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OEBA

Heft 7, Juli 2018, Band 66

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Inhalt der Ausgabe

S. 445 - 456, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 457 - 458, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 460 - 478, Abhandlung

Knobl, Peter

Die Wohlverhaltensregeln unter dem WAG 2018

Dieser Beitrag untersucht, welchen Pflichten zur Wahrung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und bei bestimmten Tätigkeiten auch Verwaltungsgesellschaften, AIFM und Versicherungsunternehmen als juristische Personen gegenübersehen. Er geht von einem über den unionsrechtlichen Rechtsbegriff hinausreichenden Wissenschaftsbegriff der Wohlverhaltensregeln aus. Nach einem Aufriss der Neuerungen in der Kundenkategorisierung und in der Rahmenvereinbarung mit dem Kunden wird der Inhalt der neuen Wohlverhaltenspflichten dargestellt. Zuerst werden die klassischen Interessenwahrungs-, Sorgfalts-, Informations- und Berichtspflichten samt unmittelbar damit zusammenhängenden Organisationspflichten beschrieben. Dies ermöglicht eine Zusammenschau von Produktüberwachungspflichten am Point of Sale, Vergütungs-, Mindestkompetenz-, Interessenskonflikt-, Zuwendungs-, Best-Execution- und Kundenauftragsbearbeitungsvorschriften mit den bekannten und neuen Verhaltenspflichten. Danach werden die unterstützenden Organisations-, Auftragsausführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in den Blick genommen. Die verwaltungsstraf-, aufsichts- und zivilrechtlichen Folgen von Verstößen gegen die Wohlverhaltensregeln werden in eigenen Abschnitten skizziert. Die Zusammenfassung enthält schließlich auch den Versuch eines Ausblickes auf die zukünftige, durch die neuen Wohlverhaltensregeln beeinflusste Judikatur der Zivilgerichte.

S. 479 - 486, Abhandlung

Rebernig, Reinhard/​Shamiyeh, Peter

Anfechtungsumfang beim zessionsbesicherten Kontokorrentkredit

Es entspricht der herrschenden Meinung, dass sich der Anfechtungsumfang bei der „Deckungsanfechtung“ nach § 30 Abs 1 Z 3 oder § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO eines zessionsbesicherten Kontokorrentkredits danach richtet, in welchem Umfang sich die Position der Bank in der anfechtungsrelevanten Zeit verbessert hat. Der Beitrag widmet sich der Umsetzung dieser einfach klingenden Formel in der Praxis, welche vor allem dann Schwierigkeiten bereitet, wenn sich das Verhältnis von Debetsaldo zu Zessionsstand laufend ändert. Es wird dabei aufgezeigt, dass nicht der Höchststand der Kreditausnützung, sondern die größte Differenz zwischen dem Debetsaldo und dem werthaltigen Zessionsstand innerhalb der kritischen Frist entscheidend ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausmaß der Unterdeckung den Anfechtungsumfang der Debetminderung begrenzt.

S. 487 - 498, Berichte und Analysen

Nießen, Ludwig/​Schuh, Peter

CCP as an opportunity to develop capital markets

Central Counterparties (CCP) und regulatorische Anforderungen sind in der Finanzwelt ein entscheidendes Thema. Seit der globalen Finanzkrise 2008/2009 gehören CCPs in den westeuropäischen Kapitalmärkten zum Standard. Aber nur wenige CEE-Länder haben bisher CCPs eingeführt. Der Artikel beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, die die Einführung einer CCP bietet: Zugang zu internationalen Handelsaktivitäten, Aufbau einer modernen Marktinfrastruktur, Erhöhung der Liquidität und Zugang zu Kapital für die Finanzierung zukünftigen Wachstums.

