Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Zur Klagefrist nach § 150 Abs 4 IO bei Forderungsbestreitung nur durch den Schuldner.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 65
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
1488 Wörter, Seiten 267-268

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Zur Klagefrist nach § 150 Abs 4 IO bei Forderungsbestreitung nur durch den Schuldner. in den Warenkorb legen

§§ 6, 150 IO. Die Klage nach § 150 Abs 4 IO ist eine auf die Zahlung der Quotenforderung gerichtete Leistungsklage des Gläubigers gegen den bestreitenden Schuldner. Die richterliche Frist dafür ist - analog § 110 Abs 4 IO - mit mindestens einem Monat zu bemessen. Der Beginn des Fristenlaufs ist erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans anzusetzen, weil einer früheren Klageführung die Prozesssperre entgegensteht.

Klagt der Gläubiger den Schuldner innerhalb der nach § 150 Abs 4 IO gesetzten Frist, so bleibt es bei der Sicherstellung. Andernfalls wird die Sicherstellung frei, dh, der Schuldner kann beim Erlagsgericht die Ausfolgung der Sicherheit begehren.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2017/2334
  • OGH, 27.08.2016, 8 Ob 83/16p

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice