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OEBA

Heft 2, Februar 2020, Band 68

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Inhalt der Ausgabe

S. 75 - 87, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 88 - 90, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 91 - 91, Börseblick

Maxian, Stefan

Ein „Da Capo“ für den ATX?

S. 97 - 106, Abhandlung

Gaar, Eduard/​Roß, Daniel/​Schiereck, Dirk

Zum Erfolg von Europas „erfolgreichstem“ Börseneinstiegssegment

Die Börse Warschau etablierte 2007 mit der New Connect ein neues Handelssystem für Wachstumsunternehmen. Trotz des langen Bestehens fehlen verlässliche Performanceanalysen und aktuelle Angaben zur Notierungsdynamik. Diese Lücke wird durch die Analyse von Initial Public Offerings (IPOs) an der New Connect untersucht. Es werden insgesamt 572 Börsengänge zwischen August 2007 und August 2018 analysiert. Es lässt sich eine durchschnittliche Rendite in Höhe von 34,55% beobachten, die zum Ende des Zeitraums noch zunahm. Die durchschnittliche langfristige Rendite (BHAR) nach 90 Tagen lag je nach Benchmark zwischen -2,16% und 22,86%, die Mediane zwischen -8,19% und -24,00%. Damit erscheint die New Connect für längerfristig orientierte Investoren nicht attraktiv zu sein.

S. 107 - 118, Abhandlung

Writze, Matthias

Gesamtkosten, effektiver Jahreszins und zu zahlender Gesamtbetrag nach VKrG und HIKrG

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG soll die Vergleichbarkeit der Konditionen von Krediten für Verbraucher gewährleisten. Die Vergleichbarkeit soll dabei insbesondere die Werbung für Verbraucherkredite, die vorvertraglichen Informationen, die konkreten Verbraucherkreditverträge selbst sowie auch allfällige Änderungen durch neue Verbraucherkreditverträge in Bezug auf bereits bestehende Verbraucherkreditverträge umfassen. Das erfordert nicht nur eine einheitliche Methode zur Berechnung des anzugebenden/auszuweisenden effektiven Jahreszinses, sondern auch die Vereinheitlichung der für die Berechnung maßgebenden Begriffsbestimmungen. Zentraler Bedeutung kommt dabei dem Begriff der „Gesamtkosten“ zu. Dieser Beitrag untersucht diesen Begriff und insbesondere auch die Frage, welche mit einer beabsichtigten Kreditaufnahme zusammenhängenden Kosten als Teil der Gesamtkosten zu erfassen und daher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses und des zu zahlenden Gesamtbetrages einzubeziehen sind.

S. 119 - 123, Berichte und Analysen

Griessner, Andreas

EAA Guidelines on ICT and Security Risk Management

Am 28.11.2019 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) finale Leitlinien, die das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken behandeln und sich erstmalig direkt u.a. an Kreditinstitute richten. Der vorliegende Beitrag stellt diese Leitlinien überblicksmäßig dar und behandelt einzelne aus Sicht des Autors besprechungswürdige Punkte des Dokuments im Detail. Darüber hinaus wird das Verhältnis der neuen Leitlinien zu weiteren aufsichtlichen Bestimmungen und Orientierungshilfen im Bereich der IKT- und Sicherheitsrisiken analysiert.

