kreditinstitute, welche dem Erste-Bank- und Sparkassen- Sektor angehören. Diese haben die Anerkennung ihres institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem bei der FMA beantragt. Die FMA hat das sparkasseneigene Sicherungssystem bescheidmäßig als gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgestz (ESAEG) anerkannt. Hier fungiert die Sparkassen-Haftungs GmbH als Sicherungseinrichtung.

S. 506 - 514, Abhandlung

Benim Saric / Stefanie Anker

Institutsbezogenes Sicherungssystem am Beispiel eines Kreditinstitute-Verbundes

Mit der Bildung eines IPS nach der CRR kommen weitreichende aufsichtsrechtliche Privilegien für die Mitglieder dieses Systems zur Anwendung, etwa die Entrichtung niedrigerer Beiträge an das Einlagensicherungssystem durch seine Mitglieder. Die Zielsetzung eines IPS entspricht im Wesentlichen einem Kreditinstitute-Verbund nach § 30a BWG, zumal es eine Voraussetzung für die Bildung dieser rechtlichen Konstruktionen ist, sicherzustellen, dass Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder gemeinsame Verbindlichkeiten sind. Der Gläubigerschutz steht dabei im Vordergrund. Im vorliegenden Beitrag wird die Frage behandelt, ob ein Kreditinstitute-Verbund ein IPS bildet.

S. 515 - 515, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Data Driven Marketing?

S. 517 - 519, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Georg Graf / Markus Kellner

Haftung aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten über Innenprovisionen.

§§ 1293, 1295, 1299, 1313a ABGB; §§ 228, 273 ZPO. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht über Innenprovisionen besteht, außer die Bank kann nachweisen, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Dass der handelnde Berater von Innenprovisionen keine Kenntnis hatte, ist jedenfalls dann irrelevant, wenn durch spezielle vertriebsfördernde Maßnahmen innerhalb Bank Einfluss auf die Beratungstätigkeit der Mitarbeiter und die Anlageentscheidungen der Kunden genommen wird.

Maßgebend für die Ermittlung des Anlageschadens ist die typische - etwa durch Indizes belegte - Entwicklung der Anlageart, für die sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte; mögliche Ausreißer nach oben oder unten, etwa durch Verwirklichung eines atypischen Risikos (Insolvenz, Veruntreuung), sind unbeachtlich.

S. 519 - 522, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Ulrich Edelmann / Markus Kellner

„Kapitalherabsetzung“ bei der GmbH & Co KG.

§§ 131, 137, 138, 161 UGB; §§ 54 ff, 82 f GmbHG. Aufrechterhaltung der Judikaturlinie zur analogen Anwendbarkeit der Regeln zum Verbot der Einlagenrückgewähr bei der verdeckten Kapitalgesellschaft.

Fortsetzungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind auch bei verdeckten Kapitalgesellschaften zulässig.

Das Auseinandersetzungsguthaben des (der) ausscheidenden Gesellschafter(s) kann auch mittels alinearer Gewinnausschüttung zur Auszahlung gebracht werden.

S. 522 - 524, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Ergänzende Vertragsauslegung als gesetzwidrige Geschäftspraktik?

§ 914 ABGB; §§ 6, 28a KSchG. Ob eine ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen zulässig ist, kann im Verbandsverfahren nicht geprüft werden.

Es ist eine unzulässige Geschäftspraktik, wenn der Unternehmer seinen Kunden keine Änderung der AGB anbietet, sondern den Eindruck erweckt, er könne sich infolge ergänzender Vertragsauslegung auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Kunde nur durch einen Prozess entziehen könne.

S. 524 - 525, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Schutz des Vertrauens des Pfandbestellers bei Vorliegen weiterer Sicherheiten.

§§ 879, 1360 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Erklärt ein Pfandbesteller explizit, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen, und weiß er auch nichts von anderen Sicherheiten, liegt kein Anwendungsfall des § 1360 ABGB vor.

Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen besteht eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Pfandbesteller nur in besonderen Ausnahmefällen.

S. 525 - 526, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Bürgschaft für Kontokorrentkreditvertrag.

§§ 863, 864a, 879, 914, 1346 ABGB; § 7 VKrG. Vertragsbestimmungen in Bürgschaftsverträgen, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, sind im Geschäftsverkehr üblich. Dies gilt insb für die Besicherung von Kontokorrentkrediten, denen eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit geradezu immanent ist.

Anders als bei der Teilbürgschaft kann der Gläubiger Teilzahlungen bei der Höchstbetragsbürgschaft zunächst auf den unbesicherten Teil der Forderung anrechnen.

S. 526 - 527, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Verjährungsunterbrechung durch nachträgliche Zustimmung durch Gläubiger.

§§ 294, 303, 308 EO; §§ 38, 193 ZPO. Besteht die Sachlegitimation des Verpflichteten erst zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Verjährung, kann sie nicht durch nachträgliche Zustimmungserklärungen der betreibenden Gläubiger saniert werden. Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert daher an der Verjährung nichts.

S. 527 - 529, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zugang elektronischer Willenserklärungen per E-Mail.

§ 862a ABGB; § 12 ECG; §§ 11, 12 FAGG; §§ 30a, 30b KSchG. Die E-Mail-Inbox des Empfängers gehört jedenfalls dann zu seinem Machtbereich, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über diese E-Mail-Adresse erreichbar ist.

Nimmt der Empfänger von einer Erklärung zunächst nicht Kenntnis, etwa weil sich die Nachricht im „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Accounts befand, ist dies dem Absender der Erklärung grundsätzlich nicht entgegenzuhalten.

S. 529 - 532, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH zu formellen Fragen der Auskunftspflicht der FMA.

§§ 1, 2, 4 AuskunftspflichtG; § 22 Abs 2a FMABG; § 42 Abs 4 VwGG; § 17 AVG.

Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht. Das AuskunftspflichtG bildet somit auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen.

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Beschei des. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen.

S. 529 - 529, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen einer „Sperre von Guthaben“ nach § 133 Abs 4 AußStrG.

§§ 21, 259 ABGB; § 133 AußStrG. Eine vom Pflegschaftsgericht angeordnete „Sperre von Guthaben“ nach § 133 Abs 4 AußStrG führt grundsätzlich zu keinem vollständigen Verlust der Funktion des Testamentsvollstreckers und stellt daher keinen wichtigen Grund für dessen Enthebung dar.

S. 532 - 535, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH zum Verständnis des Begriffs „wichtige Gründe“ in § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997 (Revisionsverband)

§ 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997, § 20 Abs 1 GenRevG 1997, § 25 Abs 2 GenRevG 1997; § 30a BWG; Art 131 B-VG.

Die Zustimmungsbefugnis der Wirtschaftsministerin (BMDW) in § 20 GenRevG ist eine solche im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, sodass eine Beschwerde in solchen Angelegenheiten von einem Landesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.

Das GenRevG 1997 stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“.

Ein von der Genossenschaft verweigerter Beitritt zu anderen Verbänden oder Einrichtungen bildet keinen „wichtigen Grund“ iSd § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997, welcher dem Anspruch auf Aufnahme in einen und Verbleib in einem Revisionsverband entgegensteht. Eine auf einen solchen Grund abstellende Satzungsbestimmung eines Revisionsverbandes wäre demnach rechtswidrig.

§ 30a BWG dient nicht ausschließlich dem Gläubigerschutz und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Vielmehr können mit Zusammenschlüssen zu einem Kreditinstitute-Verbund auch „in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte“ angestrebt werden, so dass die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes auch im Interesse der beteiligten Kreditinstitute liegt.

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