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OEBA

Heft 1, Januar 2022, Band 70

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 16, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 17 - 18, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 19 - 19, Börseblick

Bernhard Haas

Wintereinbruch?

S. 20 - 32, Abhandlung

Bernhard Burtscher

Missbrauch von Zahlungskarten zwischen Aufsichtsrecht, Zivilrecht und Vertragsgestaltung

Der Beitrag untersucht die gesetzliche Risikoverteilung zwischen Kartenaussteller und Kunde beim Missbrauch von Zahlungskarten. Besondere Bedeutung kommt der aufsichtsrechtlichen Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung und dem zivilrechtlichen Haftungsprivileg bei fehlender starker Kundenauthentifizierung zu. Darauf aufbauend werden mögliche vertragliche Gestaltungsspielräume für Kartenaussteller beleuchtet.

S. 33 - 42, Abhandlung

Olena Lytvyn / Robert Köck

Stärkung der finanziellen Souveränität Europas mit Hilfe der Kapitalmarktunion

„Wettbewerbsfähigkeit ist entscheidend, um die Europäische Union attraktiver zu machen“, schrieb Kommissionspräsident Juncker in seine Leitlinien, als er den „Aktionsplan zur Kapitalmarktunion“ 2015 ankündigte. In den vergangenen sechs Jahren wurden gute Fortschritte erzielt: Die meisten der angekündigten Legislativvorschläge sind vereinbart und die nichtlegislativen Maßnahmen wurden abgeschlossen.

Unternehmen, gerade auch kleine und mittlere Unternehmen, sollten in der gesamten Europäischen Union zu Finanzmitteln kommen. Die Marktakteure benötigen dazu effiziente, europaweit verlässliche Rahmenbedingungen.

Die Kapitalmarktunion soll der Bevölkerung Europas, unabhängig von ihrem Wohnort oder Arbeitsplatz, einen Mehrwert ermöglichen. In Bezug auf ihre Spareinlagen und Investitionen sollen die privaten Haushalte mehr Wahlmöglichkeiten haben, gut informiert sein und angemessenen Schutz genießen.

Das System der europäischen Zentralbanken (ESCB) unterstützt diese Bemühungen, zumal sich dadurch auch die Gefahr eines Auseinanderdriftens der Währungsunion reduzieren lässt.

Die stärkere Integration der Kapitalmarktaktivitäten unterstützt die Übertragung der einheitlichen Geldpolitik. Die Erfüllung des Mandats der Europäischen Zentralbank zur Wahrung der Preisstabilität vereinfacht sich. Entwickelte und integrierte Kapitalmärkte im Euroraum stärken die internationale Rolle des Euro.

Bei der Vorstellung des neuen CMUAktionsplans „Eine Kapitalmarktunion für Menschen und Unternehmen“ im September 2020 ermunterte die Kommissionspräsidentin Von der Leyen die Europäische Union, zur weiteren Verbesserung des Finanzsystems beizutragen.

Eines der drei Hauptziele des Plans ist es (neben Green Finance und grenzübergreifender Kapitalströme), den Rechtsrahmen so zu gestalten, dass Investoren, Sparer und private Haushalte in der gesamten Europäischen Union sicher sparen und investieren können. Bei der Umsetzung des Vorhabens Kapitalmarktunion kann es sein, dass einige Maßnahmen länger dauern werden, um spürbare Vorteile zu erzielen. Der Weg bringt noch einige Herausforderungen, wie die Unternehmensinsolvenzregelungen und die Bildung einer gemeinsamen Kapitalmarktaufsicht auf Ebene der Europäischen Union. Eine erfolgreiche Umsetzung würde ein mehr an grenzüberschreitenden Investitionen und Finanzierungen mit geringerem Verwaltungsaufwand und Finanzierungskosten mit sich bringen.

S. 43 - 44, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Decision Making?

S. 45 - 47, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Vorlagebeschluss des OGH zu EuGH Lexitor.

§ 20 HIKrG. Ist Art 25 Abs 1 der RL 2014/17/EU (WIKrRL) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt?

S. 47 - 48, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Klauselentscheidung zu FX-Kreditverträgen.

Z 75 ABB; §§ 907b, 983, 988 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG. Klauselentscheidung zu FX-Kreditverträgen.

