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OEBA

Heft 3, März 2023, Band 71

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Inhalt der Ausgabe

S. 157 - 157, Aktuelles aus der BWG

Bunk, Markus

Aktuelles aus der BWG

S. 158 - 173, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 174 - 176, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 177 - 177, Börseblick

Tinti, Gabriela

Optimismus dominieren die Aktienmärkte zu Jahresbeginn

S. 178 - 189, Abhandlung

Schinerl, Fabian

Kryptowerte zwischen WAG 2018 und MiCAR

Kryptowerte sind mittlerweile aus vielen Anlegerportfolios nicht mehr wegzudenken. Eine aktuelle Studie der Europäischen Zentralbank legt nahe, dass rund 10% der europäischen Haushalte Kryptowährungen halten. Es war daher nur eine Frage der Zeit - und folgt einem derzeit weltweiten Trend -, dass auch die Europäische Union beschlossen hat, legislative Schritte zu setzen. Am 5. Oktober 2022 wurde das Ergebnis des informellen Trilogs aus Europäischer Kommission, Parlament und Rat präsentiert („MiCAR-E“). Auch wenn der Entwurf noch vom Europäischen Parlament angenommen werden muss, ist davon auszugehen, dass es sich um den finalen Text handelt. Der folgende Aufsatz gibt einen ersten Einblick in dessen regulatorische Anforderungen und versucht Kryptowerte nach dem MiCAR-E von Finanzinstrumenten nach dem WAG 2018 abzugrenzen.

S. 190 - 197, Berichte und Analysen

Haid, Marco/​Steller, Marcel/​Stubenböck, Martin E.

Entwicklung der Situation für Aufsichtsräte europäischer Banken

Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise mit Beginn in 2008 führte zu strengeren nationalen und internationalen Regulierungen in Bezug auf persönliche und fachliche Anforderungen für Aufsichtsräte. Der vorliegende Beitrag untersucht, inwieweit diese gestiegenen Anforderungen Einfluss auf die Vergütung und Sitzungsaktivität der Aufsichtsräte hat. Dabei wird eine Zeitreihenanalyse mit den 15 größten Banken Europas und den zwei größten Banken Österreichs nach Marktkapitalisierung im Zeitraum 2009 bis 2018 durchgeführt. Auch wenn sich teils kein eindeutiger Trend einer zunehmenden Vergütung aufgrund der geänderten Anforderungen feststellen lässt, können in einzelnen Bereichen signifikante Trends bei den Aufsichtsratsvergütungen festgestellt werden.

S. 198 - 201, Berichte und Analysen

Posratschnig, Justin/​Grünbichler, Andreas

Meme Stocks und Narrative Economics

Im Jahr 2021 wird der Begriff „Meme-Aktie“ in Medien rund um die Welt verwendet, um die absurden Ereignisse rund um GameStop und AMC zu beschreiben. In diesem Artikel wird untersucht, inwiefern diese Ereignisse durch Robert Shiller’s Konzept „Narrative Economics“ erklärt werden können, wie diese Narrative mit Epidemien zusammenhängen, welche Rolle dabei Social Media spielt und welche Lehren daraus gezogen werden können. Die Ergebnisse der Arbeit zeigen, dass sich das Phänomen der Meme-Aktien durch ein komplexes System aus verschiedenen Narrativen und ihrem Zusammenspiel mit sozialen Medien erklären lässt. Es könnte daher sinnvoll sein, das Prinzip hinter Narrative Economics in Finanzmarktmodelle einzubeziehen.

S. 202 - 203, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Business Resilienz?

S. 204 - 205, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

FX-Kredit: ausreichende Bestimmheit des FX-Betrags.

§§ 869, 879, 883, 907b ABGB; § 6 KSchG. Ein FX-Kreditvertrag kann auch ohne Geldwechselvertrag durchgeführt werden. Ist der Geldwechselvertrag unwirksam, fällt der FX-Kreditvertrag nicht automatisch weg. Entfielen beim FX-Kreditvertrag die „Konvertierungsklauseln“ und käme auch eine Anwendung des § 907b Abs 1 ABGB nicht in Betracht, so hätte die Kreditrückzahlung dennoch in der Fremdwährung zu erfolgen.

Für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorliegt und deshalb kein Kreditvertrag zustande kam, ist darauf abzustellen, ob die Höhe der in Euro ausgedrückten Kreditsumme im Hinblick darauf, dass ein Kredit in CHF gewährt werden soll, ausreichend bestimmt ist. Ob das (anfänglich) der Fall war, kann dahinstehen, wenn der Kreditnehmer nach Kreditvertragsabschluss einen Kontoauszug des CHF Kontos erhalten hat, der sowohl den CHF Betrag auswies als auch den konkret herangezogenen Währungsumrechnungskurs dokumentierte.

