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Heft 12, Dezember 2023, Band 71
Zur Erfüllung „zweiseitiger Verträge“ nach § 46 Z 4 IO.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 71
- Rechtsprechung des OGH, 1721 Wörter
- Seiten 894-895
- https://doi.org/10.47782/oeba202312089401
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inkl MwSt§ 1014 ABGB; § 46 IO. Zweck von § 46 Z 4 IO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll. Ausgehend von diesem Telos sollen von der Regelung nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst sein, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen, nicht aber solche, die - wie mit Blick auf die Risikohaftung des § 1014 ABGB - aufgrund anderer Umstände entstehen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 11.07.2023, 17 Ob 12/23y
- oeba-Slg 2023/2967
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