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OEBA

Heft 2, Februar 2022, Band 70

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Inhalt der Ausgabe

S. 79 - 95, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 96 - 97, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 98 - 98, Börseblick

Christian Hinterwallner

Marktanalyse: Trotz Zinswende führt an Aktien kein Weg vorbei

S. 99 - 105, Abhandlung

Lukas Herndl / Christian Rabl

Amtshaftung wegen fehlerhafter Bankenaufsicht im Lichte des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG

Der vorliegende Beitrag untersucht am Fall der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG zivilrechtliche Fragen der Amtshaftung wegen fehlerhafter Bankenaufsicht.

S. 106 - 111, Berichte und Analysen

Georg Graf

„Bezugnahmen auf mögliche Vorteile“

Gemäß Art 44 Abs 2 lit b der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 müssen Wertpapierfirmen dann, wenn sie in Informationen auf mögliche Vorteile ihrer Produkte Bezug nehmen, auch auf etwaige Risiken hinweisen. Zur Auslegung dieser Bestimmung liegt ein Rundschreiben der FMA vor, das von einem sehr weiten Anwendungsbereich der Regelung ausgeht. Die folgenden Überlegungen zeigen auf, dass dem nur eingeschränkt zugestimmt werden kann.

S. 112 - 116, Berichte und Analysen

Andreas Grünbichler / Daniel Stoffel

Reformvorschläge für den US-Immobilienfinanzierungsmarkt

Die beiden US-amerikanischen „Government Sponsored Enterprises“ (GSEs) Fannie Mae und Freddie Mae befinden sich seit der Finanzkrise 2008 in quasi staatlichem Eigentum, da sie aufgrund unzureichender Eigenmittel von der öffentlichen Hand vor dem Konkurs gerettet werden mussten. Seit der Finanzkrise hat sich die Situation der GSEs nicht bedeutend verändert, weshalb nach wie vor ein erhebliches Risiko von den beiden Unternehmen ausgeht, sowohl für den US-Steuerzahler wie auch für den gesamten US-Finanzmarkt. Diese Arbeit diskutiert den Reformvorschlag des US-Finanzdepartements von 2019 in Kombination mit den neuen Mindestkapitalvorschriften der FHFA von 2020. Die Reformen versuchen das systemische Risiko der GSEs zu reduzieren und einen nachhaltigeren Wohnraumfinanzierungsmarkt zu schaffen.

S. 117 - 123, Berichte und Analysen

Andrea Graf / Matija Mayer-Fiedrich / Daniel Dönch

Modernisierung des Spekulationsbegriffes: eine Taxonomie unter dem Einfluss von Information und Verhalten

In der finanzwirtschaftlichen Theorie finden neben der Bedeutung von Informationen vermehrt behavioristische Aspekte Berücksichtigung. Die zunehmende Aktivität privater Investoren an den Aktienmärkten, die sich über Social Trading Plattformen (STPs) austauschen und organisieren, bedingt einen veränderten Blick auf die Akteure und deren Heterogenität. Wer von ihnen sollte als Spekulant bezeichnet werden, und ist Information gleich Informiertheit? Eine Abgrenzung zu Sicherungsgeschäften ist nicht mehr ausreichend. Der vorliegende Beitrag nimmt eine Differenzierung des Spekulationsbegriffs unter Berücksichtigung von Information und Behaviorismus vor.

S. 124 - 125, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Plattform-Banking?

S. 126 - 128, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Peter Bydlinski / Markus Kellner

Zum Garantieabruf via E-Mail statt Telefax.

§§ 863, 880a, 914 ABGB. Wird in einer Garantieerklärung vereinbart, dass die Inanspruchnahme via Telefax zu erfolgen hat, kann diesem Formerfordernis nicht durch Übersenden einer E-Mail samt unterfertigter Inanspruchnahmeerklärung als PDF-Anhang entsprochen werden. Die Vereinbarung der Telefaxübertragung bezweckt eine gesichertere Kommunikation zwischen den Parteien und dient nicht nur dem Interesse des Begünstigten an einem flexiblen Abruf der Garantie, sondern auch denen des Garanten an einer gesicherten Kenntnisnahme und klareren Zuordenbarkeit der Abrufung, indem er den Kommunikationsweg bestimmt.

S. 128 - 132, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Martin Legath / Markus Kellner

Vorabentscheidungsantrag zur Zulässigkeit der Lückenfüllung durch Anwendung dispositiven Rechts in B2C-Verträgen.

§§ 864, 879, 921 ABGB; § 6 KSchG Art 6, 7 Klausel RL 93/13/EWG. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG so auszulegen, dass bei der Prüfung eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, den jener auf einen unberechtigten Vertragsrücktritt des Verbrauchers stützt, die Anwendung von dispositivem nationalen Recht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn in den AGB des Unternehmers eine missbräuchliche Klausel enthalten ist, die dem Unternehmer neben den Vorschriften des dispositiven nationalen Rechts gegen einen vertragsbrüchigen Verbraucher wahlweise einen pauschalierten Schadenersatzanspruch zubilligt?

Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

2. Ist eine solche Anwendung von dispositivem nationalen Recht auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Verbraucher nicht auf die Klausel stützt?

Für den Fall der Bejahung der Fragen 1 und 2:

3. Widerspricht es den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen, dass bei einer Klausel, die mehrere Regelungen (etwa alternative Sanktionen bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt) enthält, jene Teile der Klausel im Vertragsverhältnis aufrecht bleiben, die ohnedies dem dispositiven nationalen Recht entsprechen und nicht als missbräuchlich zu qualifizieren sind?

S. 133 - 134, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

(Keine) Pflicht zur Kontobekanntgabe nach § 907a ABGB.

§§ 907a, 1118, 1416 ABGB; §§ 1, 2, 15 MRG. Einem Mieter als Geldschuldner steht das in § 907a ABGB normierte Wahlrecht offen. Er kann den Mietzins am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers bar zahlen bzw dorthin bar übermitteln lassen oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweisen. Nach § 15 Abs 3 letzter Satz MRG hat der Vermieter eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, aus § 907a ABGB resultiert eine solche Pflicht jedoch nicht.

S. 134 - 136, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum Zeitpunkt der Zustellung nach § 257 Abs 2 IO.

§§ 123, 211, 257 IO; § 7 ZustG. Rechtsmittelfristen beginnen nach § 257 Abs 2 IO unabhängig von der individuellen Zustellung stets mit der öffentlichen Bekanntmachung.

S. 136 - 137, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Feststellungsinteresse bei verweigerter Konvertierung eines FX-Kredits.

§§ 228, 511 ZPO. Lässt sich ein Schaden zum Zeitpunkt der Klagserhebung auch nicht annähernd abschätzen, ist die Erhebung eines Leistungsbegehrens mit Blick auf ein bereits seit mehreren Jahren laufendes Kreditverhältnis und mehrere unterschiedliche Konten sowie zahlreiche Konvertierungsaufträge zwischen mehreren Währungen untunlich. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist in einem solchen Fall daher zulässig.

S. 137 - 138, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Kein Anspruch auf Neu-Ausstellung einer verlorenen Bankgarantie.

§§ 880a, 914, 915 ABGB. Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, müssen zwar die in der Garantieurkunde genannten Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der uneingeschränkten Geltung der formellen Garantiestrenge genau erfüllt sein, die Original-Garantie-Urkunde muss aber nicht vorgelegt werden. Eine Pflicht zur Neu-Ausstellung der Garantie-Urkunde besteht in einem solchen Fall daher nicht.

S. 137 - 137, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Vormerkung eines Pfandrechts an Liegenschaft eines insolventen Schuldners.

§§ 56, 95, 122 GBG; §§ 13, 21 IO. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 21 IO besteht bei Treuhandabwicklungen dann nicht mehr, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Dies gilt auch bei der Pfandbestellung.

S. 138 - 146, Rechtsprechung des VfGH

Mathis Fister

Ausschluss der Amtshaftung gegenüber geschädigten Bankkunden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist verfassungskonform.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG, Art 23 B-VG, Art 7 B-VG, Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK.

§ 3 FMABG ist als lex specialis zu den allgemeinen Regelungen des AHG zu qualifizieren.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG enthält eine (Legal-)Definition des Schadens, der iSd Art 23 B-VG (und § 3 Abs 1 Satz 1 FMABG) ersetzt werden soll. Durch diese Bestimmung kommt es zu einer Haftungseinschränkung durch die Definition des ersatzfähigen Schadens der aktivlegitimierten Rechtsträger.

