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Heft 9, September 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 597 - 598, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 599 - 599, Börseblick

Wosol, Andreas

The heat is on!

S. 600 - 608, Abhandlung

Paulmayer, Stefan

Kapitalpuffer und Verschuldungsquote – die aktuellen und kommenden Anforderungen im Status-Überblick

Kapitalpuffer, SREP, Leverage Ratio - das Wirrwarr an bankaufsichtlichen Anforderungen macht nicht nur Kreditinstituten zu schaffen. Während weitere Verschärfungen der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen bereits auf internationaler Ebene diskutiert werden, haben Kreditinstitute bereits neue Kapitalquoten zu erfüllen, die weit über bisherige Anforderungen hinausgehen.

S. 609 - 612, Berichte und Analysen

Mühlböck, Mario

Der Compliance-Officer in Banken – unabhängig, weisungsfrei und ohne Mischverwendung?

Dieser Beitrag soll einen kurzen Abriss über die unabhängige Compliance-Funktion im Bankbetrieb und deren Aufgaben geben. Besonders beleuchtet werden hierbei die für Aufsicht und Unternehmen gleichermaßen bedeutenden Brennpunkte der Weisungsfreiheit, der notwendigen Ressourcenausstattung und der Mischverwendung.

S. 613 - 614, Berichte und Analysen

Huchler, Sebastian

Österreicher setzen weiterhin auf „handfeste“ Geldanlagen

Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses ist für Herrn und Frau Österreicher nach wie vor die interessanteste Spar- und Anlageoption. Der Bausparvertrag galt über viele Jahre hinweg als das attraktivste Produkt, gefolgt vom Sparbuch, beide mussten in den letzten Jahren jedoch deutliche Einbußen hinnehmen. Anfang 2016 haben sich die Immobilien im Ranking an die Spitze gesetzt und behaupten diese Position seither erfolgreich. Knapp dahinter an zweiter Stelle liegt der Grundstückskauf, der Bausparvertrag belegt nur mehr den dritten Rang. Das Sparbuch ist von der Spitzengruppe deutlich abgeschlagen und wird nur mehr von jedem Fünften als interessante Sparform betrachtet. Das zeigt das vierteljährliche Stimmungsbarometer von GfK Austria, das Informationen über das aktuelle Interesse der Österreicher an verschiedenen Spar- und Anlageformen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - liefert. Die Ergebnisse zeugen weiterhin von einer starken Sicherheitsorientierung der österreichischen Bevölkerung, vor allem eher einkommensschwache Haushalte werden vom aktuellen Angebot am Finanzmarkt wenig angesprochen.

S. 615 - 618, Berichte und Analysen

Janda, Fritz

Pensionskassen und Betriebliche Vorsorgekassen in Österreich

Die österreichischen Pensionskassen haben im Jahr 2016 ein Veranlagungsergebnis von durchschnittlich plus 4,18 Prozent für ihre Kunden erwirtschaftet und veranlagen 21,4 Milliarden Euro. Die Betrieblichen Vorsorgekassen mit ihrer konservativeren Veranlagung haben ein Veranlagungsergebnis von 2,25% erreicht und verwalten 9,4 Milliarden Euro.

Die Rahmenbedingungen waren 2016 alles andere als einfach: Die anhaltende extreme Niedrigzinspolitik der EZB und die dadurch äußerst niedrigen bis negativen Zinsen für Anleihen prägten das Jahr. Unternehmensanleihen und highyield-Anleihen haben sich positiv entwickelt. Die Aktienkurse haben sich insgesamt sehr positiv entwickelt, insbesondere in den USA, in Großbritannien und in Emerging Markets sowie auch die Kurse der Rohstoffe. Das hat sich wesentlich auf die Performance ausgewirkt.

S. 619 - 619, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Aigner, Barbara/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … die Szenario-Technik?

S. 620 - 620, 32. Workshop der AWG – Last Call for Papers

32. Workshop der AWG – Last Call for Papers

S. 621 - 626, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Dellinger, Markus

Fachsenat für Gesellschaftsrecht I: Verbot der Einlagenrückgewähr gilt für kapitalistische GmbH & Co KG; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der KG unmittelbar für Verstoß!

