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Heft 12, Dezember 2023, Band 71
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Klausel- RL verhindern, dass die Gerichte die Lücke, die durch den Entfall einer missbräuchlichen Wechselkursklausel entsteht, die zur Gesamtnichtigkeit des Fremdwährungsdarlehensvertrags führen...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 71
- Entscheidungen des EuGH, 4796 Wörter
- Seiten 895-900
- https://doi.org/10.47782/oeba202312089502
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inkl MwStVorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 6 und 7 - Darlehensverträge in Fremdwährung - Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags aufgrund der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet;
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn eine Klausel in einem Vertrag über ein auf eine Fremdwährung lautendes, aber in inländischer Währung zurückzuzahlendes Darlehen, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet, aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zieht, einer Regelung entgegenstehen, nach der dieser Vertrag für wirksam erklärt wird und die Verpflichtungen des Verbrauchers aus dieser Klausel mittels einer Änderung der Währung des Vertrags und des darin festgelegten Zinssatzes oder einer Deckelung des Wechselkurses dieser Währung angepasst werden.
Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, wenn eine Klausel in einem Vertrag über ein auf eine Fremdwährung lautendes, aber in inländischer Währung zurückzuzahlendes Darlehen, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet, aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zieht, einer Regelung entgegensteht, nach der dieser Vertrag für einen Zeitraum von seinem Abschluss bis zum Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften über die Umwandlung von auf Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen in nationale Währung aufrechterhalten und die Klausel durch allgemeine Vorschriften des nationalen Rechts ersetzt wird, soweit solche nationalen Rechtsvorschriften die Klausel über einen bloßen, vom nationalen Gericht vorgenommenen Austausch nicht sachgerecht ersetzen können, ohne dass ein Eingriff des Gerichts erforderlich wäre, der darauf hinausliefe, den Inhalt einer in dem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel abzuändern.
- Lurger, Brigitta
- Korp, Maximilian
- EuGH, 27.04.2023, C-705/21, (Achte Kammer), AxFina Hungary
- oeba-Slg 2023/133
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