Ungeachtet der gesetzestechnischen Ausgestaltung gibt es keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber mit § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG der Sache nach eine Regelung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bzw des Schutzzweckes der Bestimmungen hinsichtlich der (Banken-)Aufsicht durch die FMA vorgenommen hat. Demnach soll der Schadenersatz nur den unmittelbar geschädigten Rechtsträgern, die der Aufsicht der FMA unterliegen, zustehen. Ausgeschlossen sind demgegenüber Ersatzansprüche von Dritten (insbesondere von Einlegern und sonstigen Gläubigern), die durch einen Aufsichtsfehler bei der Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Gesetze durch die FMA geschädigt werden.

Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG steht mit Art 23 B-VG, Art 7 B-VG und Art 5 StGG in Einklang.

Ein verfassungsrechtliches Gebot der Amtshaftung auch für mittelbare Vermögensschäden von An- und Einlegern von Kredit- und Finanzinstituten lässt sich - entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien - aus der Wortfolge „wem immer“ in Art 23 Abs 1 B-VG nicht folgern.

Die OeNB wird im Bereich der Bankenaufsicht ausschließlich als Hilfsorgan der FMA tätig. Sämtliche Handlungen der OeNB im Bereich der Bankenaufsicht werden der FMA zugeschrieben, und zwar auch dann, wenn die OeNB - ohne Auftrag der FMA - makroprudentielle Prüfungen durchführt (vgl § 70 Abs 1c BWG). Da der OeNB somit im Bereich der Bankenaufsicht keine behördlichen Kompetenzen zukommen, sondern sämtliche Tätigkeiten der OeNB der FMA zuzuschreiben sind, liegen insoweit die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von vornherein nicht vor. Entsprechendes gilt hinsichtlich Abschlussprüfern, die gemäß § 3 Abs 5 FMABG im gesonderten Auftrag der FMA Prüfungen für diese durchführen; auch deren Tätigkeit wird amtshaftungsrechtlich der FMA zugeordnet.

Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er - insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Bankeninsolvenz aufkommen soll.

Es ist zweifelhaft, ob der behauptete Anspruch auf Amtshaftung überhaupt ein vermögenswertes Recht im Schutzbereich des Art 5 StGG sowie Art 1 1. ZPEMRK darstellt. Dies kann aber schon deswegen dahinstehen, weil sich bereits aus den Erwägungen zu Art 23 B-VG und zum Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG sinngemäß ergibt, dass die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechtes nicht vorliegen kann.

S. 146 - 147, Rechtsprechung des VfGH

Mathis Fister

Ausschluss der Amtshaftung gem § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG und § 16 Abs 1 Satz 2 APAG ist verfassungskonform.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG, § 16 Abs 1 Satz 2 APAG, Art 23 B-VG, Art 7 B-VG, Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 16.12.2021, G 224/2021 ua (ÖBA 2022, 138), sind § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG und § 16 Abs 1 Satz 2 APAG verfassungskonform.

S. 147 - 148, Rechtsprechung des VfGH

Mathis Fister

Keine Staatshaftung im Verfahren gem Art 137 B-VG mangels Darlegung eines offenkundigen Verstoßes des OGH gegen Unionsrecht.

Art 137 B-VG, RL 93/13/EWG.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruchs ist es nicht die Aufgabe des VfGH, die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der VfGH ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Wenn die klagende Partei nicht begründet darlegt, dass die Haftungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage unzulässig.

S. 148 - 151, Entscheidungen des EuGH

Felix Kodolitsch / Brigitta Lurger

Bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung müssen nationale Vorschriften ausreichende Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist,...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Gefahr der Überschuldung - Art 8 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Art 23 - Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckender Charakter der Sanktion bei Verstoß gegen diese Verpflichtung;

Art 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art 288 Abs 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die - soweit möglich - anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art 23 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.

S. 151 - 155, Entscheidungen des EuGH

Felix Kodolitsch / Brigitta Lurger

Die Klausel-RL ist dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung auf nationale Bestimmungen findet, die Verbraucher bei einem Darlehensvertrag mit Gewerbetreibenden nicht verpflichtet, bei vorzeitiger Fälligstellung Darlehenszinse...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Geltungsbereich - Art 1 Abs 2 - Nationale bindende Rechtsvorschriften - Vorzeitige Fälligstellung des Darlehensvertrags - Kumulierung von Darlehenszinsen und Verzugszinsen;

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung, dahin auszulegen, dass sie nicht auf nationale Bestimmungen anwendbar ist, nach denen ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung der Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.

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