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OEBA

Heft 1, Januar 2016, Band 64

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 9, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 10 - 11, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 12 - 24, Abhandlung

Georg Kodek / Guido Schäfer / Hanns Abele

Aufklärungspflichten bei Fremdwährungskrediten

Die zahlreichen Fremdwährungskredite österreichischer Haushalte haben eine Welle von Rechtsstreitigkeiten ausgelöst. Zumeist stehen dabei Verjährung, Zwangskonvertierung, zulässige Vertragsklauseln, die Haftung von Kreditinstituten oder externen Beratern sowie Verfahrensfragen im Vordergrund.

Weniger erörtert wurde hingegen bisher auch nach der institutionellen Neuordnung solcher Kredite durch die FMA die zentrale Frage des Inhalts der Beratung. Eine ökonomische Analyse zeigt, dass - im Gegensatz zu der verbreiteten Meinung, dass die Verschuldung in ausländischer Währung und damit der Wechselkurs die zahlreichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldner bewirken - hier dem Tilgungsträger zentrale Bedeutung zukommt. Dies hat auch Einfluss auf den Inhalt der Beratung. Vorgeschlagen wird, dass dem Kreditnehmer als Entscheidungsgrundlage konkrete Zahlenangaben hinsichtlich der Volatilität der Zins- und künftigen Wechselkursentwicklung dargelegt werden müssten.

S. 26 - 43, Abhandlung

Raimund Bollenberger

Vertragsabschluss unter beiderseitig verdünnter Willensfreiheit

Der Beitrag beschäftigt sich mit aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Judikatur zum Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter. Er zeigt Schwierigkeiten auf, die Unternehmer bei deren Gestaltung zu meistern haben, und greift schließlich die Diskussion über die Rechtsfolgen nichtiger Klauseln auf.

S. 44 - 50, Abhandlung

Hannes Schlager / Gerald Ruhri

(Kein) Bankgeheimnis (mehr) im Strafverfahren?

Dieser Artikel behandelt die jüngsten Entscheidungen des OLG Wien zu den §§ 112, 116 StPO im Hinblick auf deren Auswirkungen auf das österreichische Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG. Besonders thematisiert wird eine aus drei Beschlüssen bestehende, anfangs widersprüchliche Judikaturfolge des OLG Wien in zwei gleichgelagerten Beschwerdeverfahren. Im ersten Beschluss gewährt es der von der Sicherstellung nach § 110 StPO betroffenen Bank kein Widerspruchsrecht, obwohl die sichergestellten Unterlagen dem Bankgeheimnis unterliegen. Im zweiten und dritten Beschluss - diesen liegen vergleichbare Sachverhalte zugrunde - erachtet es den Widerspruch für zulässig.

S. 51 - 55, Abhandlung

Ingo Pies

Kommentar zur Spekulation mit Agrarrohstoffen

In seinem ÖBA-Artikel, auf den ich hier repliziere, behandelt Christian Conrad ein Thema, das mich in den letzten Jahren stark beschäftigt hat. Ich skizziere im Folgenden den Hintergrund der strittigen Auseinandersetzung um Agrarspekulation und markiere sodann drei Kritikpunkte, die auf Praktiken verweisen, welche einer konstruktiven Auseinandersetzung nicht förderlich sind.

S. 56 - 56, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … das Reputationsrisiko?

S. 57 - 61, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Alexander Schopper / Raimund Bollenberger

Zur Anwendung des VKrG auf Kilometer-Leasingverträge.

§§ 5, 26 VKrG. Das VKrG ist auf Kilometer- Leasingverträge analog anzuwenden, die vorsehen, dass der Leasingnehmer für sämtliche Mindererlöse verschuldensunabhängig einzustehen hat, die daraus resultieren, dass das Leasingobjekt bei Rückgabe nicht dem vereinbarten Zustand entspricht und/ oder die vereinbarten Höchstkilometer überschritten wurden.

S. 61 - 64, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Peter Bydlinski / Raimund Bollenberger

Zur Zurechnung kundennäherer WPDLU an Banken gemäß § 1313a ABGB.

§ 1313a ABGB. Dass ein Vermögensberater von der Bank ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut ist, sodass ein wirtschaftliches Naheverhältnis entsteht, rechtfertigt es - ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden -, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen.

S. 64 - 68, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Haftung des AvW-Abschlussprüfers.

§§ 1070, 1071, 1295, 1299, 1304, 1311 ABGB; §§ 196, 274, 275 UGB. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen hat der Geschädigte Schaden, Sorgfaltswidrigkeit und Kausalzusammenhang zu beweisen. Auch die Beweislast dafür, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Der Problematik der Beweisbarkeit eines bloß hypothetischen Kausalverlaufs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass daran nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei der Schadenszufügung durch positives Tun.

