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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Schutzzweckt von § 31 Abs 1 S 2 BWG.

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§§ 1295, 1299, 1311 ABGB; § 31 BWG. § 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.

§ 31 Abs 1 S 2 BWG bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber den Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 25.11.2016, 8 Ob 66/16p
  • oeba-Slg 2017/2333

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