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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Erfüllung „zweiseitiger Verträge“ nach § 46 Z 4 IO.

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§ 1014 ABGB; § 46 IO. Zweck von § 46 Z 4 IO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll. Ausgehend von diesem Telos sollen von der Regelung nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst sein, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen, nicht aber solche, die - wie mit Blick auf die Risikohaftung des § 1014 ABGB - aufgrund anderer Umstände entstehen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 11.07.2023, 17 Ob 12/23y
  • oeba-Slg 2023/2967

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