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Stöger, Karl

Zurückweisung einer Revision an den VwGH wegen Klarheit über die rechtliche Definition einer irreführenden Information.

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§§ 48a Abs 1 Z 2 lit c, 48c BörseG

Getätigte mediale Informationen sind auch dann als falsch bzw irreführend zu qualifizieren, wenn diese unvollständig sind und daher zu einem unzutreffenden Gesamteindruck führen. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, ob und unter welchen Bedingungen es tatsächlich zum Deal kommen werde.

In der Rechtsprechung wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Verbreitung von Informationen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 48a Abs 1 Z 2 lit c iVm § 48c BörseG zumindest die Eignung haben muss, Auswirkungen auf den Kurs von Finanzinstrumenten zu haben (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0016 [= ÖBA 2015/182], sowie insbesondere den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.1.2013, 8 Ob 104/12w [= ÖBA 2013/1922]). Auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2014, 2011/17/0249, geht von diesem Verständnis aus, wenn es festhält, dass die Informationen „falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente“ geben müssen, aber das Vorliegen einer „Kursrelevanz“, wie sie für das Vorliegen einer Insider-Information im Sinne des § 48a Abs 1 Z 1 BörseG erforderlich ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2014, 2012/17/0554 und 0555 [= ÖBA 2014/151]), nicht voraussetzt.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2016/204
  • VwGH, 18.12.2015, Ra 2015/02/0200Ra 2015/02/0201, Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung

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