Bei vollständiger Nichtigkeit eines Hypothekardarlehensvertrages wegen missbräuchlicher Klauseln, steht die Klausel-RL dem Begehren der Verbraucherin nicht entgegen, Ansprüche geltend zu machen, die über die im Vertrag vereinba...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Entscheidungen des EuGH, 6241 Wörter
- Seiten 900 -907
- https://doi.org/10.47782/oeba202312090001
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und der Landeswährung - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Wirkungen der vollständigen Nichtigerklärung eines Vertrags - Möglichkeit der Geltendmachung von über die Erstattung der vertraglich vereinbarten Beträge und die Zahlung von Verzugszinsen hinausgehenden Forderungen - Schaden des Verbrauchers - Fehlende Verfügbarkeit des Betrags der an die Bank gezahlten monatlichen Raten - Schaden der Bank - Fehlende Verfügbarkeit des Betrags des an den Verbraucher gezahlten Kapitals - Abschreckungseffekt des Verbots missbräuchlicher Klauseln - Wirksamer Verbraucherschutz - Gerichtliche Auslegung einer nationalen Regelung;
Im Kontext der vollständigen Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags mit der Begründung, dass er nach Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, sind Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass
sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, wonach der Verbraucher von dem Kreditinstitut einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung der gezahlten monatlichen Raten und der zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht, sofern die Ziele der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind, und
sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht.
- Lurger, Brigitta
- Korp, Maximilian
- EuGH, 15.06.2023, C-520/21, (Vierte Kammer), Szcześniak/Bank M
- oeba-Slg 2023/134
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