


Zur Klagefrist nach § 150 Abs 4 IO bei Forderungsbestreitung nur durch den Schuldner.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 1488 Wörter, Seiten 267-268
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 6, 150 IO. Die Klage nach § 150 Abs 4 IO ist eine auf die Zahlung der Quotenforderung gerichtete Leistungsklage des Gläubigers gegen den bestreitenden Schuldner. Die richterliche Frist dafür ist - analog § 110 Abs 4 IO - mit mindestens einem Monat zu bemessen. Der Beginn des Fristenlaufs ist erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans anzusetzen, weil einer früheren Klageführung die Prozesssperre entgegensteht.
Klagt der Gläubiger den Schuldner innerhalb der nach § 150 Abs 4 IO gesetzten Frist, so bleibt es bei der Sicherstellung. Andernfalls wird die Sicherstellung frei, dh, der Schuldner kann beim Erlagsgericht die Ausfolgung der Sicherheit begehren.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- oeba-Slg 2017/2334
- OGH, 27.08.2016, 8 Ob 83/16p
§§ 6, 150 IO. Die Klage nach § 150 Abs 4 IO ist eine auf die Zahlung der Quotenforderung gerichtete Leistungsklage des Gläubigers gegen den bestreitenden Schuldner. Die richterliche Frist dafür ist - analog § 110 Abs 4 IO - mit mindestens einem Monat zu bemessen. Der Beginn des Fristenlaufs ist erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans anzusetzen, weil einer früheren Klageführung die Prozesssperre entgegensteht.
Klagt der Gläubiger den Schuldner innerhalb der nach § 150 Abs 4 IO gesetzten Frist, so bleibt es bei der Sicherstellung. Andernfalls wird die Sicherstellung frei, dh, der Schuldner kann beim Erlagsgericht die Ausfolgung der Sicherheit begehren.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2017/2334
- OGH, 27.08.2016, 8 Ob 83/16p