Das neue Wertminderungsmodell für Finanzinstrumente nach IFRS 9 verlangt eine Beurteilung darüber, ob sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat oder nicht. Der Standard lässt dabei allerdings einen breiten Interpretationsspielraum offen, weshalb sich verschiedene Autoren mit der Operationalisierung dieses Tests befasst haben. Im vorliegenden Artikel werden diese Beiträge systematisiert, verglichen und einer kritischen Würdigung unterzogen. Es kann festgestellt werden, dass in der Literatur die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit oft der kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeit als Bezugsgröße vorgezogen wird. Es hat sich allerdings noch keine herrschende Meinung darüber gebildet, wie die Eignung der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit nachzuweisen ist und ab wann eine Veränderung des Kreditrisikos als signifikant gilt.
Heft 8, August 2018, Band 66
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Inhalt der Ausgabe
S. 544 - 553, Abhandlung
Stufenzuordnung im Expected Credit Loss Model nach IFRS 9
S. 554 - 559, Berichte und Analysen
Die wirtschaftlichen Eigentümer einer österreichischen Privatstiftung
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 FM-GwG haben beaufsichtigte Unternehmen neben der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auch angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, um davon überzeugt sein zu können zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im nachfolgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, welche Dokumente für die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einer österreichischen Privatstiftung geeignet sind.
The following article analyses the potential applicability of the Austrian Alternative Investment Fund Managers Act on mining of crypto currencies. After a short introduction to the purpose and functionality of mining in blockchain systems of crypto currencies in general, the applicability of each requirement will be discussed from a practical point of view.
S. 567 - 570, Berichte und Analysen
Blocking Illegitimate Third Country Sanctions by the EU
Im Mai 2018 kündigte US-Präsident Trump den einseitigen Rückzug der USA aus dem „Nuklearabkommen“ (JCPOA) mit der Islamischen Republik Iran an. In der Folge planen die USA die Wiedereinführung der in Umsetzung des JCPOA gelockerten iranischen Wirtschaftssanktionen mit extra-territorialer Wirkung. Diese Sanktionen werden nach US-Recht in weitem Umfang natürlichen und juristischen Personen der EU Transaktionen und Aktivitäten mit Iran-Bezug verbieten. Das potentiell betroffene Handelsvolumen zwischen der EU und Iran wird auf ca. 20 Mrd. € p.a. mit beträchtlichen Steigerungsraten (allerdings auf vergleichsweise niedriger Ausgangsbasis) geschätzt. Sanktionen von Drittstaaten sind in der EU nicht vollziehbar. Darüber hinaus hat die Kommission eine Delegierte RatsVO beschlossen, die den der Souveränität der Mitgliedstaaten unterliegenden Rechtssubjekten mit unmittelbarer Rechtswirkung die Umsetzung dieser Sanktionen untersagt. Verstöße gegen diese VO können neben Berichtspflichten auch Strafen und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen.
Im zweiten Quartal konnten sich die Aktienmärkte nach den teilweise relativ deutlichen Verlusten zu Beginn des Jahres wieder etwas erholen. Dieser Trend war über fast alle Märkte zu beobachten, fiel aber nicht überall gleich stark aus. So ging die Wall Street am deutlichsten nach oben, gefolgt vom europäischen und vom japanischen Markt. Die Aktienmärkte in den Schwellenländern, die im ersten Quartal 2018 am besten abgeschnitten hatten, kamen zuletzt deutlich unter Druck und weisen als einzige Region im zweiten Quartal eine negative Performance auf. Seit Jahresbeginn konnte die US-Börse am stärksten überzeugen, Europa und Japan waren leicht negativ, während die Schwellenmärkte das erste Halbjahr mit deutlichen Abschlägen abschlossen.
Bei den Sektoren zeigt sich die Technologie weiter in dominanter Verfassung, aber auch Ölaktien finden sich nach langer Durststrecke erstmals wieder unter den Gewinnern. Schlusslicht im ersten Halbjahr sind Aktien des defensiven Konsums, hier wirkten steigende Rohstoffpreise und der ungebrochene Appetit der Anleger auf die Technologie belastend.