§ 1299 ABGB; §§ 25, 82, 83 GmbHG. Der Geschäftsführer einer Komplementär- GmbH haftet bei Hinzutreten besonderer Umstände unmittelbar gegenüber der GmbH & Co KG analog § 25 GmbHG. Solche besonderen Umstände liegen bei Personenidentität oder dann vor, wenn die Tätigkeit der GmbH ausschließlich in der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG besteht. Dann ist die Komplementär- GmbH ein rein formal „vorgeschobenes“ Zwischenglied.

Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG ist auf die Haftung gegenüber der KG analog anwendbar.

Nichtige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter sind für den Geschäftsführer nicht verbindlich und lassen seine Haftung unberührt.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär- GmbH, aber auch auf solche an „Nur- Kommanditisten“ analog anzuwenden.

S. 626 - 629, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Fachsenat für Gesellschaftsrecht II: Verbot der Einlagenrückgewähr gilt für kapitalistische GmbH & Co KG; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der KG bei Verstoß unmittelbar!

§ 1299 ABGB; §§ 52, 84 AktG; §§ 82, 83 GmbHG. Der Geschäftsführer einer Komplementär-AG haftet bei Hinzutreten besonderer Umstände unmittelbar gegenüber der AG & Co KG analog § 84 AktG. Solche besonderen Umstände liegen bei Personenidentität oder dann vor, wenn die Tätigkeit der AG in der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben von KG besteht. Dann ist die Komplementär-AG ein rein formal „vorgeschobenes“ Zwischenglied.

Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 84 Abs 6 AktG ist auf die Haftung gegenüber der KG analog anwendbar. Nichtige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter sind für den Geschäftsführer nicht verbindlich und lassen seine Haftung unberührt.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG und § 52 AktG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-AG, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.

S. 629 - 636, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Diregger, Christoph/​Edelmann, Ulrich

Erste Judikatur zum „kalten Delisting“!

§ 1295 ABGB; § 125 AktG; § 83 BörseG.

Ein „kaltes Delisting“ durch gesellschaftsrechtliche Umgründungsschritte ist rechtsmissbräuchlich und die darauf abzielenden Gesellschaftsbeschlüsse sind nichtig, wenn zwischen dem Interesse der Gesellschaft am Delisting und dem Interesse der Aktionäre an einer Börsenotiz ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Das Stimmverbot nach § 125 AktG greift bereits dann ein, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe faktisch nicht zu erwarten ist.

S. 636 - 637, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Kreditvertrag: Verbrauchereigenschaft, Zinsanpassung & Rechnungslegung.

§§ 988, 1056 ABGB; Art XLII Abs 1 F 1 EGZPO; § 1 KSchG; § 344 UGB. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss dessen Anwendungsvoraussetzungen behaupten und nachweisen. Ist eine Zuordnung zum Unternehmen, das der Handelnde betreibt, nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, so kommt die Zweifelsregel des § 344 UGB zum Tragen.

Behält sich der Kreditgeber gegenüber einem Unternehmer gemäß § 1056 ABGB vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist.

Der Rechnungslegungsanspruch gem Art XLII Abs 1 F 1 EGZPO begründet keinen materiellen-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt eine solche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht voraus.

S. 637 - 639, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den IV nach Insolvenzaufhebung durch Gläubiger.

§§ 81, 138, 139 IO. Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.

S. 639 - 640, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verjährung des Anlegerschadens im Amtshaftungsrecht.

§ 1489 ABGB; § 6 AHG. Sobald im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die absolute 10-Jahresfrist des § 6 AHG zu laufen. Anlegerschäden treten in dem Moment ein, da sich das Vermögen des Anlegers anders zusammensetzt, als von ihm gewünscht.

S. 639 - 639, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Auswirkungen unzulässiger Einlagenrückgewähr auf Dritte.

§§ 82, 83 GmbHG; § 502 ZPO. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht Dritte. Sie sind nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

S. 640 - 641, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Rückgriff mehrerer Pfandgeber untereinander.

§§ 447, 896, 1359 ABGB; § 222 EO. Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen gegen den Drittpfandbesteller gerichteten, umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich besteht, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen und muss andererseits nach dem besonderen, zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Unter mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche.

S. 641 - 642, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Pflicht zur Anleitung des Kunden zu einer Eilüberweisung?

§ 1299 ABGB. Eine Verpflichtung der Bank, den Kunden zu einer Eilüberweisung anzuleiten, obwohl er gar nicht auf die Dringlichkeit der Zahlung hinweist, besteht nicht.

