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OEBA

Heft 5, Mai 2024, Band 72

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Inhalt der Ausgabe

S. 309 - 321, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 322 - 323, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 324 - 324, Börseblick

Paul Severin

Aktienbörsen trotzen schwacher Konjunktur

S. 325 - 333, Börseblick

Jörg Orgeldinger

AI driven Large Language Models LLMs (ChatGPT, Copilot and Gemini) in finance – opportunities and challenges

Alle paar Jahrzehnte wird etwas Neues erfunden, das die Welt grundlegend verändert. Die Erhöhung des Lebensstandards erfordert Innovationen wie Flugzeuge und das Internet. Was wird der nächste große Wendepunkt in der Geschichte sein? Dies sind Large Language Models (LLMs), die hier evaluiert werden. Sie wurden von der KI-Forschungsfirma OpenAI entwickelt. LLM ist ein Modell für die natürliche Sprachverarbeitung (NLP), das GPT-2, ein auf Transformern basierendes Sprachmodell von OpenAI, anhand der GPT-3-Gruppe großer Sprachmuster durch verstärkendes Lernen verfeinert. Dies ist eine Methode des Lerntransfers. Die Verwendung von GPT-4 in der Finanzwelt hat sich in den letzten Jahren aufgrund des Wachstums von Daten, Speichern und Rechenkapazitäten erheblich weiterentwickelt. Da diese Modelle Sprache produzieren und verstehen können, die der menschlichen ähnelt, sind sie für eine Vielzahl von Aufgaben nützlich. Künstliche Intelligenz hat sich in den letzten Jahren dank der Entwicklung neuer Technologien und einer breiten Palette von Anwendungen erheblich weiterentwickelt. Die wichtigsten Innovationen werden diskutiert, zusammen mit ihrer Verwendung zur Verbesserung von Finanzen und Bankwesen. Dieser Artikel untersucht, wie Finanzen durch LLMs mithilfe der GPT-4-Technologie von z.B. OpenAI verbessert werden können. Die aktuellen und potenziellen Anwendungen von LLMs in der Finanzwelt werden mit zwei Fallstudien analysiert. LLMs können dazu beitragen, die Effizienz und Wirksamkeit des Bankwesens zu erhöhen.

S. 334 - 341, Abhandlung

Stefan Stöckl / Lukas Bauer / Florian Follert

ESG-Risiken im Kreditgeschäft

Bei der Kreditvergabe fließen Nachhaltigkeitsaspekte zunehmend in die bankinternen Entscheidungsund Überwachungsprozesse ein. So verlangt beispielsweise die 7. Novelle der MaRisk in der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung von ESG-Risiken. Der vorliegende Beitrag skizziert die geforderte Integration im Rahmen der Kreditvergabe und nimmt einen kritischen Vergleich der Umsetzung der EBA-Leitlinien in Deutschland mit der österreichischen Implementierung vor. Es zeigt sich, dass sich die nationalen Umsetzungen sowohl hinsichtlich der Adressaten als auch des Detailgrads, der Flexibilität und ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit unterscheiden. Darauf aufbauend leiten wir Vorschläge ab, wie Österreich die nationale Verordnung nachschärfen könnte.

S. 342 - 346, Berichte und Analysen

Stefan Pichler

Starke Performance von Österreichs

Die heimischen Pensionskassen können im Jahr 2023 auf ein kräftiges Plus von durchschnittlich 6,41 Prozent verweisen. Das ist ein sehr gutes Ergebnis für die 1,067 Mio. Kundinnen und Kunden der Pensionskassen. Für diese verwalten die heimischen Pensionskassen aktuell ein Vermögen von 26,77 Mrd. Euro. Im Schnitt haben die 144.802 Leistungsberechtigten im Vorjahr eine monatliche Zusatzpension von 424 Euro bekommen (14-mal pro Jahr). Auch die Langfristperformance der acht österreichischen Pensionskassen ist mit 4,95 Prozent klar besser als die von zahlreichen anderen Anlageformen. Zudem wird in der Anlagestrategie großer Wert auf den Aspekt der Nachhaltigkeit gelegt. Die österreichischen Pensionskassen sind als der größte private Pensionszahler in Österreich ein zentraler Bestandteil des Pensionssystems. Auch die heimischen Vorsorgekassen (Abfertigung NEU) haben im abgelaufenen Geschäftsjahr ein sehr erfolgreiches Ergebnis erzielt. Dieses liegt im Durchschnitt im Jahr 2023 bei 4,42 Prozent.