Der globale Markt für Börsengänge (engl. initial public offering, kurz IPO) präsentierte sich zum Jahresauftakt trotz zunehmender Verunsicherungen an den weltweiten Börsen stark. Im zweiten Quartal hinterließen jedoch eine gestiegene Volatilität und wachsende politische Unsicherheiten Bremsspuren auf dem weltweiten IPO-Markt. So sank das Emissionsvolumen gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 19% auf 45 Mrd. Dollar. Die Anzahl der Börsengänge ging sogar um 26% auf 325 zurück. Die Renditen der Euro-Kernländer bewegten sich im zweiten Quartal wieder in einer relativ engen Bandbreite. Die 10-jährige deutsche Bundesanleihe pendelte zwischen 0,25% und 0,65%. Der Renditeabstand zwischen 2- und 10-jährigen Laufzeiten liegt mit 100 Basispunkten leicht tiefer als zu Beginn des Quartals. Diese relativ steile Kurve reflektiert die Sicht der Anleger, dass vor Mitte 2019 nicht mit einer Zinserhöhung durch die EZB zu rechnen ist. Aus fundamentaler Sicht würde weiterhin einiges für höhere Renditen sprechen. Besonders hervorzuheben sind hierbei die globalen Wachstumsaussichten, steigende Inflationserwartungen, der gute Arbeitsmarkt, die Beendigung des Anleihekaufprogramms der EZB am Jahresende und die Zinsprojektionen der US-Notenbank. Allerdings halten die Geldpolitik der EZB und auch handelspolitische Unsicherheiten die Renditen weiterhin auf sehr niedrigem Niveau.
Bis Ende Mai war die Welt für Rohstoffinvestoren noch in Ordnung und der Bloomberg Commodity Index noch rund 5% im Plus. Der drohende Handelskonflikt mit China, der starke US-Dollar (und vice versa die sehr schwachen Emerging-Markets-Währungen) sowie schwächere Konjunkturdaten und Stimmungsindikatoren, vor allem aus Europa, sorgten allerdings in den letzten Wochen des zweiten Quartals für deutliche Kursrückschläge. Agrarrohstoffe verbilligten sich überproportional (durchschnittlich -9%), da China ein bedeutender Importeur ist. Der Preis für Sojabohnen erreichte z.B. den tiefsten Stand seit 10 Jahren! Eine späte Rallye bei den Rohölpreisen konnte dem Gesamtindex im ersten Halbjahr gerade noch eine schwarze Null bescheren. Gold und Silber konnten im Berichtszeitraum ebenfalls nicht glänzen und beendeten die ersten sechs Monate mit Abschlägen. Bei Gold sorgte der starke Dollar für die tiefsten Preise seit sechs Monaten.
S. 574 - 578, Berichte und Analysen
Pensionskassen und Betriebliche Vorsorgekassen in Österreich
Die österreichischen Pensionskassen haben im Jahr 2017 ein Veranlagungsergebnis von durchschnittlich plus 6,13% für ihre Kunden erwirtschaftet und veranlagen 22,6 Milliarden Euro. Die Betrieblichen Vorsorgekassen mit ihrer konservativeren Veranlagung haben ein Veranlagungsergebnis von 2,15% erreicht und verwalten 10,6 Milliarden Euro.
Insgesamt hat die Weltwirtschaft im Jahr 2017 an Fahrt aufgenommen. Das hat sich direkt und positiv auf die Finanzmärkte ausgewirkt. Die Konjunktur hat sowohl in Europa als auch in den USA und in China weiter zugelegt. Die Pensionskassen haben reagiert, ihre Aktienquote weiter erhöht und die Veranlagung in Emerging Markets mit Staatsanleihen, Unternehmensanleihen und Aktien weiter ausgebaut. Hingegen wurden die Veranlagungen in europäische Staatsanleihen weiter reduziert.
S. 580 - 581, Rechtsprechung des OGH
Rücktritt vom Tilgungsträger: Einwendungsdurchgriff auf FX-Kredit?
§ 988 ABGB; § 18 KSchG; § 13 VKrG. Ein Einwendungsdurchgriff setzt eine wirtschaftliche Einheit zwischen Fremdwährungskredit und Tilgungsträger voraus.
S. 581 - 583, Rechtsprechung des OGH
Rechtsprechungswende: Anfechtung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung.
§ 1376 ABGB; §§ 29, 39, 40 IO. Nach erfolgreicher Anfechtung der Einräumung eines Bezugszugsrechts zu einer Lebensversicherung des Schuldners hat der Dritte die Versicherungssumme an die Masse herauszugeben.
S. 583 - 584, Rechtsprechung des OGH
FX-Kredit: Haftung für falsche „Halteempfehlung“.
§§ 988, 1299, 1489 ABGB. Wirft der Kreditnehmer der Bank eine unzutreffende „Behalteempfehlung“ vor, so ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, ob und ggf wann dem Kreditnehmer die weitere Entwicklung deutlich vor Augen führt, dass die Empfehlung der Bank falsch war. Auf Entwicklungen bis zur Behalteempfehlung kommt es nicht an.