S. 499 - 501, Berichte und Analysen

Riesenfelder, Susanne

Neuerungen im Bereich Verbraucherzahlungskonto

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Hintergründen, Entstehungsgeschichte und Detailinhalten der Liste der 13 repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste. Diese Dienste wurden nunmehr mittels FMA-Verordnung national für Österreich, auf Basis der einschlägigen Delegierten Verordnung der Europäischen Kommission, festgelegt.

Beleuchtet wird die Integration der einheitlichen europarechtlich harmonisierten Terminologie in die vorläufige nationale Liste, die bereits im Jahr 2015 zur Erarbeitung der Grundlagen für die Delegierte Verordnung an EBA übermittelt wurde. Dadurch wurde der österreichischen Marktlage gerecht und zugleich ein Beitrag zur Erhöhung der Transparenz von Entgelten und Vertragsbedingungen geleistet.

S. 502 - 503, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was sind eigentlich … Digital Natives?

S. 504 - 507, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Warto, Patrick

Erste Judikatur: Prioritätsprinzip bei Erschöpfung des Haftungsfonds nach § 275 UGB!

§ 275 UGB; § 35 EO; § 156 Vers- VG; § 1409 ABGB; § 75 WAG 2007. Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Haftungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen. Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch bereits erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.

S. 507 - 511, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Kombination allgemeiner und besonderer Geschäftsbedingungen: intransparent?

§§ 864a, 879, 914, 915, 1486 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG; §§ 36, 44 ZaDiG; § 409 ZPO. „Klauselurteil“ gegen Zahlungsdienste-AGB.

S. 511 - 513, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Klauselentscheidung: Bankomatgebühr & verschuldensunabhängige Verzugszinsen.

§§ 879, 1000, 1333, 1335 ABGB; §§ 6, 28, 28a, 30 KSchG; § 4a VZKG; §§ 27, 28, 29, 32 ZaDiG. Die Bestimmung des § 4a VZKG ist auf Bargeldabhebungen ab 13.1.2018 anzuwenden.

Ändert sich die Rechtslage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist eine doppelte Prüfung notwendig: Für eine Klagestattgebung (ein Klauselverbot) muss der Unterlassungsanspruch nach alter und neuer Rechtslage bestehen. Die Informationspflicht nach § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG betrifft lediglich jene Entgelte, die der ZDN an den ZDL zu entrichten hat.

Die Entgelte, die ein Drittanbieter für die Behebung an einem von ihm aufgestellten GAA auf Grundlage eines Einzelvertrags iSd § 32 ZaDiG verlangt, sind davon nicht umfasst.

Verschuldensunabhängige Verzugszinsen iHv mehr als 4% pa sind nicht gröblich benachteiligend.

S. 513 - 517, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur zum WAG 2007: Haftung für unterlassene Offenlegung von Inducements.

§ 1299 ABGB; §§ 38, 39 WAG 2007. Zwar findet sich im WAG 2007 keine § 11 Abs 3 WAG 1996 entsprechende Regelung, jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes anders als nach territorialen Anknüpfungspunkten geregelt hätte.

Eine Verletzung von §§ 38 f WAG 2007 bedeutet auch eine Verletzung von vor- und nebenvertraglichen Pflichten.

Eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen steht nur dann im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden des Anlegers, wenn der Berater nicht nachweisen kann, dass er die strittige Beteiligung auch dann empfohlen hätte, wenn er die Innenprovision nicht erhalten hätte.

Ein auf mangelhafte Aufklärung über Innenprovisionen gestützter Anspruch löst eine separate Verjährungsfrist gegenüber der Fehlberatung über die Rückforderung von Ausschüttungen oder die Risikoneigung der Veranlagung aus.

Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter.

S. 517 - 519, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Geschlossene Fonds: Vorabentscheidungsersuchen zum anwendbaren Recht.

Art 1, 6 Rom I-VO; Art 1, 5 EVÜ.

Erfassen die Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich in Art 1 Abs 2 lit e EVÜ und in Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO Vereinbarungen zwischen einem Treugeber und einem Treuhänder, der eine Beteiligung an einer KG für den Treugeber hält, insb wenn eine Verflechtung von Gesellschafts- und Treuhandverträgen vorliegt?

