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OEBA

Heft 12, Dezember 2023, Band 71

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Inhalt der Ausgabe

S. 835 - 845, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 846 - 847, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 848 - 848, Börseblick

Matejka, Wolfgang

Mögest Du in interessanten Zeiten leben

S. 849 - 855, Abhandlung

Geiblinger, Michael

Die Verfügungs-, Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung bei Betriebsratsfondskonten im Regelfall

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit arbeits- und bankenrechtlichen Aspekten iZm Konten des Betriebsratsfonds. Insbesondere mit der Frage, welchen Personen im Regelfall bei Betriebsratsfondskonten eine Verfügungs-, Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung zukommt.

S. 856 - 863, Abhandlung

Wingert, Eric

Das Wagniskapitalfondsgesetz

Das neue Wagniskapitalfondsgesetz soll die Bildung von Wagniskapitalfonds in Österreich erleichtern und ermöglicht hierzu die Errichtung eines Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Dieser Beitrag beschreibt den Hintergrund und die wesentlichen Regelungen des neuen Gesetzes.

S. 864 - 870, Berichte und Analysen

Heijman-​Schmid, Sarah/​Muri, Anna

Die wichtigsten Änderungen im IT-Auslagerungsmanagement für Banken und IKT-Drittanbieter durch DORA

Der Digital Operational Resilience Act (DORA) bringt neben Änderungen in ua den Vorgaben zum IKT-Risikomanagement auch Neuerungen im Bereich der Inanspruchnahme von IKT-Drittdienstleistungen. Die Regelungen, die es bisher im Bereich Auslagerungsmanagement gab, werden intensiviert und detailreicher; der europäische Gesetzgeber schafft zudem einen Überwachungsrahmen, mit dem kritische IKT-Drittdienstleister einer „Aufsicht light“ unterworfen werden. Der Beitrag stellt Inhalt und Neuerungen im Überblick dar.

S. 871 - 875, Berichte und Analysen

Blisse, Holger

30 Jahre Wohnbaubanken in Österreich

In der aktuellen Diskussion um günstigere Rahmenbedingungen bei der Vergabe von Immobilienkrediten kommen ein bewährtes Instrument und sein wichtigster Emittent zu kurz. Es scheint, als seien Wohnbaubanken und die von ihnen ausgegebenen Wohnbauanleihen in der vorausgegangenen Niedrigzinsperiode ganz in Vergessenheit geraten. Der Beitrag erinnert an die rechtliche Einführung, ihre kreditwirtschaftlichen Emittenten und hebt den Steuervorteil als eine wieder aktuelle Möglichkeit hervor, die Finanzierungskosten im Wohn- und Immobilienbereich zu senken.

S. 876 - 877, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Positionierung?

S. 877 - 877, Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2024

Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2024

S. 878 - 882, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Tamerl, Daniel

Zur Kürzung von (nicht) laufzeitabhängigen Kosten nach § 20 HIKrG aF.

§ 20 HIKrG; § 16 VKrG; Art 25 WIKrRL; Art 16 VKrRL. Die Bestimmung des § 20 HIKrG aF sieht keine verpflichtende Kürzung von nicht-laufzeitabhängigen Kosten im Fall der vorzeitigen Kreditrückzahlung vor. Objektiv einmalige, bei Kreditvergabe verrechnete Kosten sind daher bei vorzeitiger Rückzahlung nicht verhältnismäßig zu kürzen. Diese Rechtslage ist unionsrechtskonform.

S. 882 - 885, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Wirksamkeit einer qualifizierten Nachrangabrede

§§ 879, 983, 988 ABGB; § 2 AltFG aF; § 60 IO; § 6 KSchG. Beim Nachrangdarlehen ist das Zurverfügungstellen von Kapital die Hauptleistung des Darlehensgebers, während der Darlehensnehmer Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital anzusehen ist. Eine Regelung über die Nachrangigkeit regelt daher die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

S. 885 - 888, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Art 17 EuGVVO: Gerichtsstandklausel und Inkassozession

Art 17, 18 EuGVVO. Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt haben. Einen Dritten könnte eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur dann binden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartner eingetreten ist.

S. 888 - 890, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Erkundigungs- und Prüfpflichten Dritter bei der Einlagenrückgewähr.

§§ 82, 83 GmbHG; § 6 MaklerG. Auch wenn sich das Verbot der Einlagenrückgewähr in erster Linie an die Gesellschaft richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder er davon positive Kenntnis hatte. Diese für Kreditinstitute als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bzw eines sonstigen Dritten besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Erscheint das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel und sind keine Verdachtsmomente gegeben, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung.

S. 890 - 892, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur internationalen Zuständigkeit bei „doing business“.

Art 17 EuGVVO 2012. Der Begriff des „Ausrichtens“ in Art 17 EuGVVO 2012 erfasst alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ allerdings nicht aus. Über ein solches „doing business“ in Österreich geht es nicht hinaus, wenn zB die Homepage eines Unternehmers und seine Mailadresse die Top-Level-Domain „.de“ aufweisen, seine (deutsche) Telefonnummer auf der Website und allen Schreiben mit Ortsvorwahl, aber ohne internationale Vorwahl angegeben ist und der Unternehmer keine Angaben dazu macht, seine Dienstleistungen oder Produkte in Österreich anzubieten.

S. 892 - 894, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

„Bonusgold“: Haftung wegen Falschberatung.

