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OEBA

Heft 11, November 2020, Band 68

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Inhalt der Ausgabe

S. 753 - 764, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 765 - 766, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 767 - 767, Börseblick

Christoph Schultes

Geduld ist die Kunst zu hoffen

S. 768 - 772, Abhandlung

Fabian Sylle

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die zur Anwendung kommenden Diskontierungsverfahren im Rahmen der Unternehmensbewertung

Die COVID-19-Pandemie hat drastische Auswirkungen auf die gesamte Weltwirtschaft. In dem folgenden Beitrag sollen die Auswirkungen der Krise im Speziellen auf die Unternehmensbewertung dargestellt werden. Der Fokus liegt dabei auf den Bewertungsparametern der Diskontierungsverfahren, bei denen der Unternehmenswert aus den auf den Bewertungsstichtag abgezinsten künftigen finanziellen Überschüssen resultiert.

S. 773 - 777, Abhandlung

Thomas Seeber / Hannah Fadinger

Windhunderennen oder Quote im Fall Commerzialbank- Geschädigte vs Bankprüfer?

Ein Abschlussprüfer kann auch gegenüber Dritten haften wie bereits von OGH-Rsp geklärt ist. Für den Bankprüfer gilt, mit Ausnahme anderer Haftungsbeschränkungen, das Gleiche. Besonders nach den aktuellen Geschehnissen wie der Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg stellt sich für geschädigte Dritte, die in einem großen Ausmaß vorhanden sind, die Frage, ob sie gegen einen fahrlässig handelnden Abschlussprüfer der Bank Klage einbringen sollten. Aufgrund der beschränkten Haftung des Abschlussprüfers ergeben sich viele Fragen in Zusammenhang mit einer Geltendmachung der Schäden, die - soweit überblickbar - weder von der Lehre noch von der Rsp thematisiert wurden. Das vom OGH festgestellte Prioritätsprinzip kann uE nämlich nicht gelten, wenn von der Haftpflichtversicherung des Abschlussprüfers geleistet wird.

Vor allem eine Verteilung der Haftungssumme stellt sich daher als sehr interessant dar und soll in diesem Beitrag erläutert werden. Außerdem soll ein überzeugender Lösungsvorschlag für ein solches Verteilungsverfahren geboten werden.

S. 778 - 799, Abhandlung

Stanislav Kronin / Dirk Schiereck / Eduard Gaar

Finanzkompetenz von Privathaushalten Ein Überblick zum aktuellen Stand der Forschung

Finanzkompetenz gilt als Befähigung zur finanziellen Selbständigkeit bei Kapitalanlagen und bei der Altersvorsorge. Der allgemeine Grad an Finanzkompetenz hat einen offensichtlichen Einfluss auf die Beratungsnotwendigkeit in der Vermögensberatung der Banken und kann den regulierenden staatlichen Eingriff für unwissende Schutzbedürftige begründen. Daher sind Erkenntnisse zum heutigen Stand der Finanzkompetenz für alle Kapitalmarktakteure höchst relevant. Der vorliegende Beitrag nimmt eine ausführliche Auswertung der Literatur bezüglich der Bemessung und der Determinanten von Finanzkompetenz vor, mit Fokus auf westliche Nationen auf das letzte Jahrzehnt. Die Untersuchung von 51 Publikationen zeigt ein nach wie vor alarmierend niedriges Kompetenzniveau bei hoher Heterogenität unter demografischen Faktoren.

S. 800 - 810, Abhandlung

Alexander Wilfinger

Grund und Grenzen der Haftung wegen Bescheidverletzung

Der Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von per Bescheid angeordneten Pflichten haftbar macht, und geht dazu der Frage nach, ob sich eine verwaltungsrechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids schadenersatzrechtlich auswirkt.

S. 811 - 813, Berichte und Analysen

Christian Szücs

Wann kommt endlich das europäische elektronische Zugangsportal gemäß Art 21a der Transparenzrichtlinie?

