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OEBA

Heft 6, Juni 2016, Band 64

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Inhalt der Ausgabe

S. 395 - 406, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 407 - 408, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 409 - 417, Abhandlung

Barth, Thomas/​Durstberger, Georg

Stimmrechtslose Vorzugsaktien im Übernahmerecht

Das österreichische Gesellschaftund Kapitalmarktrecht sieht an unterschiedlichen Stellen diverse Schwellenwerte vor; etwa im Übernahmerecht nach dem ÜbG, oder im Sonderübernahmerecht des AIFMG. Der Beitrag zeigt, wie sich gesellschaftsrechtliche Machtverschiebungen im Bereich des Kapitalmarktrechts auswirken. Es wird der Frage nachgegangen, ob Vorzugsaktien bei aufgelebten Stimmrecht in der Berechnung der jeweiligen Kontrollschwelle im Übernahmerecht zu berücksichtigen sind. Während die hA stimmrechtslose Vorzugsaktien nicht miteinbezieht, liefert der vorliegende Beitrag Argumente für eine Miteinbeziehung.

S. 418 - 427, Abhandlung

Jehmlich, Tommy/​Thießen, Friedrich/​Koch, Ricarda

Nachhaltigkeitsmanagement deutscher und österreichischer Banken

Immer mehr Banken versuchen, sich als nachhaltig zu präsentieren und orientieren sich dabei an Kriterien verschiedener Nachhaltigkeitskodizes. In welchem Maße werden diese erfüllt? Der Beitrag bewertet und vergleicht die Selbstdarstellung von 22 Banken aus Österreich und Deutschland aus dem Genossenschafts-, dem Sparkassen- und dem privaten Sektor. Es zeigt sich, dass Banken im Lichte solcher Kodizes sehr nachhaltig agieren. Allerdings werden nicht alle Kriterien gleich erfolgreich umgesetzt. Im Vergleich mit deutschen Banken erreichen die österreichischen Banken ähnliche bis leicht überdurchschnittliche Werte.

S. 428 - 435, Abhandlung

Dollenz, Florian

Neuerungen der Beteiligungspublizität nach der BörseG-Novelle 2015

Die BörseG-Novelle 2015 setzt wesentliche Vorgaben der Transparenz-RL Änderungsrichtlinie (RL 2013/ 50/EU) im nationalen Recht um. Die Offenlegungspflichten gem §§ 91 ff BörseG wurden erweitert und das Sanktionsregime drastisch verschärft. Dies wird zum Anlass genommen, um die aktuellen Änderungen darzustellen und kritisch zu beleuchten.

S. 436 - 441, Berichte und Analysen

Rathammer, Matthias/​Sam, Markus

Ad-hoc- und Directors‘ Dealings-Verpflichtungen im MAR Regime

Die kurz vor der Anwendbarkeit stehende Marktmissbrauchsverordnung Nr. 596/2014 und deren Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation 2014/57/EU haben auf europäischer sowie nationaler Ebene für viel Aufmerksamkeit und Diskussion gesorgt. Der nachfolgende Beitrag beruht auf dem Vortrag „Neue Regularien für den Dritten Markt“ im Rahmen einer Veranstaltung der Österreichischen Finanzmarktaufsicht am 15.3.2016 und fokussiert sich auf Eigengeschäfte von Führungspersonen (Art 19) und die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art 17).

S. 442 - 442, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Behavioral Pricing?

S. 445 - 445, ÖFG – Call for Papers and Participation

ÖFG – Call for Papers and Participation

S. 446 - 448, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur: Kreditbearbeitungsgebühr in Österreich zulässig.

§§ 864a, 879, 984, 988 ABGB; §§ 6, 28, 29, 30 KSchG. Die Kreditbearbeitungsgebühr ist eine nach § 879 Abs 3 ABGB kontrollfreie Hauptleistungspflicht des Kunden. Das Entgelt für ein Darlehen besteht nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben daher bei seiner Gestaltung grundsätzlich freie Hand. Alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, ist Entgelt. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“.