Im Vordergrund der Anlagestrategie steht dabei stets die langfristige Stabilität. Aktuell verwalten die österreichischen Vorsorgekassen ein Vermögen von 18,85 Milliarden Euro für rund 3,9 Millionen Anspruchsberechtigte. Aufgrund der Entnahmemöglichkeiten im Betrieblichen Vorsorgesystem müssen die Vorsorgekassen ständig mit Kapitalabflüssen rechnen, wodurch eine noch konservativere Veranlagung notwendig ist.

S. 347 - 348, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Banking-as-a-Service?

S. 349 - 353, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Barbara Steininger / Markus Kellner

Zur sog „titulierten Anweisung“.

§ 1400 ABGB. Die Annahme der Anweisung schafft in der Regel eine abstrakte Schuld. Der Angewiesene kann nur im Fall einer titulierten Anweisung Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben.

Eine Anweisung ist nur dann tituliert, wenn sie sich auf das Grundgeschäft, also auf die im Deckungsverhältnis geschuldete Leistung, bezieht. Dem entspricht es, wenn abgesehen von einer Zahlungsfrist ab Unterfertigung eines Kaufvertrags die Angewiesene explizit angewiesen wird, einen Teil eines vereinbarten Barkaufpreises an näher genannte Gläubiger zu zahlen. Anhand dieser Formulierung ist eindeutig, dass sich die Leistung auf einen nach dem Kaufvertrag geschuldeten (Bar-)Kaufpreis beschränken und kein neues Deckungsverhältnis begründet werden soll.

S. 353 - 358, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Reinhard Trinkl / Markus Kellner

Nichtigkeit des Spareinlagenvertrags und Übertragung „forderungsloser“ Sparbücher.

§§ 285, 367, 371, 1041 ABGB; §§ 31, 32 BWG. Ist der zwischen dem Eröffner eines Kleinbetragssparbuchs und der Bank abgeschlossene Spareinlagenvertrag aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit des Eröffners nichtig, kann durch eine ausgestellte Sparurkunde kein Forderungsrecht des Eröffners (und auch keiner anderen Person, die die Sparurkunde vorlegt und unter Nennung des Losungsworts die Auszahlung der Einlage fordert) gegen die Bank begründet werden. In der Sparurkunde ist dann von Anbeginn keine Forderung verbrieft.

S. 358 - 361, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

DSGVO: (Unschlüssige) Unterlassungsklage gegen Bonitätsprüfung anhand eines „Scorings“.

§ 29a KSchG; Art 22 DSGVO. Nach Art 22 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich „Profiling“ - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die Anwendung des Art 22 DSGVO setzt somit das Vorliegen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung voraus. Nach Art 22 Abs 2 lit a DSGVO gilt diese Bestimmung aber nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist.

Ein Unterlassungsbegehren, das bloß das Verbot eines „Scorings“ anstrebt, ist dementsprechend unschlüssig, wenn es keine konkreten, im Fall der Klagestattgebung einer Exekution zugänglichen Verhaltensweisen beschreibt, aus denen sich eine solche ausschließlich auf einer Automatisierung beruhende Entscheidung iSd Art 22 DSGVO ergibt.

S. 361 - 364, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

§ 1489 ABGB: Verjährungshemmung wegen Interessenkollision bei Einlagenrückgewähr?

§§ 1489, 1494 ABGB; §§ 82, 83, 85 GmbHG. Im Fall eines Kollegialorgans setzt die Verjährungshemmung analog § 1494 ABGB voraus, dass jene Organmitglieder, bei denen keine Interessenkollision bestand, allein nicht zur Vertretung der Gesellschaft in der Lage waren. Maßgeblich sind nur die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Auf faktische Einflussmöglichkeiten (etwa die angedrohte oder befürchtete Abberufung bei Verfolgung der Gesellschaftsansprüche) kommt es nicht an.