S. 205 - 207, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

FX-Kredit: Zum „Trennungsmodell“ und der Zulässigkeit des „Devisen-Fixings“.

§§ 879, 907b, 983 ABGB; Art 5, 6 Klausel-RL. Lässt ein FX-Kreditnehmer den Kreditbetrag in Euro statt in FX auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu („Trennungsmodell“). Wäre dieser Geldwechselvertrag unwirksam, fiele der FX-Kreditvertrag nicht automatisch weg, sondern der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann - nicht notwendigerweise beim Kreditgeber - selbst beschaffen.

Vereinbarungen, wonach die Umrechnung von Euro in die vereinbarte Fremdwährung auf Basis des bankeigenen „Devisen-Fixings“ erfolgt, sind wirksam.

S. 207 - 209, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

„Privacy by Default“: Klauselprozess gegen Leasinggeber.

Art 25, 80 DSGVO; §§ 28, 29 KSchG. Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann der Unternehmer die Wiederholungsgefahr beseitigen. Der Unternehmer muss nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Die DSGVO steht der Klagebefugnis nach §§ 28, 29 KSchG nicht entgegen. Eine Klausel in AGB, die Voreinstellungen vorsieht, die eine Datenverarbeitung ganz unabhängig von der Erforderlichkeit für bestimmte Verarbeitungszwecke zulässt, verstößt gegen die Vorgaben des Art 25 Abs 2 DSGVO.

S. 209 - 211, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Schadenersatzanspruch des LN bei Totalschaden des Leasingobjekts.

§§ 1295, 1304, 1323 ABGB. Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist - im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung - die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen. Der LN ist bei Beschädigung der Substanz des Leasingguts zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil das Risiko des Untergangs der Substanz („Substanzschaden“) durch den Leasingvertrag auf den LN verlagert wird.

S. 211 - 213, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Behandlung von Lasten im Versteigerungsverfahren.

§§ 830, 843 ABGB; §§ 352, 352a EO. Die EO-Novelle 2000 hat nicht die Möglichkeit beseitigt, einen Depurierungsauftrag im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO zu erteilen.

S. 213 - 215, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Zulässigkeit mehrerer Exekutionsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Art 24, Art 55 EuGVVO 2012; § 354 EO. Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst. Diese Norm bestimmt also nicht, in welchem Staat eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden darf und sie schließt auch Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten nicht aus.

S. 215 - 216, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

FX-Kredit: Missbräuchlichkeitskontrolle setzt zu prüfende Klausel voraus.

§§ 864a, 879, 907b ABGB; §§ 6 KSchG. Haben die Parteien eines FX-Kreditvertrags die Verknüpfung von Euro und CHF im Vertrag völlig offengelassen, kann in Anbetracht des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung keine missbräuchliche oder intransparente Klausel vorliegen. Auf einen solchen Fall ist auch die EuGH-Rsp (C-260/18 Dziubak; C-26/13 Kásler, etc), die die Möglichkeit von geltungserhaltender Reduktion oder der Ersetzung von Vertragsbestimmungen durch dispositives Recht einschränkt haben soll, nicht anwendbar. Diese Rsp ist nämlich zu Vertragslücken ergangen, die infolge Klauselkontrolle anhand der Klausel-RL 93/13/EWG entstanden sind. Auf den Fall einer anfänglichen Vertragslücke lassen sich diese nicht übertragen.

S. 216 - 217, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Auslegung von Patronatserklärungen.

§§ 880a, 914, 915 ABGB. Ist der objektive Aussagewert einer Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Wie die Willenserklärung im Einzelfall aufzufassen ist, lässt sich jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen.

S. 217 - 218, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Abgrenzung zwischen individuell ausgehandeltem Vertrag und AGB.

§§ 864a, 879 ABGB. Bei individueller Aushandlung des Vertragstextes fehlt die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte Ungleichgewichtslage („verdünnte Willensfreiheit“).

S. 218 - 219, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Berücksichtigung überschießender Feststellungen im Anfechtungsprozess.

§§ 27, 31 IO. Eine Rechtssache wird unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässigerweise überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ob überschießende Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher nach der Rsp zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

S. 219 - 219, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zulässigkeit des Rechtswegs und Abgrenzung von Masse- und Insolvenzforderung.

