


Art 17 EuGVVO: Gerichtsstandklausel und Inkassozession
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 71
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 3606 Wörter, Seiten 885-888
20,00 €
inkl MwSt




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Art 17, 18 EuGVVO. Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt haben. Einen Dritten könnte eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur dann binden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartner eingetreten ist.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- oeba-Slg 2023/2963
- OGH, 22.06.2023, 10 Ob 56/22s
Art 17, 18 EuGVVO. Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt haben. Einen Dritten könnte eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur dann binden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartner eingetreten ist.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2023/2963
- OGH, 22.06.2023, 10 Ob 56/22s