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OEBA

Heft 4, April 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 211 - 223, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 224 - 225, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 226 - 226, Börseblick

Pock, Uta

Auf kurzen Beinen ins zweite Halbjahr

S. 230 - 235, Abhandlung

Spitzer, Martin/​Wilfinger, Alexander

Dauerhafter Datenträger und Kundenkommunikation beim Online-Banking

Zahlreiche Sondergesetze erlegen Unternehmern Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auf und schreiben dabei gleichzeitig vor, wie diese Pflichten zu erfüllen sind. Während sich bezüglich der verlangten Art und Weise der Informationserteilung beim analogen Vertragsabschluss kaum Fragen stellen, bestanden im Onlinegeschäft und insb im Online-Banking bislang erhebliche Unklarheiten. Eine rezente Entscheidung des EuGH schafft nun erstmals klare Verhältnisse.

S. 236 - 242, Abhandlung

Rüffler, Friedrich

Zur Nachtragspflicht und dem Rücktrittsrecht gem §§ 5 und 6 KMG

Der OGH hat in 3 Ob 97/16k entschieden, dass auch ein ursprünglicher Prospektfehler, der dem Prospektpflichtigen bewusst sein musste und der nicht durch einen Nachtrag korrigiert wurde, den Verbraucher-Anleger zum Rücktritt berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben worden sind. Während diese letzte Voraussetzung zutrifft, widerspricht die erste Ansicht der ProspektRL. Das Rücktrittsrecht/ Widerrufsrecht der ProspektRL ist keine Sanktion, sondern soll dem Anleger eine Neubewertung seiner Kaufentscheidung während des öffentlichen Angebots ermöglichen. Es setzt daher die Veröffentlichung eines Nachtrags während des öffentlichen Angebots voraus. Nach Ablauf und ohne Veröffentlichung eines Nachtrags besteht kein Rücktrittsrecht mehr, selbst wenn die Nachtragspflicht schuldhaft verletzt worden sein sollte.

S. 243 - 249, Abhandlung

Faber, Wolfgang

Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach ungerechtfertigter Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie

In der rezenten E 10 Ob 62/16i vertritt der OGH in Abweichung von seiner bisherigen Rsp die Auffassung, dass der bereicherungs-rechtliche Rückforderungsanspruch des Garantieauftraggebers bei materiell ungerechtfertigtem Abruf einer Haftrücklassgarantie der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB unterliegt. Der vorliegende Beitrag zeigt Schwachpunkte dieser E auf und kommt insb zu dem Schluss, dass die Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB nicht zu überzeugen vermag und es stattdessen bei der Anwendung der allgemeinen Dreißigjahresfrist zu bleiben hat.

S. 250 - 259, Berichte und Analysen

Disch, Wolfgang/​Hanser, Patrik

Verteilungs- und Performanceeigenschaften von Alternative Investments

Alternative Investments wie Hedgefonds, Private Equity, Immobilien und Rohstoffe boten Investoren in den letzten Dekaden ein attraktives Risiko/Rendite-Verhältnis. Wir gehen davon aus, dass diese nicht-traditionellen Anlagekategorien auch weiterhin attraktiv bleiben, und ihre Beliebtheit dürfte angesichts ihrer Fähigkeit zur Steigerung der Effizienz und zur Stabilisierung der Performance von Portfolios noch anwachsen. In diesem Beitrag analysieren wir die relative Attraktivität der Alternative Investments im Vergleich zu den traditionellen Anlagen wie Aktien und Anleihen. Wir untersuchen deren Verteilungsund Performanceeigenschaften und gehen der Frage nach, welche Performancemaße den Präferenzen der Anleger und den speziellen Renditeeigenschaften der in Frage stehenden Anlageklassen gerecht werden.

S. 260 - 260, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was sind eigentlich … Two-sided Markets?

S. 261 - 263, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur: Rücktrittsrecht bei ursprünglich fehlerhaftem Prospekt?

§§ 5, 6 KMG. Ein Rücktrittsrecht des Anlegers besteht auch im Fall eines bereits ursprünglich wesentlich fehlerhaften Prospekts, vorausgesetzt, der Anleger hat die Effekten während des öffentlichen Angebots erworben. Jedenfalls ein Verbraucher-Anleger kann den Rücktritt auch schon vor Veröffentlichung des Nachtrags erklären.

S. 263 - 265, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Judikaturwende: kurze Verjährungsfrist für die Kondiktion des Garantieauftraggebers.

§§ 5, 6, 880a, 914, 1431, 1478, 1479, 1480, 1486 ABGB. Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen.

Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.

S. 265 - 267, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Schutzzweckt von § 31 Abs 1 S 2 BWG.

§§ 1295, 1299, 1311 ABGB; § 31 BWG. § 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.