Ist Art 3 Abs 1 Klausel-RL so auszulegen, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel, wonach das Recht des Sitzstaats der KG auf den Treuhandvertrag anwendbar sein soll, missbräuchlich ist, wenn einziger Zweck des Treuhandvertrags die Verwaltung der Kommanditbeteiligung ist und dem Treugeber die Rechte und Pflichten eines unmittelbaren Gesellschafters zukommen?

Ändert sich die Antwort nach EVÜ und/oder Rom I-VO, wenn sich der Unternehmer zur Vertragserfüllung zwar nicht in den Verbraucherstaat begeben muss, er aber verpflichtet ist, vermögenswerte Vorteile und Informationen an den Verbraucher weiterzuleiten?

Ändert sich die Antwort nach EVÜ und/oder Rom I-VO, wenn zusätzlich der Zeichnungsantrag im Verbraucherstaat unterfertigt wurde, der Unternehmer Informationen über die Beteiligung im Internet zur Verfügung stellt und eine Zahlstelle im Verbraucherstaat errichtet wurde?

S. 519 - 521, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Die „quasifideikommissarische Substitution“ als Eintragshindernis beim Pfandrechtserwerb.

§§ 5, 10, 20 GBG. Eine „quasifideikommissarische Substitution“ ist die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die vertragliche Verpflichtung, die Liegenschaft nur einer bestimmten Person ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen. Sie kann im Grundbuch eingetragen werden und steht der Einverleibung von vertraglichen wie exekutiven Pfandrechten ohne Zustimmung des Nachfolgeberechtigten entgegen.

Lassen bücherliche Rechte keine kurze Fassung zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass (nur) die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind.

Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Lediglich ein logischer Schluss auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis ist zulässig. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel haben zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.

S. 521 - 521, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zwangsvollstreckung in Liegenschaft trotz Belastungs- und Veräußerungsverbots.

§ 364c ABGB. Ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der exekutiven Belastung und Veräußerung einer Liegenschaft nicht entgegen, wenn Eigentümer und Verbotsberechtigter die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel (oder nach den Exekutionstiteln) als Gesamtschuldner zu leisten haben.

S. 521 - 522, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs im Exekutionsverfahren.

§§ 914, 915, 1380, 1416 ABGB; § 35 EO. Besteht ein Titel, wie etwa ein Vergleich, nur aus Parteienerklärungen, kommt es nur auf den objektiven Sinn an und nicht darauf, was die Parteien im Einzelfall wollten. Unklarheiten des Titels gehen zulasten des betreibenden Gläubigers. Mangels gegenteiliger Hinweise ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs nur der Klageanspruch.

S. 522 - 523, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts zu beurteilen

Art 133 Abs 4 B-VG; § 48 Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG

Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Revision an den VwGH ist der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Nicht auf diesen Sachverhalt bezogene Rechtsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG.

S. 522 - 522, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Unzulässigkeit von Zusatzentgelten für bestimmte Zahlungsinstrumente.

§ 27 ZaDiG. Die Einhebung von Zusatzentgelten für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente verstößt gegen § 27 Abs 6 ZaDiG.

S. 523 - 524, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH zu den Anforderungen an die Konkretisierung eines (wertpapierrechtlichen) Tatvorwurfs in einer Verfolgungshandlung der FMA.

§ 24, § 91 Abs 3 Z 3, § 96 Abs 2 WAG 2007; § 48 BörseG; § 9 Abs 1, § 31 Abs 1, § 32 Abs 2 VStG

Eine Verfolgungshandlung gem § 32 Abs 2 VStG wegen eines Unterlassungsdelikts muss den Tatvorwurf (ua zur Vermeidung einer Verfolgungsverjährung) genau umschreiben und dabei auch angeben, welche Handlungen der Täter hätte setzen müssen. Dies kann insb auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgen.

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