


Zum Schutzzweckt von § 31 Abs 1 S 2 BWG.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 1783 Wörter, Seiten 265-267
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 1295, 1299, 1311 ABGB; § 31 BWG. § 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.
§ 31 Abs 1 S 2 BWG bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber den Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- OGH, 25.11.2016, 8 Ob 66/16p
- oeba-Slg 2017/2333
§§ 1295, 1299, 1311 ABGB; § 31 BWG. § 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.
§ 31 Abs 1 S 2 BWG bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber den Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 25.11.2016, 8 Ob 66/16p
- oeba-Slg 2017/2333