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OEBA

Heft 6, Juni 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 359 - 372, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 373 - 374, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 376 - 384, Abhandlung

Liebel, Fabian/​Spitzer, Martin

Bankgeheimnis und Onlinegeschäft

Das Bankgeheimnis, das ursprünglich zur Förderung der österreichischen Kreditwirtschaft gedacht war, befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Durch internationale und nationale Abbauprozesse driften das öffentlich-rechtliche und das privatrechtliche Bankgeheimnis auseinander. Bei modernen Vertriebs- und Kommunikationsformen macht sich das Bankgeheimnis zudem als Hindernis bemerkbar. Der Beitrag lotet die Reichweite des Bankgeheimnisses in solchen Fällen aus und macht Vorschläge, wie damit umgegangen werden könnte.

S. 385 - 389, Abhandlung

Völkel, Oliver

Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen

Mit der Verbreitung virtueller Währungen wie Bitcoin muss sich die Rechtswissenschaft die Frage stellen, wie mit diesem neuen Phänomen privatrechtlich umzugehen ist. Die unternehmerische Praxis ist derzeit augenscheinlich noch verunsichert oder lebt nach dem Prinzip Ubi non accusator, ibi non iudex. Dieser Beitrag zeigt auf, wo eine Klärung offener Fragen geboten ist, und bietet erste Ansatzpunkte für die Behandlung des derivativen Erwerbs durch Rechtsgeschäft sowie die Nutzung virtueller Währungen als Sicherheiten. Keinesfalls erhebt der Autor mit diesem Beitrag einen Anspruch auf letztgültige Lösung, vielmehr soll der Beitrag als Grundlage für den weiteren Diskurs dienen.

S. 390 - 402, Abhandlung

Bodzási, Balázs

Das neu geregelte nicht akzessorische Pfandrecht im ungarischen Zivilgesetzbuch

Das neue ungarische Zivilgesetzbuch, das am 15.3.2014 in Kraft trat, hat das Pfandrecht als akzessorische dingliche Kreditsicherheit geregelt. Wegen wirtschaftlicher Bedürfnisse wurde jedoch im Jahr 2016 unter der Bezeichnung „Selbständiges Pfandrecht“ die nicht akzessorische Form des Pfandrechts wieder eingeführt. Ziel dieser Modifizierung war die Belebung des ungarischen Pfandbriefmarktes sowie die Erhöhung der Sicherheit der Refinanzierung von Kreditinstituten. Nach der Modifizierung soll die Verkehrsfähigkeit und die Flexibilität des neu geregelten Selbständigen Pfandrechts so gewährleitet werden, dass auch der Schutz des Pfandrechtverpflichteten (Eigentümer der Pfandsache) erhöht wird.

S. 403 - 410, Abhandlung

Liebel, Fabian

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Vorliegen mehrerer Aufklärungspflichtverletzungen

Der Beitrag untersucht nach Überlegungen zu den Grundlagen des schadenersatzrechtlichen Verjährungsrechts die Frage, welche Auswirkungen das Vorliegen mehrerer Aufklärungspflichtverletzungen auf den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB hat. Dabei wird ebenso auf die Problematik der Abgrenzung einzelner Pflichtverletzungen wie auf relevante zivilprozessuale Aspekte eingegangen.

S. 411 - 419, Berichte und Analysen

Moschner, Manfred

Österreichs M&A-Markt 2016

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2016:

eine geringfügige Steigerung der Zahl der Transaktionen um 3,1%

eine außergewöhnliche Steigerung des M&A-Transaktionsvolumens um 66,2%

bei gleichzeitigem Rückgang der Transaktionsgröße im mittleren und kleinen Segment um 7,2%.

Der Trend des letzten Jahres setzt sich fort: zum zweiten Mal hat die Zahl ausländischer Käufer in Österreich die Zahl der österreichischen Käufer im Ausland übertroffen, dieses Jahr sogar deutlicher als im Vorjahr.