§ 1014 ABGB; § 46 IO; §§ 159, 161 StGB. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen ausschlaggebend. Qualifiziert die klagende Partei ihren Ersatzanspruch ausdrücklich als Masseforderung und richtet sie ihr Begehren konsequenterweise auf Zahlung aus der Masse (und gerade nicht auf die Feststellung einer Insolvenzforderung), ist der Rechtsweg zulässig. Ob das Klagebegehren materiell berechtigt ist, ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht relevant.

S. 220 - 220, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Auch Auskunftssachen fallen unter die Zuweisungsgruppe „FMA“ der Geschäftsverteilung 2020 des BVwG.

§ 1 AuskPflG; § 15 BVwGG, BVwG-Geschäftsverteilung 2020.

Laut der Geschäftsverteilung 2020 des BVwG fallen Beschwerden gegen jegliche Bescheide der FMA ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Bescheid von der FMA erlassen wurde, unter die Zuweisungsgruppe „FMA“. Auch Beschwerden gegen Bescheide der FMA in Angelegenheiten des AuskPflG sind von dieser Zuweisungsgruppe mitumfasst.

S. 220 - 220, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Anfechtung einer Sicherungszession wegen Begünstigung.

§§ 1356, 1400 ABGB; § 30 IO. Die Begünstigung eines Gläubigers iSd § 30 IO kann nicht nur dadurch erfolgen, dass der Schuldner diesem seine Forderung direkt erfüllt. Auch eine „Zuwendung auf Umwegen“ ist anfechtbar, sofern sie nur auf Kosten der Masse erfolgt. Dies gilt etwa, wenn aufgrund der bloßen Angabe der Kontonummer eines Gläubigers auf von der Schuldnerin ausgestellten Rechnungen mehrere Zahlungen von Drittschuldnern in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung an diesen Gläubiger (statt an die spätere Schuldnerin) geleistet werden.

S. 220 - 220, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Einzelne Bankkunden haben keine Parteistellung und daher auch keine Akteneinsicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 2 BWG.

§ 70 Abs 2 BWG; §§ 8, 17 AVG.

§ 70 BWG normiert eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Es handelt sich dabei um Gläubigerschutzmaßnahmen, die die FMA für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass ein Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen kann oder für den Fall, dass die Stabilität des Finanzsektors dies erfordert, mit befristeter Wirksamkeit anordnen kann. Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH zum Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts iSd Erk vom 16.12.2021, G 224/2021 ua, Rn 2.1.8.2. (= ÖBA 2022, 138).

Der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Es lassen sich daher für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Der mitbeteiligten Partei kam daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 70 Abs 2 BWG zu.

S. 220 - 220, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“.

§§ 34, 35, 36 FM-GwG; §§ 40b, 41 BWG; § 31 VStG.

Fortschreibung der Rsp iSd Erk vom 12.5.2021, Ro 2021/02/0003 (= ÖBA 2021, 653): Für eine vor Inkrafttreten des FM-GwG begangene Übertretung des BWG gilt die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.

S. 220 - 220, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Unzulässigkeit der Revision infolge untauglicher Revisionspunkte.

§ 3 WAG 2018, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG.

Wenn in den (ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten) Revisionspunkten keine subjektivöffentlichen Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt werden, steht der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.

S. 221 - 221, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Die Regeln über die Art der Veröffentlichung des Prospekts richten sich nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage.

§ 10 Abs 3 KMG idF BGBl I 69/2015, § 6 KMG, § 1 VStG.

Zwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten. Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde.

§ 10 Abs 3 KMG idF BGBl I 69/2015 sieht seit 19.6.2015 (Datum des Inkrafttretens der Bestimmung) zwar eine Verpflichtung zur zusätzlichen Veröffentlichung auf einer Internet-Seite für Prospekte vor, die gem Z 1 oder 2 in physischer Form veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung besteht aber nicht für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzmäßig veröffentlichte Prospekte. Auch Nachträge zu einem Prospekt - unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Novelle BGBl I 69/2015 veröffentlicht wurden - sind nach denselben Regeln wie der ursprüngliche Prospekt zu veröffentlichen.

S. 221 - 223, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.

§ 11, 34, 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 FMABG, § 9 VStG.

Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden soll, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Partei iSd § 32 VStG und es kommen ihr damit alle aus dieser Parteistellung erfließenden prozessualen Rechte zu. Der Gesetzgeber hat der FMA in der Sonderverfahrensbestimmung des § 22 Abs 6 FMABG einen weiten Spielraum beim Absehen von der Bestrafung eingeräumt. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen natürliche und juristische Personen stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG oder jenes des Abs 2 leg cit angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig. Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt aber für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.

S. 221 - 221, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalanlagefonds und Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG erfolgt nach dem Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip.