Eine wertabhängige Kreditbearbeitungsgebühr wäre aber auch nicht gröblich benachteiligend. Entgeltklauseln sind insb dann sachgerecht und nicht gröblich benachteiligend, wenn sie jene Kunden belasten, die die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursachen.

Zudem ist der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr transparent und ihre Vereinbarung überrascht den Kunden nicht.

S. 448 - 453, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Hämmerle, Heinz Dieter

Zur Auswirkung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans nach dem IRÄG auf Absonderungsrechte.

§§ 466, 469 AGB; §§ 11, 48, 58, 120, 132, 149, 194 IO. Ansprüche von Absonderungsgläubigern werden durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zustandekommen eines Sanierungs- oder Zahlungsplans nicht berührt. Wird ein Sanierungs- oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt jedoch mit dem (Verkehrs-)Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut daher freigeben, wenn die gesicherten Forderungen in diesem Umfang beglichen werden. Anschließend kann der Schuldner die Löschung von Pfandrechten verlangen. Zuvor kann er einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers allerdings nicht mit Berufung auf § 149 Abs 1 S 2 IO entgegentreten.

S. 453 - 457, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Madl, Raimund

Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm Fremdwährungskrediten.

§ 1489 ABGB. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die - den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.

S. 457 - 458, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu den Aufklärungspflichten der Bank beim FX-Kredit.

§§ 983, 1293, 1295, 1299, 1304, 1489 ABGB. Bei Kreditvergaben an Verbraucher treffen die Banken Aufklärungspflichten, deren Umfang von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung braucht. Die konkrete Ausgestaltung der Beratung ergibt sich im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insb von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Finanzprodukt. Gegenüber einem Rechtsanwalt, der einen Fremdwährungskredit aufnimmt, bestehen nur geringfügige Aufklärungspflichten.

S. 458 - 462, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Weitere Judikatur zum Verbot der Einlagenrückgewähr.

§ 82 GmbHG; §§ 879, 916 ABGB. Eine typische stille Beteiligung hat Kreditfunktion. Den Kapitalerhaltungsregeln unterliegen auch solche Mittel, auf welche die Gesellschaft nie Zugriff hatte. Die finanzielle Last der Abschichtung der Altgesellschafter wird auch dann durch die Gesellschaft getragen, wenn sie keine Kreditrückzahlungen leistete. Bei Nichtigkeit des Finanzierungsvertrags stehen dem Kreditgeber Kondiktionsansprüche auf die tatsächlich bei der Zielgesellschaft verbliebene Bereicherung zu.

S. 462 - 466, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Auswirkungen verbotener Einlagenrückgewähr auf akzessorische Drittsicherheiten.

§§ 449, 466, 879, 914, 1354, 1368 ABGB; § 52 AktG; § 14 EKEG; § 82 GmbHG; §§ 393, 411 ZPO. Solange im Verfahren zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nicht als Hauptfrage urteilsmäßig entschieden wurde, dass die Hauptschuld nicht besteht, äußert diese Entscheidung keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zum Pfandbesteller. Das gilt unabhängig davon, ob im Vorverfahren die Klage gegen den persönlich haftenden Schuldner abgewiesen oder ob dem Begehren des persönlich haftenden Schuldners auf Rückabwicklung wegen Nichtigkeit stattgegeben wurde.

Der Pfandbesteller kann dem klagenden Gläubiger jedenfalls die absolute Nichtigkeit des gesicherten Rechtsgeschäfts, etwa wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG, entgegenhalten.

Bei der Beurteilung, ob gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde, ist nicht auf einzelne Sachverhaltsabschnitte abzustellen, sondern auf die gesamte Konstruktion.