§§ 1295, 1298, 1300, 1313a ABGB. Sichert ein Anlageberater völlige Risikolosigkeit zu - ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären -, erhöht sich für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht. In einem solchen Fall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen.

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Berater beteuert, eine Veranlagung wäre im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor, völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen.

S. 894 - 895, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Erfüllung „zweiseitiger Verträge“ nach § 46 Z 4 IO.

§ 1014 ABGB; § 46 IO. Zweck von § 46 Z 4 IO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll. Ausgehend von diesem Telos sollen von der Regelung nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst sein, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen, nicht aber solche, die - wie mit Blick auf die Risikohaftung des § 1014 ABGB - aufgrund anderer Umstände entstehen.

S. 895 - 895, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Wechsel: Zur (schlüssigen) Aufforderung zur Zahlung.

§ 34 WG. Die für den Eintritt der Fälligkeit eines Sichtwechsels nach § 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlage zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden, daher keiner besonderen Form bedürfenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Ob eine solche Aufforderung erfolgt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Vorlage des Wechsels am Firmensitz der Annehmerin in Anwesenheit der Assistentin der Geschäftsführung kann als zumindest schlüssige Aufforderung zur Zahlung angesehen werden.

S. 895 - 900, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Klausel- RL verhindern, dass die Gerichte die Lücke, die durch den Entfall einer missbräuchlichen Wechselkursklausel entsteht, die zur Gesamtnichtigkeit des Fremdwährungsdarlehensvertrags führen...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 6 und 7 - Darlehensverträge in Fremdwährung - Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags aufgrund der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet;

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn eine Klausel in einem Vertrag über ein auf eine Fremdwährung lautendes, aber in inländischer Währung zurückzuzahlendes Darlehen, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet, aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zieht, einer Regelung entgegenstehen, nach der dieser Vertrag für wirksam erklärt wird und die Verpflichtungen des Verbrauchers aus dieser Klausel mittels einer Änderung der Währung des Vertrags und des darin festgelegten Zinssatzes oder einer Deckelung des Wechselkurses dieser Währung angepasst werden.

Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, wenn eine Klausel in einem Vertrag über ein auf eine Fremdwährung lautendes, aber in inländischer Währung zurückzuzahlendes Darlehen, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet, aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zieht, einer Regelung entgegensteht, nach der dieser Vertrag für einen Zeitraum von seinem Abschluss bis zum Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften über die Umwandlung von auf Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen in nationale Währung aufrechterhalten und die Klausel durch allgemeine Vorschriften des nationalen Rechts ersetzt wird, soweit solche nationalen Rechtsvorschriften die Klausel über einen bloßen, vom nationalen Gericht vorgenommenen Austausch nicht sachgerecht ersetzen können, ohne dass ein Eingriff des Gerichts erforderlich wäre, der darauf hinausliefe, den Inhalt einer in dem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel abzuändern.

S. 900 - 907, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Bei vollständiger Nichtigkeit eines Hypothekardarlehensvertrages wegen missbräuchlicher Klauseln, steht die Klausel-RL dem Begehren der Verbraucherin nicht entgegen, Ansprüche geltend zu machen, die über die im Vertrag vereinba...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und der Landeswährung - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Wirkungen der vollständigen Nichtigerklärung eines Vertrags - Möglichkeit der Geltendmachung von über die Erstattung der vertraglich vereinbarten Beträge und die Zahlung von Verzugszinsen hinausgehenden Forderungen - Schaden des Verbrauchers - Fehlende Verfügbarkeit des Betrags der an die Bank gezahlten monatlichen Raten - Schaden der Bank - Fehlende Verfügbarkeit des Betrags des an den Verbraucher gezahlten Kapitals - Abschreckungseffekt des Verbots missbräuchlicher Klauseln - Wirksamer Verbraucherschutz - Gerichtliche Auslegung einer nationalen Regelung;

Im Kontext der vollständigen Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags mit der Begründung, dass er nach Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, sind Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass

sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, wonach der Verbraucher von dem Kreditinstitut einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung der gezahlten monatlichen Raten und der zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht, sofern die Ziele der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind, und

sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht.

S. 907 - 909, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Um in die Ausnahme des Artikels 1 Absatz 2 der Klausel-RL zu fallen, muss die nationale Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich genannt oder direkt auf sie verwiesen werden, sondern es genügt, wenn die Vertragsbestimmung des Darleh...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Anwendungsbereich - Art 1 Abs 2 - Ausschluss der Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Klauseln über das Wechselkursrisiko - Vermutung der Kenntnis des Gesetzes;

1. Art 1 Abs 2 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, dass die in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel, damit sie unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser RL fällt, die entsprechende bindende Rechtsvorschrift des nationalen Rechts wörtlich anführt oder ausdrücklich auf sie verweist, sondern es genügt, dass sie dieser bindenden Vorschrift materiell gleichwertig ist, also denselben Regelungsgehalt hat.

2. Art 1 Abs 2 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob eine in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser RL fällt, nicht darauf ankommt, dass der Verbraucher keine Kenntnis davon hatte, dass diese Klausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift des nationalen Rechts beruht.

S. 910 - 911, Buchbesprechung

Russ, Alexander

eWpG: Gesetz über elektronische Wertpapiere – Kommentar

S. 911 - 912, Buchbesprechung

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