Zum Verbot des ultra alterum tantum.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 2431 Wörter
- Seiten 268 -270
- https://doi.org/10.47782/oeba201704026801
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§§ 1000, 1335, 1480 ABGB; § 110 IO. Eine titulierte Insolvenzforderung kann im Prüfungsprozess nicht wegen angeblicher materieller Unrichtigkeit bekämpft werden.
Das Verbot des ultra alterum tantum gilt für gesetzliche wie vertragliche Zinsen und für Kapitals- wie Verzugszinsen gleichermaßen.
Selbst wenn man die Anwendung des § 1335 ABGB auch auf Zinsen aus einem bereits mit Urteil zugesprochenen Kapital befürworten würde, käme eine Begrenzung der Zinsenhöhe nur in Betracht, wenn der Zinsenlauf nicht vor Erreichen des im Exekutionstitel genannten Kapitalbetrags durch zielführende Exekutionsschritte perpetuiert wird.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 23.11.2016, 1 Ob 142/16p
- oeba-Slg 2017/2335
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