S. 584 - 585, Rechtsprechung des OGH
Schlechterfüllung einer Stopp-Loss-Order: Klagebegehren?
§§ 988, 1323 ABGB; § 228 ZPO. Das Klagebegehren wegen Schlechterfüllung einer Stopp-Loss-Order ist auf Rückkonvertierung in die ursprüngliche Währung zu richten.
S. 585 - 586, Rechtsprechung des OGH
FX-Kredit: Verjährung von Fehlberatungsansprüchen.
§§ 988, 1299, 1489 ABGB; §§ 498, 503 ABGB. Für den Beginn der Verjährungsfrist des ABGB bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/ oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von FX-Krediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Die Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens entwickeln konnte.
S. 586 - 587, Rechtsprechung des OGH
Neue Judikatur zu geschlossenen Fonds.
§§ 1299, 1304, 1323 ABGB; § 13 WAG 1996; § 228 ZPO. Eine Pflicht zur Aufklärung über Innenprovisionen bestand auch vor Inkrafttreten des WAG 2007, wenn der Kunde selbst ein Entgelt für die Beratung zahlte. Interessenkollision und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind jedoch zu verneinen, wenn der Berater die Anlage auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür - abgesehen vom offengelegten Entgelt - keine Vergütungen erhalten hätte. Die Beweislast dafür trifft den Berater.
In Anlageberatungshaftungsfällen ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen, wenn mehrere spezifische Risiken in Rede stehen (hier: Totalverlustrisiko und Liquiditätsausschüttungen einerseits sowie Innenprovisionen andererseits).
Der fehlberatene Investor eines geschlossenen Fonds kann Naturalrestitution und Feststellung der Haftung des Beraters für weitere Schäden verlangen.
Die Beweislast für einen Beratungsfehler trifft den Anleger. Fehlende Feststellungen zum Beratungsinhalt gehen zu seinen Lasten.
S. 587 - 588, Rechtsprechung des OGH
Leasing: Ersatz von Reparaturkosten durch Leasingnehmer?
§ 1042 ABGB. Bezahlt der Leasinggeber die Kosten der Reparatur des Leasingobjekts, steht ihm Ersatz vom Leasingnehmer nur insofern zu, als der Werklohnanspruch zu Recht bestand.
S. 588 - 590, Rechtsprechung des OGH
Klauselprozess: Leistungsfrist für das Verbot des Sich-Berufens?
§§ 28, 28a KSchG; § 409 ZPO; § 27, 36 ZaDiG. Ob eine Leistungsfrist zur Erfüllung des Verbots, sich auf Klauseln zu berufen, zu gewähren ist, ist vom Inhalt der verbotenen Klauseln abhängig.
S. 590 - 592, Rechtsprechung des OGH
Schadenersatzansprüche der finanzierenden Bank gegen den schlechtgläubigen Käufer von Vorbehaltsgut.
§§ 367, 863, 1052, 1295 ABGB. Ein erst nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist unwirksam.
Ist allen Beteiligten klar, dass der Kauf durch eine Bank finanziert werden soll, ist iA die schlüssige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anzunehmen.
Beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt stehen und nicht im ordentlichen Geschäftsbetrieb verkauft werden, wie etwa Anlagevermögen, sind an die Nachforschungspflichten des Käufers strenge Anforderungen zu stellen; er darf sich nicht allein auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen. Gutgläubiger Eigentumserwerb scheidet schon bei leichter Fahrlässigkeit aus.
Wird Vorbehaltsgut schlechtgläubig erworben und weiterveräußert, steht dem Vorbehaltsverkäufer auch ohne Rücktritt vom Vertrag ein auf Wertersatz gerichteter Schadenersatzanspruch zu, wenn der Kaufpreis beim ursprünglichen Käufer nicht einbringlich ist. Dass der Kaufpreis beim ursprünglichen Käufer einbringlich wäre, müsste der Schädiger behaupten und beweisen.
S. 590 - 590, Rechtsprechung des OGH
Mindestschriftgröße für transparente AGB-Gestaltung.
§ 6 KSchG. Das Transparenzgebot verlangt eine auch drucktechnisch und optisch deutliche Gestaltung. Bei einer Schriftgröße von unter 6 pt ist Intransparenz zu vermuten, sofern nicht andere Komponenten dieses Defizit ausgleichen wie bspw Fettdruck.
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