Vor dem Hintergrund der rezenten E des EuGH in Rs C-287/19, Deniz Bank, geht der Beitrag der Frage nach, ob sich aus anderen europäischen Rechtsordnungen - konkret insbesondere aus dem englischen Recht - Anregungen für die wirksame Gestaltung von Zustimmungsfiktionsklauseln für die Änderung von Rahmenverträgen mit Verbrauchern gewinnen lassen.




Heft 5, Mai 2021, Band 69
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Inhalt der Ausgabe
S. 304 - 304, Börseblick
Erwartete Konjunkturerholung und expansive Geldpolitik beeinflussen das Börsengeschehen
S. 305 - 325, Abhandlung
Vertragsänderungen durch Zustimmungsfiktion bei Verbraucherverträgen über Zahlungsdienste in rechtsvergleichender Betrachtung
S. 326 - 330, Abhandlung
EuGH Dexia Nederland und die Folgen für das österreichische AGB-Recht
Dispositives Recht dient zur ausgewogenen Ergänzung unvollständiger Verträge. Vor kurzem hat der EuGH dennoch erstmals die Ersetzung einer missbräuchlichen AGB-Klausel durch dispositives Recht abgelehnt, womit ein zentraler Grundsatz des nationalen Vertragsrechts hinfällig zu sein scheint. Warum dieser folgenschwere Schluss nicht zwingend ist, zeigt der vorliegende Beitrag.
S. 331 - 333, Abhandlung
Das Lexitor-Urteil des EuGH und der Wille des österreichischen Gesetzgebers
Ob § 16 Abs 1 S 3 VKrG aF im Sinne des EuGH Urteils C-383/18 (Lexitor) interpretiert bzw fortgebildet werden kann, ist hochumstritten. Der Beitrag fügt der Debatte, die auch und insbesondere um den Willen des DaKRÄG-Gesetzgebers kreist, ein Argument hinzu, das bislang noch keine Berücksichtigung gefunden hat.
In der Finanzmarktkrise gerieten viele Kreditinstitute in wirtschaftliche Schwierigkeiten. 2010 startete der Versuch, eine alternative Bank in Österreich zu gründen. Der Beitrag beschreibt das Vorhaben und daran Beteiligte, geht auf die gewählte genossenschaftliche Struktur ein und ordnet das Projekt und seine Gemeinwohl-Orientierung politisch ein.
S. 339 - 340, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich ein … Brand Funnel?
S. 341 - 351, Rechtsprechung des OGH
Zum Insolvenzantragsrecht nach Entzug der Bankkonzession
§ 44 AußStrG; §§ 1, 2, 3, 84, 119 BaSAG; §§ 1, 6, 69, 73, 82 BWG; § 71c IO. Das Insolvenzantragsmonopol der FMA gibt ihr die alleinige Legitimation, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für das Vermögen eines Kreditinstituts zu beantragen. Anträge anderer Personen inklusive des Kreditinstituts selbst sind nicht statthaft und zurückzuweisen.
Wird einer Kreditinstitution die Konzession rechtswirksam entzogen, ist sie als Kreditinstitut in Abwicklung weiterhin berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist. Sie ist insofern weiterhin als Kreditinsitut iSd §§ 1 iVm 82 BWG zu qualifizieren.
S. 351 - 354, Rechtsprechung des OGH
Zur Bürgenhaftung des Beschäftigers
§§ 1355, 1356 ABGB; § 14 AÜG; §§ 128, 162 UGB. Der Gläubiger kann den Ausfallsbürgen ohne vorherige Exekution gegen den Hauptschuldner in Anspruch nehmen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er unbekannten Aufenthalts ist. Letzterem ist die Löschung des Hauptschuldners aus dem Firmenbuch gleichzuhalten.
S. 354 - 357, Rechtsprechung des OGH
Unzulässige Online-Kreditwerbung nach § 5 VKrG
§ 28 KSchG; § 5 VKrG; § 14 UWG. „Auffallend“ iSd § 5 VKrG bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.
Standardinformationen im Kleingedruckten können die Anforderungen an Klarheit, Prägnanz und Auffälligkeit erfüllen. Das kann der Fall sein, wenn sämtliche Zahlen im Kleingedruckten enthalten sind, nicht aber, wenn nur einzelne Zahlen im „normalen“ Text, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten platziert werden.
Beurteilungszeitpunkt für die Repräsentativität des Beispiels ist jener der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels nachvollziehbar sein muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der „billigste“ Kredit („ab“) schon jener ist, der im Rahmen einer Kreditpalette typischerweise gewährt werden soll.
§§ 880a, 914, 915 ABGB. Bei einer zweipersonalen Garantie findet die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten ihre causa, ihren Grund, allein in der Beziehung zwischen diesen beiden. Eine abstrakte zweipersonale Garantie ist unwirksam, sie bedarf zu ihrer Gültigkeit einer causa, die sie erklärt. Diese kann etwa darin bestehen, dass der Begünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert werden soll.
S. 359 - 359, Rechtsprechung des OGH
Grundbuchsperre im Insolvenzverfahren
§§ 56, 95, 122 GBG; §§ 13, 21 IO. Die Grundbuchsperre des § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Urkunde, auf der die Eintragung fußen soll, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens errichtet wurde. Diese Sperre durchbricht die Bestimmung des § 56 Abs 3 GBG für die Ausnützung einer angemerkten Rangordnung nur dann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist.
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