Ein Prima-facie-Anschein, wonach ein (nicht per Eilüberweisung) überwiesener Geldbetrag noch am Tag des Überweisungsauftrags beim Empfänger einlangt, besteht nicht.

S. 641 - 641, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anlegerschaden: korrektes Klagebegehren in Verkaufsfällen.

§ 1323 ABGB; § 228 ZPO. Naturalrestitution in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen zulässig, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten worden ist.

S. 642 - 646, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl/​Dollenz, Florian

VwGH bestätigt Eignung des Abschlusses eines Memorandum of Understanding zur Auslösung einer ad-hoc-Meldeverpflichtung innerhalb eines gestreckten Sachverhalts (fortgesetztes Verfahren nach VwGH 20.4.2016, Ra 2015/02/0152, ÖBA...

§ 48 Abs 1 Z 2 bzw Z 6 BörseG idF BGBl I 2012/35; § 48a Abs 1 und § 48d BörseG idF vor BGBl I 2016/76 (Anpassung an VO [EU] 2014/596)

Die Eignung eines Zwischenschrittes, der selbst eine „Reihe von Umständen“ bzw ein „Ereignis“ darstellt, die bereits eingetreten sind bzw das bereits eingetreten ist, zur erheblichen Beeinflussung des Kurses ist im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen. Bei dieser Prüfung kann (und: wird auch in der Regel) die Wahrscheinlichkeit des Endereignisses als Endpunkt eines gestreckten Sachverhaltes von Bedeutung sein. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, dass das Endereignis hinreichend wahrscheinlich (iSd § 48a Abs 1 Z 1 lit a BörseG) eintreten werde, weil bei einer solchen Auffassung der Zwischenschritt nur ein Indiz für den Eintritt des Endereignisses und damit eine Insiderinformation schon im Hinblick auf dieses zu bejahen wäre. Vielmehr ist auch der Zwischenschritt selbst eigenständig auf das Vorliegen einer Insiderinformation zu prüfen.

Die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung des Geschäftsführers oder des Vorstandsmitglieds) stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG dar. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG beziehen.

Nach der stRsp des VwGH vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH (oder Vorstandsmitgliedern einer AG) nicht einen einzelnen Geschäftsführer (oder ein einzelnes Vorstandsmitglied) von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gem § 9 Abs 1 VStG zu entlasten. Es kann nach der Rsp zwar nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die Vorgänge innerhalb des Verantwortungsbereichs eines anderen Vorstandsmitglieds mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Insoweit kann sich die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes in der Regel auf eine stichprobenartige Überwachung (und nicht etwa auf die Überwachung jedes einzelnen Geschäfts) erstrecken. Dabei sind jedoch die Anforderungen je nach der Bedeutung und der Risikogeneigtheit der Geschäftsfälle unterschiedlich anzusetzen. Bei einem Vorgang von herausragender Bedeutung für das Unternehmen sollten sämtliche Vorstandsmitglieder Bescheid wissen, sodass hier eine bloß stichprobenartige Kontrolle für eine schuldbefreiende Wirkung nicht ausreichend ist.

S. 647 - 648, Erkenntnisse des VfGH

Stöger, Karl

VfGH hebt Inflationsabschlag bei der Immobilienertragssteuer wegen unsachlicher Berechnungsweise auf.

§ 3 (Abs 3) EStG; Art 144 B-VG

Nach der Regelung des § 30 Abs 3 EStG 1988 ist die Bereinigung der Inflationswirkung in Form eines von der Behaltedauer abhängigen Abschlages von den Einkünften vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer unabhängig von den tatsächlich eingetretenen Inflationswirkungen stets dieselbe Geldentwertung vom Gesetzgeber unterstellt wird. Dies ist unsachlich, ist doch die Höhe der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften kein Maßstab für eine eingetretene inflationsbedingte Wertsteigerung.

S. 648 - 650, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Die Annahme und Übermittlung eines Auftrags, der eine Portfolioverwaltung zum Inhalt hat, ist keine Wertpapierdienstleistung iS von Art 4 Abs 1 Nr 2 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art 4 Abs 1 Nr 2 - Begriff „Wertpapierdienstleistungen“ - Anhang I Abschnitt A Nr 1 - Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben - Mögliche Einbeziehung der Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags;

Art 4 Abs 1 Nr 2 der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/ EWG des Rates in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nr 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Wertpapierdienstleistung, die in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags umfasst.

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