S. 364 - 366, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Absonderung: Deckungsanspruch einer Haftpflichtversicherung.

Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG kann der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung mit Klage gegen den IV geltend machen, eine Forderungsanmeldung ist nicht notwendig.

Die Ratio des § 157 VersVG liegt in der Sicherung des Haftungsfonds des Geschädigten. Das Absonderungsrecht beinhaltet den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen/Vermögenswerten des Schuldners (= Sondermasse). Ist die (potentielle) Sondermasse nicht (mehr) vorhanden, kommt eine vorrangige Befriedigung daraus nicht infrage. Die Prüfung des geltend gemachten Absonderungsanspruchs erfordert damit aber auch die Beurteilung des Bestehens der Sondermasse (hier: den Deckungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Haftpflichtversicherung), weil die Absonderungsberechtigung Bestandteil des Streitgegenstands des Absonderungsverfahrens ist.

S. 366 - 368, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Haftung des Prospektkontrollors.

§§ 1295, 1298 ABGB; § 11 KMG. Ein Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle, wobei die Haftung an ein grobes Verschulden geknüpft ist. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein Prospektkontrollor mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, zum Prüfungszeitpunkt fehlender Rechtsprechung, Literatur und „Fachgutachten“ einer Berufsvereinigung in einem konkreten Anlassfall von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG ausging und dementsprechende Prospektangaben für nicht erforderlich hielt.

S. 368 - 376, Entscheidungen des EuGH

Maximilian Korp / Brigitta Lurger

Wird ein Verbraucher zur Zahlung zinsunabhängiger Kreditkosten verpflichtet, die nicht im Verhältnis zur Gegenleistung des Kreditinstituts stehen, kann dies eine missbräuchliche Klausel darstellen. Im Lichte des Effektivitätsgr...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag - Art 3 Abs 1 - Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis - Zinsunabhängige Kreditkosten - Art 7 Abs 1 - Feststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Art 6 Abs 1 - Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Folgen;

Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, sofern die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über zinsunabhängige Kosten eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht nach Art 4 Abs 2 in Verbindung mit Art 8 dieser RL ausgeschlossen ist, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt werden kann, dass diese Klausel die Zahlung von Gebühren oder einer Provision durch den Verbraucher in einer Höhe vorsieht, die offensichtlich außer Verhältnis zu der als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung steht.

Art 7 Abs 1 der RL 93/13 ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Rsp entgegensteht, nach der der Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag nur bei Nachweis eines Rechtsschutzinteresses stattgegeben werden kann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein solches Interesse nicht besteht, wenn der Verbraucher eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge erheben oder diese Unwirksamkeit im Rahmen seiner Verteidigung gegen eine von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage dieser Klausel gegen ihn erhobene Widerklage auf Erfüllung geltend machen kann.

Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist im Licht der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er der Nichtigerklärung eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht entgegensteht, wenn festgestellt wird, dass nur die Klausel dieses Vertrags, in der die konkreten Modalitäten der Zahlung der zu den wiederkehrenden Fälligkeitsterminen geschuldeten Beträge festgelegt werden, missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht fortbestehen kann. Enthält eine Klausel jedoch eine Bestimmung, die sich von den anderen Bestimmungen dieser Klausel abtrennen lässt und Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, deren Streichung es ermöglichen würde, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherzustellen, ohne den wesentlichen Inhalt des betreffenden Vertrags zu beeinträchtigen, dann impliziert diese Vorschrift im Licht dieser Grundsätze nicht, dass diese Klausel oder sogar dieser Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären wäre.

S. 368 - 368, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum Wegfall des Aufhebungshindernisses nach § 183 Abs 4 IO.

§ 183 IO. Gemäß § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 IO vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht anzuwenden. Wird ein vom Schuldner angebotener Zahlungsplan abgelehnt und liegt sohin kein offener Zahlungsplanantrag (mehr) vor, besteht das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO nicht mehr.

S. 376 - 377, Buchbesprechung

Otto Lucius

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