§ 186 InvFG; § 1 KStG.

Die Grundregel für die steuerliche Behandlung von Einkünften eines Kapitalanlagefonds sowie eines Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG ausgenommen AIF in Immobilien ergibt sich aus § 186 Abs 1 und 2 InvFG 2011. Demnach sind die vom Kapitalanlagefonds bzw Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG erzielten Einkünfte direkt den Anteilsinhabenden (Investoren) zuzurechnen. Die Gebilde iSd § 186 Abs 1 InvFG 2011 sind keine Körperschaftsteuersubjekte; die von ihnen erwirtschafteten Gewinne werden nur auf der Ebene der Anteilsinhabenden besteuert.

Wird eine Kapitalgesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG, sodass sie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 186 Abs 7 InvFG 2011 für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht mehr als Körperschaft gilt, können erst die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte dem Besteuerungsregime des § 186 InvFG 2011 unterliegen. Für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt stellt die Kapitalgesellschaft noch ein Körperschaftsteuersubjekt dar und unterliegen die - nach dem Besteuerungsregime für Kapitalgesellschaften - realisierten Gewinne der Körperschaftsteuer.

S. 223 - 223, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Zur Strafbarkeit juristischer Personen bei Verstößen gegen § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG (Anforderungen an das Risikomanagement zur Überprüfung des PEP-Status).

§§ 11, 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 FMABG; § 9 VStG.

Die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „in angemessenen regelmäßigen Abständen“ in § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG durch das BVwG, nämlich, dass die Kunden lediglich halbjährlich oder sogar in noch größeren Zeiträumen daraufhin überprüft werden, ob sie in der Zwischenzeit einen PEP-Status erlangt haben, kann im Einzelfall jedenfalls nicht als unvertretbar erkannt werden.

S. 223 - 224, Entscheidungen des VwGH

Fister, Mathis

Ein SRB-Ersatzbeschluss kann der bescheidmäßigen Vorschreibung von Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds nachträglich eine tragfähige Rechtsgrundlage verschaffen.

VO (EU) 806/2014, § 123a Abs 2 BaSAG.

Ein SRB-Beschluss, der einen vorangehenden (von den Unionsgerichten für nichtig erklärten) SRB-Beschluss übergangslos ersetzt, bildet auch eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine von der FMA bereits zuvor bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.

S. 224 - 224, Entscheidungen des VfGH

Fister, Mathis

Gem § 88a Abs 2 Z 2 VfGG ist eine VfGH-Beschwerde gegen einen Beschluss des BVwG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG unzulässig.

BaSAG; § 30 Abs 2 VwGG; § 88a Abs 2 Z 2 VfGG.

Der VfGH ist gem § 88a Abs 2 Z 2 VfGG nicht zuständig, über Beschlüsse gem § 30a Abs 3 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer (ordentlichen) Revision an den VwGH zu entscheiden. Dieser Ausschluss der Zuständigkeit des VfGH gilt auch für Beschlüsse auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer außerordentlichen Revision.

S. 224 - 228, Entscheidungen des VfGH

Fister, Mathis

Das sollzinsenlose Kreditmoratorium gem § 2 Abs 6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG ist verfassungskonform.

§ 2 Abs 6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG; Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK, Art 7 B-VG.

Die Vorschrift des § 2 Abs 6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG in der ihr vom OGH beigemessenen Auslegung (OGH 22.12.2021, 3 Ob 189/21x = ÖBA 2022, 213) verstößt nicht gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK. Vor dem Hintergrund der Maßnahmen der EZB, insb der äußerst günstigen Refinanzierungskonditionen, welche (auch) den antragstellenden Parteien zugute kamen oder zugute kommen konnten, ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber in der angefochtenen Bestimmung (im Verständnis dieser Regelung im Sinne der Rsp des OGH) anordnet, dass Kosten, die im Interesse der Allgemeinheit zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Verbraucher und Kleinstunternehmen entstehen, von Kreditinstituten zu tragen sind.

Ob durch die Maßnahmen der EZB ein umfassender Ausgleich für die den antragstellenden Parteien auf Grund des § 2 Abs 6 zweiter Satz 2. COVID-19-JuBG entstehenden Belastungen bewirkt wird, kann dahinstehen; es reicht vielmehr aus, dass es - in einer Gesamtbetrachtung - zu einer hinreichenden Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen gekommen ist.

Die angefochtene Bestimmung verstößt aus den dargestellten Gründen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

S. 229 - 229, Raimund Bollenberger-Preis 2023

Raimund Bollenberger-Preis 2023

S. 230 - 230, 38. Workshop der AWG – Call for Papers

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