S. 48 - 49, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

(Keine) Rechtswidrige Einmeldung in Warnliste.

§§ 2, 69, 70 DSG. Eine einmalige Androhung der Eintragung in die „Warnliste“ ist ausreichend. Diese muss nicht per Einschreiben versendet werden.

Waren Mahnungen des Kreditinstituts seit mehreren Monaten erfolglos und konnte mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Schuldtilgung getroffen werden, besteht ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Kreditinstituts an der Datenweitergabe zwecks Eintragung in die „Warnliste“.

S. 49 - 50, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Klauselentscheidung zu FX-Informationsblättern.

Z 75 ABB; § 897 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG. Allgemeine Erklärungen eines Unternehmers über die Risiken eines Produkts unterliegen nicht der Kontrolle im Verbandsverfahren, denn der Kunde erklärt oder bestätigt darin nichts, sodass keine Tatsachenbestätigung vorliegt.

S. 50 - 51, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Verjährung von wechselmäßigen Ansprüchen.

Art 70, 72 WechselG. Wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WG stets binnen drei Jahren vom Verfalltag. Dies gilt auch dann, wenn der Verfalltag ein Feiertag oder ein „gleichgestellter“ Tag ist, also etwa ein Samstag.

S. 51 - 58, Entscheidungen des EuGH

Felix Kodolitsch / Brigitta Lurger

Bei missbräuchlichen Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz, dass Beträge, die der Verbraucher aufgrund dieser Klauseln zu Unrecht bezahlt hat, einer kurzen Verjährungsfrist von dr...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/ EG - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel - Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Grundsätze des Unionsrechts - Effektivitätsgrundsatz - Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 - Zwingende Angaben in einem Kreditvertrag - Abschaffung bestimmter nationaler Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Auslegung der alten Fassung der nationalen Regelung im Einklang mit dieser Rechtsprechung - Zeitliche Wirkung;

1. Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der Richtlinie 2008/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates verstoßen, im Rahmen der Durchführung eines Kreditvertrags zu Unrecht gezahlt hat, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, zu laufen beginnt.

2. Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9.11.2016, Home Credit Slovakia (C- 42/15, EU:C:2016:842) sind auf einen Kreditvertrag anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

S. 58 - 65, Entscheidungen des EuGH

Felix Kodolitsch / Brigitta Lurger

Eine Klausel, die es erlaubt mit dem An- und Verkauf von Fremdwährung bei einem an eine Fremdwährung gekoppelten Hypothekarkreditvertrag eine nicht vertraglich festgelegte Marge zu erzielen, kann als missbräuchlich gewertet wer...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Auf eine Fremdwährung lautender Hypothekenkreditvertrag - Bestimmung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Novationsvertrag - Abschreckende Wirkung - Pflichten des nationalen Gerichts - Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1;

1. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags auch dann festzustellen, wenn diese Klausel von den Parteien durch einen Vertrag geändert wurde. Eine solche Feststellung führt dazu, dass die Situation wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, es sei denn, der Verbraucher hat mit der Änderung der missbräuchlichen Klausel durch eine freie und aufgeklärte Zustimmung auf eine solche Wiederherstellung verzichtet, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nicht, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit der ursprünglichen Klausel grundsätzlich zur Nichtigerklärung des Vertrags führt, wenn die Änderung dieser Klausel es ermöglicht hat, das Gleichgewicht zwischen den Pflichten und Rechten dieser Parteien aus dem Vertrag wiederherzustellen und den Mangel, mit dem sie behaftet war, zu beheben.

2. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht zum einen nicht verwehren, nur den missbräuchlichen Bestandteil einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben, wenn das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Abschreckung durch nationale gesetzliche Vorschriften gewährleistet wird, die ihre Verwendung regeln, sofern dieser Bestandteil in einer gesonderten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann. Zum anderen hindern diese Bestimmungen das vorlegende Gericht daran, nur den missbräuchlichen Bestandteil einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben, wenn diese Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass für die Folgen der gerichtlichen Feststellung, dass ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag eine missbräuchliche Klausel enthält, die Bestimmungen des nationalen Rechts maßgeblich sind, wobei die Frage des Fortbestands eines solchen Vertrags von dem nationalen Gericht auf der Grundlage dieser Bestimmungen von Amts wegen anhand eines objektiven Ansatzes zu beurteilen ist.

4. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist in Verbindung mit Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags feststellt, den Verbraucher im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und nach einer kontradiktorischen Erörterung über die Rechtsfolgen aufzuklären hat, die sich aus der Nichtigerklärung eines solchen Vertrags ergeben können, unabhängig davon, ob der Verbraucher durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten wird.

S. 65 - 69, Entscheidungen des EuGH

Felix Kodolitsch / Brigitta Lurger

Bei einem öffentlichen Aktienzeichnungsangebot, das sich in einem Teil an Kleinanleger und in einem zweiten Teil an qualifizierte Anleger richtet, kann von qualifizierten Anlegern auch aufgrund von unrichtigen Angaben aus dem P...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel - Art 3 Abs 2 - Art 6 - Angebot, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet - Inhalt der im Prospekt enthaltenen Angaben - Haftungsklage - Kleinanleger und qualifizierte Anleger - Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Emittenten;

1. Art 6 in Verbindung mit Art 3 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Haftungsklage wegen der im Prospekt enthaltenen Angaben im Fall eines öffentlichen Angebots zur Zeichnung von Aktien, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet, nicht nur von den Kleinanlegern, sondern auch von den qualifizierten Anlegern erhoben werden kann.

2. Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2003/71 in der durch die Richtlinie 2008/11 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts, die es im Zusammenhang mit einer von einem qualifizierten Anleger wegen der im Prospekt enthaltenen Angaben erhobenen Haftungsklage dem Gericht erlauben oder sogar vorschreiben, zu berücksichtigen, dass dieser Anleger aufgrund seiner Beziehungen zum Emittenten des öffentlichen Angebots zur Zeichnung von Wertpapieren unabhängig vom Prospekt Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Emittenten hatte oder haben musste, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmungen nicht ungünstiger sind als diejenigen für im nationalen Recht vorgesehene gleichartige Klagen und nicht in der Praxis bewirken, dass die Erhebung dieser Haftungsklage unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

S. 69 - 75, Entscheidungen des EuGH

Felix Kodolitsch / Brigitta Lurger

Klauseln in Darlehensverträgen, die den Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko aussetzen sind missbräuchlich, sofern die Transparenzerfordernisse ungenügend beachtet wurden. Demnach reiche es nicht aus, dem Verbrauche...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lautet - Art 4 Abs 2 - Hauptgegenstand des Vertrags - Klauseln, die den Darlehensnehmer einem Wechselkursrisiko aussetzen - Gebote der Verständlichkeit und der Transparenz - Art 3 Abs 1 - Erhebliches Missverhältnis - Art 5 - Klare und verständliche Abfassung einer Vertragsklausel;

Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, unter diese Vorschrift fallen, wenn sie einen diesen Vertrag kennzeichnenden Hauptbestandteil festlegen.

Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz von Klauseln, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten.

Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, der sich infolge von Schwankungen des Wechselkurses zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung beträchtlich erhöhen kann, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieses Vertrags verursachen können, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt.

S. 75 - 76, Rechtsprechung des VwGH

Mathis Fister

Keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nach Außerkrafttreten von § 22 Abs 13 FMABG aF über die Verlängerung von Fristen durch die FMA.

§ 2 BörseG 2018, § 124 BörseG 2018, § 22 Abs 13 FMABG aF.

§ 22 Abs 13 FMABG idF BGBl I 23/2020 über die Verlängerung von Fristen durch die FMA ist bereits außer Kraft getreten, ohne dass an den VwGH solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Eine erhebliche Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.

S. 76 - 76, Rechtsprechung des VfGH

Mathis Fister

Aufschiebende Wirkung bei drohender „Naming and Shaming“-Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011.

§ 150 InvFG 2011, § 85 Abs 2 VfGG.

Nach Abwägung der berührten Interessen ist davon auszugehen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 verbunden ist, für die beschwerdeführende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 85 Abs 2 VfGG verbunden wäre.

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