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Erste Judikatur zum WAG 2007: Haftung für unterlassene Offenlegung von Inducements.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 66
- Rechtsprechung des OGH, 3981 Wörter
- Seiten 513-517
- https://doi.org/10.47782/oeba201807051301
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inkl MwSt§ 1299 ABGB; §§ 38, 39 WAG 2007. Zwar findet sich im WAG 2007 keine § 11 Abs 3 WAG 1996 entsprechende Regelung, jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes anders als nach territorialen Anknüpfungspunkten geregelt hätte.
Eine Verletzung von §§ 38 f WAG 2007 bedeutet auch eine Verletzung von vor- und nebenvertraglichen Pflichten.
Eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen steht nur dann im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden des Anlegers, wenn der Berater nicht nachweisen kann, dass er die strittige Beteiligung auch dann empfohlen hätte, wenn er die Innenprovision nicht erhalten hätte.
Ein auf mangelhafte Aufklärung über Innenprovisionen gestützter Anspruch löst eine separate Verjährungsfrist gegenüber der Fehlberatung über die Rückforderung von Ausschüttungen oder die Risikoneigung der Veranlagung aus.
Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 22.03.2018, 4 Ob 94/17b
- oeba-Slg 2018/2478
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