Dagegen verhielten sich Finanzinvestoren deutlich vorsichtiger als in den Vorjahren, insbesondere jene aus dem Ausland.

S. 420 - 420, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Demarketing?

S. 421 - 421, 31. Workshop der AWG – Call for Papers

31. Workshop der AWG – Call for Papers

S. 422 - 425, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Koch, Bernhard

Negativzinsen: kein Mindestsollzinsenanspruch in Höhe der Marge kraft ergänzender Vertragsauslegung.

§§ 914, 915, 988, 1000 ABGB; § 6 KSchG; § 228 ZPO. Sieht ein Verbraucherkreditvertrag einen variablen Sollzinssatz nach der absoluten Berechnungsmethode vor, ergibt sich weder aus Vertragswortlaut noch aus Vertragszweck, dass dem Kreditgeber an Sollzinsen mindestens der vereinbarte Aufschlag zustünde.

S. 425 - 430, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Klausberger, Philipp/​Lenz, Christian

Geschlossener Fonds: Pflicht zur Beratung über „Weichkosten“.

§§ 1293, 1299, 1304 ABGB; § 11 WAG 1996; §§ 182, 182a ZPO. Wenn die Vorinstanzen annehmen, dass der Anlageberater über hohe Weichkosten eines geschlossenen Fonds aufklären muss, ist das keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Nach § 11 WAG 1996 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den dazu verpflichteten Rechtsträgern von sich aus anzubieten.

Ohne konkrete Anhaltspunkte trifft den Anleger keine Obliegenheit gemäß § 1304 ABGB, sich den Kapitalmarktprospekt zu beschaffen und zu lesen.

S. 430 - 433, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Keine Leistungsfrist für das Verbot, sich auf verbotene Klauseln zu berufen?

§ 28 KSchG; § 409 ZPO. Um das urteilsmäßige Verbot zu erfüllen, sich auf die bekämpften Klauseln in bestehenden Verträgen zu berufen, ist dem AGB-Verwender keine Leistungsfrist zu gewähren.

S. 433 - 434, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Leistungsfrist für das Verbot, sich auf verbotene Klauseln zu berufen!

§ 28 KSchG; § 409 ZPO. Um das urteilsmäßige Verbot zu erfüllen, sich auf die bekämpften Klauseln in bestehenden Verträgen zu berufen, ist dem AGB-Verwender eine Leistungsfrist zu gewähren.

S. 434 - 437, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Keine Anwendung von § 27 KSchG auf FX-Kreditverträge.

§§ 7, 934, 988, 1323, 1439, 1487, 1489 ABGB; §§ 3, 27 KSchG. Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Kreditnehmer erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Eine - den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts liegt jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung und Geldmittelbeschaffung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Selbst eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nämlich nichts am Verjährungsbeginn. Eine Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Daher ist die Aufrechnung auch zulässig, wenn die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwar verjährt ist, dies im Zeitpunkt der Aufrechnungslage aber nicht der Fall war. Eine Aufrechnungslage setzt jedoch Fälligkeit der Gegenforderung voraus, bei Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen daher deren Einmahnung.

§ 27 KSchG, der ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers für „Vorauszahlungskäufe“ vorsieht, ist auf FX-Kredite nicht, auch nicht analog, anwendbar. Ersucht der Verbraucher über Mitarbeiter des von ihm bevollmächtigten Beraters, dass der Kreditvertrag an seiner Arbeitsstelle abgeschlossen werde und veranlasste so ein entsprechendes Treffen mit dem Mitarbeiter der Bank, hat er den Kreditvertragsabschluss kongruent angebahnt.

S. 437 - 440, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Ansuchen um Vorabentscheidung: Online-Sparkonten als Zahlungskonten?

§§ 31, 37 BWG; § 3 ZaDiG. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 4 Nr 14 ZaDiRL dahin auszulegen, dass auch ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österr) durchführen kann, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ zu subsumieren ist und daher vom Anwendungsbereich der RL erfasst wird?

S. 440 - 440, Weiterbildung

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