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Heft 5, Mai 2021, Band 69

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 285 - 301, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 302 - 303, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Erwartete Konjunkturerholung und expansive Geldpolitik beeinflussen das Börsengeschehen

    S. 304 - 304, Börseblick

    Paul Severin
  • Vertragsänderungen durch Zustimmungsfiktion bei Verbraucherverträgen über Zahlungsdienste in rechtsvergleichender Betrachtung

    S. 305 - 325, Abhandlung

    Wolfgang Faber

    Vor dem Hintergrund der rezenten E des EuGH in Rs C-287/19, Deniz Bank, geht der Beitrag der Frage nach, ob sich aus anderen europäischen Rechtsordnungen - konkret insbesondere aus dem englischen Recht - Anregungen für die wirksame Gestaltung von Zustimmungsfiktionsklauseln für die Änderung von Rahmenverträgen mit Verbrauchern gewinnen lassen.

  • EuGH Dexia Nederland und die Folgen für das österreichische AGB-Recht

    S. 326 - 330, Abhandlung

    Alexander Wilfinger

    Dispositives Recht dient zur ausgewogenen Ergänzung unvollständiger Verträge. Vor kurzem hat der EuGH dennoch erstmals die Ersetzung einer missbräuchlichen AGB-Klausel durch dispositives Recht abgelehnt, womit ein zentraler Grundsatz des nationalen Vertragsrechts hinfällig zu sein scheint. Warum dieser folgenschwere Schluss nicht zwingend ist, zeigt der vorliegende Beitrag.

  • Das Lexitor-Urteil des EuGH und der Wille des österreichischen Gesetzgebers

    S. 331 - 333, Abhandlung

    Matthias Pendl

    Ob § 16 Abs 1 S 3 VKrG aF im Sinne des EuGH Urteils C-383/18 (Lexitor) interpretiert bzw fortgebildet werden kann, ist hochumstritten. Der Beitrag fügt der Debatte, die auch und insbesondere um den Willen des DaKRÄG-Gesetzgebers kreist, ein Argument hinzu, das bislang noch keine Berücksichtigung gefunden hat.

  • Projekt Bank für Gemeinwohl

    S. 334 - 338, Berichte und Analysen

    Holger Blisse

    In der Finanzmarktkrise gerieten viele Kreditinstitute in wirtschaftliche Schwierigkeiten. 2010 startete der Versuch, eine alternative Bank in Österreich zu gründen. Der Beitrag beschreibt das Vorhaben und daran Beteiligte, geht auf die gewählte genossenschaftliche Struktur ein und ordnet das Projekt und seine Gemeinwohl-Orientierung politisch ein.

  • Was ist eigentlich ein … Brand Funnel?

    S. 339 - 340, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Zum Insolvenzantragsrecht nach Entzug der Bankkonzession

    S. 341 - 351, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Clemens Völkl / Markus Kellner

    § 44 AußStrG; §§ 1, 2, 3, 84, 119 BaSAG; §§ 1, 6, 69, 73, 82 BWG; § 71c IO. Das Insolvenzantragsmonopol der FMA gibt ihr die alleinige Legitimation, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für das Vermögen eines Kreditinstituts zu beantragen. Anträge anderer Personen inklusive des Kreditinstituts selbst sind nicht statthaft und zurückzuweisen.

    Wird einer Kreditinstitution die Konzession rechtswirksam entzogen, ist sie als Kreditinstitut in Abwicklung weiterhin berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist. Sie ist insofern weiterhin als Kreditinsitut iSd §§ 1 iVm 82 BWG zu qualifizieren.

  • Zur Bürgenhaftung des Beschäftigers

    S. 351 - 354, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Birgit Schneider / Markus Kellner

    §§ 1355, 1356 ABGB; § 14 AÜG; §§ 128, 162 UGB. Der Gläubiger kann den Ausfallsbürgen ohne vorherige Exekution gegen den Hauptschuldner in Anspruch nehmen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er unbekannten Aufenthalts ist. Letzterem ist die Löschung des Hauptschuldners aus dem Firmenbuch gleichzuhalten.

  • Unzulässige Online-Kreditwerbung nach § 5 VKrG

    S. 354 - 357, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 28 KSchG; § 5 VKrG; § 14 UWG. „Auffallend“ iSd § 5 VKrG bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

    Standardinformationen im Kleingedruckten können die Anforderungen an Klarheit, Prägnanz und Auffälligkeit erfüllen. Das kann der Fall sein, wenn sämtliche Zahlen im Kleingedruckten enthalten sind, nicht aber, wenn nur einzelne Zahlen im „normalen“ Text, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten platziert werden.

    Beurteilungszeitpunkt für die Repräsentativität des Beispiels ist jener der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels nachvollziehbar sein muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der „billigste“ Kredit („ab“) schon jener ist, der im Rahmen einer Kreditpalette typischerweise gewährt werden soll.

  • Zur zweipersonalen Garantie

    S. 357 - 359, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 880a, 914, 915 ABGB. Bei einer zweipersonalen Garantie findet die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten ihre causa, ihren Grund, allein in der Beziehung zwischen diesen beiden. Eine abstrakte zweipersonale Garantie ist unwirksam, sie bedarf zu ihrer Gültigkeit einer causa, die sie erklärt. Diese kann etwa darin bestehen, dass der Begünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert werden soll.

  • Grundbuchsperre im Insolvenzverfahren

    S. 359 - 359, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 56, 95, 122 GBG; §§ 13, 21 IO. Die Grundbuchsperre des § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Urkunde, auf der die Eintragung fußen soll, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens errichtet wurde. Diese Sperre durchbricht die Bestimmung des § 56 Abs 3 GBG für die Ausnützung einer angemerkten Rangordnung nur dann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist.

  • Bankwissen kompakt

    S. 359 - 360, Fachliteratur

    Otto Lucius
  • Der Investorendialog des Aufsichtsrats

    S. 360 - 361, Fachliteratur

    Mario Hössl-Neuman

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