Die Beurteilung, ob eine Abschlussprüfung lege artis durchgeführt wurde, ist quaestio mixta: Im Tatsachenbereich sind die geprüften Daten und die ihnen zugrunde liegenden wesentlichen unternehmensinternen Vorgänge sowie die Prüfungsmethoden und -schritte zu erheben, aber auch der Inhalt der zum Prüfungszeitpunkt veröffentlichten nationalen und internationalen Standards der beteiligten Verkehrskreise. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ob die strittige Prüfung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Informationen, die in einem Abschluss enthalten sind, sind wesentlich und daher der Prüfung zu unterziehen, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung einzeln oder insgesamt wirtschaftliche Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen kann. Die Beurteilung, was wesentlich ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers.

Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Vermögensnachteil des Anlegers und einem Fehler bei der Abschlussprüfung ist auch dann zu bejahen, wenn sich zwar nur ein Risiko verwirklicht, das der Abschlussprüfer nicht aufdecken musste, wenn aber die aus anderen Gründen mangelhafte Prüfung und die darauf beruhende Testierung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen des Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten kommt nicht in Betracht, wenn sich nur andere als jene Risiken, vor denen gewarnt wurde, verwirklicht haben.

S. 68 - 71, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Beglaubigung ausländischer Registerauszüge durch österreichische Notare.

§§ 1002, 1371 ABGB; § 20 E-GovG; §§ 26, 27, 31, 32, 94 GBG; §§ 77, 89a NO; §§ 292, 293 ZPO. Soll ein Recht zulasten einer ausländischen Gesellschaft eingetragen werden, so ist ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung des Organs, das eine Verfügungsvollmacht zum Abschluss des Geschäfts unterzeichnete, jedenfalls notwendig.

Die Bestimmung des § 89a NO ist so auszulegen, dass sie nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus einem ausländischen Register durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 89a Abs 2 NO iVm § 292 ZPO.

Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Einschreiterbefugnis eines Antragstellers können sich auch daraus ergeben, dass die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht. Wurde einer für die Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits diente, deute das in diesem Sinne auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.

Diese Bestimmung des § 10 E-GovG bezieht sich nur auf von inländischen Behörden ausgestellte elektronische Dokumente.

S. 71 - 73, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zum gutgläubigen Eigentumserwerb bei Teilschuldverschreibungen.

§§ 328, 367, 371, 1393 ABGB. Nach § 371 F 2 ABGB erwirbt der redliche Empfänger eines Inhaberpapiers daran Eigentum, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung gegeben sind, also Rechtsgrund und Übergabe; eine der Alternativen des § 367 ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - muss nicht zusätzlich vorliegen.

S. 73 - 74, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers wegen betrügerischer Krida.

§§ 1295, 1296, 1298, 1311 ABGB; § 25 GmbHG; § 156 StGB. Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sowohl Altgläubiger als auch Neugläubiger erfasst.

Im Falle einer Schutzgesetzverletzung trifft den Schädiger im Sinn des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden (im vollen Umfang) auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre.

S. 74 - 75, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zum Antrag des Pflichtteilsberechtigten auf rückwirkende Öffnung von Konten des Erblassers.

§§ 26, 49, 174, 179, 183 AußStrG; § 38 BWG; § 105 JN. Der Pflichtteilsberechtigte kann im Verlassenschaftsverfahren bis zur rechtswirksamen Einantwortung beantragen, Konten des Erblassers rückwirkend vom Todestag zu öffnen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens besteht für ihn nur mehr die Möglichkeit, die Durchführung einer Nachtragsabhandlung zu beantragen.

S. 75 - 76, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren.

§ 1497 ABGB; §§ 48a, § 48d BörseG; § 67 StPO. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat auch nach der StPO-Novelle 2008 die gleichen rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Geschädigte seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden, sondern kann sich auch auf außertatbestandsmäßige Folgen beziehen.

S. 76 - 78, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Zuzählung der Darlehensvaluta in Buchgeld.

§§ 983, 989, 1414 ABGB; § 60 GBG. Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind, ist Geld iwS, während Geld ieS (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen die Bank.

Eine Kreditsumme muss nicht bar ausgezahlt werden. Der Kreditgeber kann seine Pflicht aus dem Kreditvertrag statt durch Barzahlung auch durch Verschaffung von Buchgeld erfüllen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Hat der Kreditgeber die Kreditsumme an den Kreditnehmer oder vereinbarungsgemäß an einen Dritten übergeben, so hat er den Kreditvertrag erfüllt. Nach Ende des Kreditvertrags (zB nach Kündigung und Fälligstellung) steht ihm ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kreditnehmer zu.

S. 78 - 78, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH zu Anforderungen an Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten

§ 48 BörseG; § 9 VStG.

Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 91 ff BörseG nicht wirksam gewesen wäre. Die Bestellung nennt ausdrücklich § 48 BörseG und somit jene Bestimmung, in der (mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen) die Verwaltungsstrafbestimmungen des BörseG zusammengefasst sind, darunter - worauf es im Revisionsfall ankommt - jene Strafnorm, die im Falle der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretungen des § 91 Abs 1 BörseG anzuwenden ist. Wird aber ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von Bestimmungen bestellt, die selbst keine Verhaltenspflichten normieren, aber die Übertretung anderer Bestimmungen zur Verwaltungsübertretung erklären und mit Strafe bedrohen, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beauftragten die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll.

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