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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Wirksamkeit einer qualifizierten Nachrangabrede

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§§ 879, 983, 988 ABGB; § 2 AltFG aF; § 60 IO; § 6 KSchG. Beim Nachrangdarlehen ist das Zurverfügungstellen von Kapital die Hauptleistung des Darlehensgebers, während der Darlehensnehmer Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital anzusehen ist. Eine Regelung über die Nachrangigkeit regelt daher die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 25.05.2023, 3 Ob 228/22h
  • oeba-Slg 2023/2962

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