S. 124 - 126, Berichte und Analysen

Rosen-​Philipp, Monika

Die Finanzmärkte im zweiten Halbjahr 2019

Das Jahr 2019 kann für die Finanzmärkte mit Fug und Recht als herausragend bezeichnet werden. Viele Aktienindizes haben Zuwächse deutlich über 20% verbucht, und auch an den Rentenmärkten ging die Talfahrt der Renditen weiter, was ebenfalls zu einer positiven Performance geführt hat. Unterstützt wurde die Rallye durch die expansive Geldpolitik der Notenbanken, nicht nur in der Eurozone, sondern auch in den USA. Damit wirkten die Zentralbanken auch der konjunkturellen Abkühlung entgegen, die im Vorjahr Platz gegriffen hat. In den USA hat sich das Wachstum von gut 3% Mitte 2018 auf rund 2% zum Jahresende 2019 abgekühlt. Und in Deutschland wurde im abgelaufenen Jahr ein Wachstum von rund 0,5% verbucht (Schätzung zu Redaktionsschluss), das wäre die niedrigste Rate seit 2013. An den Börsen war von solchen Tendenzen wenig zu spüren, der S&P 500 und die Nasdaq hatten im Vorjahr ihr bestes Jahr seit 2013. Der Dow Jones kann auf einen anderen Rekord zurückblicken: zum ersten Mal in seiner Geschichte hat er in einem Kalenderjahr über 5.000 Punkte zugelegt. Wenn man den Blickwinkel noch etwas weiter fasst und auf den MSCI World Aktienindex schaut, so registriert man einen Anstieg von 24%. Das ist das beste Ergebnis für den Index seit dem Jahr 2009, also seit dem Tief nach der Finanzkrise.

An den Rentenmärkten standen die 10-jährigen Renditen zu Jahresende 2019 tiefer als zu Beginn, was eine positive Performance impliziert. Die 10-jährigen US Renditen sind im Vorjahr um 76 Basispunkte gefallen, ihre deutschen Pendants um 43. In dem Zusammenhang sei noch darauf verwiesen, dass die 10-jährige deutsche Rendite zum Jahresende 2018 noch positiv war, nämlich bei 0,24%. Im Jahresverlauf sackte sie dann bis auf -0,71% im August ab, um in den letzten Monaten dann noch bis auf -0,19% zuzulegen.

An den Rohstoffmärkten verlief das Jahr ebenfalls sehr erfreulich, sowohl Öl als auch Gold legten deutlich zu. Für den Goldpreis war 2019 mit einem Anstieg von knapp 19% das beste Jahr seit 2010. Und auch Silber konnte endlich wieder einmal eine solide Jahresperformance verbuchen und legte um 15% zu. Motor der positiven Entwicklung waren sicher die Lockerungsschritte der Notenbanken, und auch die geopolitischen Unsicherheiten, die im Vorjahr die Schlagzeilen wieder stark dominierten.

Bei den Fusionen konnte 2019 das Rekordniveau des Jahres 2018 nicht ganz erreicht werden, dennoch ist das Ergebnis dank eines starken 4. Quartals mehr als sehenswert. An der Spitze des Ranking steht interessanterweise eine Fusion aus dem Rüstungsbereich, nämlich der Zusammenschluss von United Technologies mit Raytheon (135 Mrd. Dollar).

S. 127 - 128, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Brand Engagement?

S. 129 - 132, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Graf, Georg

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

§§ 880, 880a, 904, 1151, 1295, 1346, 1431 ABGB. Bei Erfüllungsgarantien im Bauwesen kann zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Inanspruchnahme der Garantie regelmäßig noch nicht abgesehen werden, in welchem Ausmaß der Garantiebetrag letztlich benötigt wird. Solange insoweit Unklarheiten bestehen, darf der Begünstigte nicht nur abrufen, sondern das Geld auch behalten.

Wurden die Ansprüche aus dem Garantievertrag abgetreten, hängt die Beurteilung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs nicht davon ab, ob der Begünstigte ohne Abtretung die Garantie gezogen hätte, wäre doch der Zessionar damit der Willensentscheidung des Zedenten unterworfen. Der Zessionar ist daher nicht an die Beurteilung des Zedenten über die Zulässigkeit des Abrufs gebunden.

