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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Erkundigungs- und Prüfpflichten Dritter bei der Einlagenrückgewähr.

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§§ 82, 83 GmbHG; § 6 MaklerG. Auch wenn sich das Verbot der Einlagenrückgewähr in erster Linie an die Gesellschaft richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder er davon positive Kenntnis hatte. Diese für Kreditinstitute als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bzw eines sonstigen Dritten besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Erscheint das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel und sind keine Verdachtsmomente gegeben, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2023/2964
  • OGH, 17.05.2023, 6 Ob 24/23g

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