§ 31 Abs 1 S 2 BWG bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber den Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

S. 267 - 268, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Klagefrist nach § 150 Abs 4 IO bei Forderungsbestreitung nur durch den Schuldner.

§§ 6, 150 IO. Die Klage nach § 150 Abs 4 IO ist eine auf die Zahlung der Quotenforderung gerichtete Leistungsklage des Gläubigers gegen den bestreitenden Schuldner. Die richterliche Frist dafür ist - analog § 110 Abs 4 IO - mit mindestens einem Monat zu bemessen. Der Beginn des Fristenlaufs ist erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans anzusetzen, weil einer früheren Klageführung die Prozesssperre entgegensteht.

Klagt der Gläubiger den Schuldner innerhalb der nach § 150 Abs 4 IO gesetzten Frist, so bleibt es bei der Sicherstellung. Andernfalls wird die Sicherstellung frei, dh, der Schuldner kann beim Erlagsgericht die Ausfolgung der Sicherheit begehren.

S. 268 - 270, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Verbot des ultra alterum tantum.

§§ 1000, 1335, 1480 ABGB; § 110 IO. Eine titulierte Insolvenzforderung kann im Prüfungsprozess nicht wegen angeblicher materieller Unrichtigkeit bekämpft werden.

Das Verbot des ultra alterum tantum gilt für gesetzliche wie vertragliche Zinsen und für Kapitals- wie Verzugszinsen gleichermaßen.

Selbst wenn man die Anwendung des § 1335 ABGB auch auf Zinsen aus einem bereits mit Urteil zugesprochenen Kapital befürworten würde, käme eine Begrenzung der Zinsenhöhe nur in Betracht, wenn der Zinsenlauf nicht vor Erreichen des im Exekutionstitel genannten Kapitalbetrags durch zielführende Exekutionsschritte perpetuiert wird.

S. 270 - 272, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verbotene Einlagenrückgewähr durch Anmietung einer Liegenschaft für die Muttergesellschaft.

§ 879 ABGB; § 52 AktG; § 82 GmbHG. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst alle Geschäfte, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, dh die nicht oder nicht so geschlossen worden wären, wenn kein Gesellschafter daraus seinen Vorteil zöge.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann einem Dritten entgegengehalten werden, wenn er entweder daran kollusiv mitgewirkt hat oder wenn sich ihm der Verdacht eines Gesetzesverstoßes geradezu „aufdrängen“ musste.

S. 272 - 273, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verjährung von Ansprüchen wegen angeblicher Fehlberatung iZm FX-Krediten.

§ 1489 ABGB. Ein Schreiben des Devisenmanagers, wonach der Kredit wegen negativer Wechselkursentwicklungen in EUR konvertiert worden sei, führt dem FX-Kreditnehmer ausreichend deutlich vor Augen, dass das Konzept nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos war, und setzt den Lauf der Verjährungsfrist daher in Gang. Von Beschwichtigungen des Beraters kann dann gesprochen werden, wenn ein beim Geschädigten allenfalls entstandener Verdacht, er habe nicht die begehrte Anlage erhalten, wieder zerstreut und derart gerade die vollständige Kenntnisnahme von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert wird.

S. 273 - 274, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur zur Ausführung von CHF-Stop-Loss-Order im Januar 2015.

§§ 863, 1293, 1299, 1304, 1323 ABGB; §§ 226, 502 ZPO. Die Klage eines FX-Kreditnehmers wegen angeblich mangelhafter Ausführung einer Stop-Loss-Order ist schlüssig, wenn er Zahlung des Deltas zwischen Kreditaushaftung nach tatsächlicher Konvertierung und hypothetischer Aushaftung bei ordnungsgemäßer Orderausführung verlangt.

Auch bei grundsätzlich ordnungsgemäßer Aufklärung durch Übergabe von Informationsblättern sind Personalbeweise zum Vorwurf mündlicher Fehlberatung aufzunehmen.

S. 274 - 276, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen über eine Mailbox auf einer Electronic-Banking-Website, so können diese nur dann als iS von Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der Zahlungsdiensterichtlini...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Rahmenverträge - Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung - Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger - Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking; Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/ EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art 4 Nr 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen iSd Art 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann iS dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,

sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.

Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich iS von Art 36 Abs 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.

S. 276 - 280, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Um als „präzise Information“ iSd Marktmissbrauchsrichtlinie zu gelten, muss aus einer Information bei ihrem öffentlichen Bekanntwerden nicht mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden können, dass sich...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/6/ EG - Art 1 Nr 1 - Richtlinie 2003/124/ EG - Art 1 Abs 1 - Insider-Information - Begriff ‚präzise Information‘ - Potentielle Wirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten in einer bestimmten Richtung;

Art 1 Nr 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 1 Abs 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potentieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden.

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