S. 132 - 134, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Insolvenzanfechtungsklage kein europäischer Vollstreckungstitel nach EuVTVO

§§ 28, 31 IO; Art 2 EuVTVO; Art 25 EuInsVO. Anfechtungsprozesse sind als „ähnliche Verfahren“ iS des Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO vom Anwendungsbereich der EuVTVO ausgenommen. Auch die in Art 25 InsVO 2000 enthaltene Öffnungsklausel, die ausschließlich auf die EuGVVO abzielt, bietet keine Grundlage für die Anwendbarkeit der EuVTVO auf Anfechtungsprozesse. Ein Urteil über eine Insolvenzanfechtungsklage kann daher nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

S. 134 - 135, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF

§§ 1, 5, 14 KMG; §§ 1, 3, 5 KSchG. Rücktrittsgegner des Anlegers bei einem Rücktritt nach § 5 Abs 2 KMG aF ist stets sein Vertragspartner. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser selbst eine Prospektpflicht verletzt hat, so er beim Vertrieb der Wertpapiere nur im eigenen Namen tätig wurde.

S. 135 - 136, Rechtsprechung des OGH

Klauselentscheidung zu Art 9 SEPA-Verordnung

§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG; Art 9 SEPA-VO. Art 9 Abs 2 SEPA-VO ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

S. 136 - 136, Rechtsprechung des OGH

Wirksamkeit einer in AGB abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung

Art 23, 25 EuGVVO. Dem Schriftlichkeitserfordernis einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO ist zwar entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass der anderen Partei mit dem Vertragstext auch die AGB tatsächlich zugegangen sind.

S. 136 - 140, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Das Transparenzgebot der Klausel-RL verlangt es grundsätzlich nicht, dass der Kreditgeber im Verbraucherkreditvertrag alle Dienstleistungen im Einzelnen angibt, die als Gegenleistung für vom Verbraucher zu zahlende Bearbeitungs...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - RL 93/13/EWG - Art 3 Abs 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Art 4 Abs 2 - Art 5 - Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen - Klauseln, die zur Zahlung von Kosten für nicht spezifizierte Dienstleistungen verpflichten;

Art 4 Abs 2 und Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht verlangt, dass in nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln eines Verbraucherdarlehensvertrags wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmen, auch alle Dienstleistungen im Einzelnen angegeben werden, die für die betreffenden Beträge als Gegenleistung erbracht werden.

Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht und es nicht ermöglicht, eindeutig festzustellen, welche konkreten Dienstleistungen als Gegenleistung erbracht werden, grundsätzlich kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers verursacht.

S. 140 - 146, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Die Klausel-RL steht der Vorgangsweise eines Gerichts entgegen, missbräuchliche Vertragsklauseln anzuwenden, wenn deren Wegfall zur Unwirksamkeit des Vertrags führen würde und die Unwirksamkeit nachteilig für den Verbraucher wä...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine Klauseln abzuhelfen - Beurteilung des Verbraucherinteresses - Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln;

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, gemäß seinem innerstaatlichen Recht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags mit einem unmittelbar an den Interbankensatz der betreffenden Währung gebundenen Zinssatz zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln keinen Fortbestand haben kann, weil ihr Wegfall dazu führen würde, dass sich der Hauptgegenstand dieses Vertrags seiner Art nach ändert.

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30.4.2014, Kásler und Káslerné Rábai ( C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist.

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht.

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er das Gericht daran hindert, missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag beizubehalten, wenn ihr Wegfall dazu führen würde, dass dieser Vertrag für unwirksam erklärt wird, und es der Auffassung ist, dass diese Feststellung der Unwirksamkeit nachteilige Auswirkungen für den Verbraucher hätte, sofern er einer Beibehaltung der Klauseln nicht zugestimmt hat.

S. 146 - 152, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Ein mit einer Klage aus einem Blankowechsel befasstes Gericht muss, wenn es ernsthafte Zweifel hinsichtlich deren Begründetheit hat, von Amts wegen prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen missbräu...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Art 3 Abs 1 - Art 6 Abs 1 - Art 7 Abs 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art 10 Abs 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen Forderung durch einen Blanko- Eigenwechsel - Klage auf Zahlung der Wechselschuld - Umfang der von Amts wegen auszuübenden richterlichen Befugnisse;

Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - die Art 3 und 5 dieser Richtlinie sowie Art 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates beachten.

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und es insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.

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