Nach Art 21 Abs 2 der Transparenzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass es in jedem Mitgliedstaat zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung der nach der Transparenzrichtlinie vorgeschriebenen Informationen gibt. Art 21a der RL sieht vor, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden amtlich bestellten Systeme zu vernetzen sind und dass es ein europäisches elektronisches Zugangsportal geben soll. Dieses Zugangsportal sollte seit 1.1.2018 bereitstehen.

S. 814 - 815, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Framing?

S. 816 - 818, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Zahlung an einen Geschäftsunfähigen

§§ 284b, 865, 1293, 1295, 1424. Gemäß § 1424 ABGB wirkt eine Zahlung an eine im Zahlungszeitpunkt geschäftsunfähige Person nicht schuldbefreiend, wenn das Bezahlte nicht zu ihrem Nutzen verwendet worden ist. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung trifft dabei den Geschäftsunfähigen, er muss den Beweis aber nicht strikt führen.

Eine Schadenersatzklage gegen den Zeichnungsberechtigten eines Kontos, der Geldbeträge vom Konto eines Geschäftsunfähigen behoben und diesem überlassen hat, ist unschlüssig, wenn der Geschäftsunfähige nicht einmal behauptet, dass das Geld nicht zu seinem Nutzen oder in seinem Interesse verwendet wurde.

S. 816 - 816, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Internationale Zuständigkeit bei Zwangskonvertierung griechischer Staatsanleihen

Art 1 EuGVVO 2012. Die inländische Gerichtsbarkeit ist für die Klage gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen Hoheitsakt dieses Staats bezieht. Dies gilt auch dann, wenn der beklagte Staat durch nachträgliche Implementierung von Collective Action Clauses (CAC) in das Anleiheschuldverhältnis eingegriffen und den Schuldenschnitt umgesetzt hat („Zwangskonvertierung“).

S. 818 - 819, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Einverleibung eines Zwangspfandrechts für eine bereits hypothekarisch gesicherte Forderung

§§ 39, 200 208 EO; §§ 93, 136 GBG. Die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechts nach § 208 EO ist unzulässig, wenn und soweit der betreibende Gläubiger bereits über ein (vertragliches Festbetrags-) Pfandrecht für die betriebene Forderung verfügt.

S. 819 - 819, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Erlöschen eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

§ 364c AGBG; § 94 GBG. Eine Zustimmung zum Verkauf einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fortbestands eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ist rechtlich nicht möglich.

S. 819 - 820, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie

§§ 880a, 1295, 1170b ABGB. Der Abruf einer Bankgarantie zur Sicherung nach § 1170b ABGB ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Begünstigte die Garantie am letzten Tag der Frist im Bewusstsein abruft, dass die besicherte Forderung aus der Schlussrechnung noch nicht fällig war und innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig werden würde.

S. 820 - 821, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrags

§§ 863, 1295, 1300 ABGB. Ein Auskunftsvertrag mit einer Bank kommt schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Diese ist zu verneinen, wenn einem Anleger zwar auf seinen ausdrücklichen Wunsch Anleihen zum Kauf vermittelt werden, der Kauf aber nicht empfohlen wird und er darüber auch nicht beraten wird, weil der Bankberater offenlegt, keine Angaben zum Produkt machen zu können. Daran ändert auch nichts, dass die beklagte Bank Depotbank des klagenden Anlegers war.

S. 821 - 822, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Forderungsanmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren

§§ 210, 211, 212, 224 EO. Verfügt der Pfandgläubiger nicht über eine vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung, ist zum Nachweis einer hypothekarisch besicherten Kreditforderung die Vorlage einer (wenngleich nachträglich angefertigten) Aufstellung (eines Computerausdrucks) über die Kontobewegungen samt Kredit- und Pfandbestellungsvertrag erforderlich. Belege über die an den Schuldner bezahlten Beträge und über die von ihm zwecks Tilgung geleisteten Zahlungen müssen zwar nicht vorgelegt werden. Die bloße Vorlage einer Saldenbestätigung, aus der sich zwar der beanspruchte Zinsfuß, nicht aber ergibt, in welcher Höhe der Kredit zugezählt bzw ausgenutzt wurde und ob Tilgungszahlungen erfolgten, reicht allerdings nicht aus.

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