S. 466 - 466, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu den Aufklärungspflichten beim FX-Kredit.

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB; § 502 ZPO. Der Fremdwährungskreditnehmer wird ausreichend aufgeklärt, wenn er erfährt, (a) dass sich der Rückzahlungsbetrag des endfälligen FX-Kredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, (b) dass sich die Zinsen ändern können und (c) dass es möglich wäre, dass der Erlös aus dem Tilgungsträger nicht zur Kreditabdeckung ausreicht.

Wenn die Bank durch eigene Mitarbeiter über die wesentlichen Kreditrisiken aufgeklärt hat, ist dadurch ein allfälliges Versäumnis des Kreditmaklers kompensiert.

S. 466 - 467, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Haftung der Bank wegen Mitwirkung an Konkursverschleppung.

§ 1295 ABGB; § 502 ZPO. Ob eine Partei sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat.

S. 467 - 467, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Prospektkausalität.

§§ 1293, 1295 ABGB; § 11 KMG; § 26 InvFG 1993; § 502 ZPO. Die natürliche Prospektkausalität ist eine nicht revisible Tatsachenfrage.

S. 467 - 467, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Pfandrechtsanmerkung nach § 53 GBG.

§ 53 GBG. Die besondere Anmerkung nach § 53 Abs 1 S 3 GBG ist dadurch bedingt, dass sie für die Eintragung eines Pfandrechts im Rang der bedingten Anmerkung nur für dieselbe Forderung ausgenutzt werden kann, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens die Eintragung eines anderen Pfandrechts bereits im Rang einer anderen (nicht bedingten) Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung bewilligt worden ist oder gleichzeitig bewilligt werden soll.

S. 467 - 468, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

Zurückweisung einer Revision an den VwGH wegen Klarheit über die rechtliche Definition einer irreführenden Information.

§§ 48a Abs 1 Z 2 lit c, 48c BörseG

Getätigte mediale Informationen sind auch dann als falsch bzw irreführend zu qualifizieren, wenn diese unvollständig sind und daher zu einem unzutreffenden Gesamteindruck führen. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, ob und unter welchen Bedingungen es tatsächlich zum Deal kommen werde.

In der Rechtsprechung wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Verbreitung von Informationen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 48a Abs 1 Z 2 lit c iVm § 48c BörseG zumindest die Eignung haben muss, Auswirkungen auf den Kurs von Finanzinstrumenten zu haben (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0016 [= ÖBA 2015/182], sowie insbesondere den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.1.2013, 8 Ob 104/12w [= ÖBA 2013/1922]). Auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2014, 2011/17/0249, geht von diesem Verständnis aus, wenn es festhält, dass die Informationen „falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente“ geben müssen, aber das Vorliegen einer „Kursrelevanz“, wie sie für das Vorliegen einer Insider-Information im Sinne des § 48a Abs 1 Z 1 BörseG erforderlich ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2014, 2012/17/0554 und 0555 [= ÖBA 2014/151]), nicht voraussetzt.

S. 468 - 470, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH hält Bestimmung des § 27a BWG betreffend Liquiditätsverbünde für unionsrechtskonform.

§§ 27a BWG idF BGBl I 2014/98; § 70Abs 4 Z 1 BWG; Art 38 Abs 1 lit a VO(EU) 2015/61; Art 416 VO 575/2013;Art 63 AEUV

Die Bestätigung einer bereits abgelaufenenLeistungsfrist an Stelle derenNeufestsetzung durch ein Verwaltungsgerichtist rechtswidrig.

§ 27a BWG ist sowohl mit dem einschlägigenSekundärrecht, als auchinsb mit der Kapitalverkehrsfreiheitdes Art 63 AEUV vereinbar. Die Bestimmungdient der Aufrechterhaltung desguten Rufes des nationalen Finanzsektorsund zielt somit auf die Sicherungder Funktionsfähigkeit und der Stabilitätdes nationalen Finanzmarktes ab.

S. 472 - 472, Weiterbildung

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