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(Keine) Rechtswidrige Einmeldung in Warnliste.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Rechtsprechung des OGH, 1308 Wörter
- Seiten 48-49
- https://doi.org/10.47782/oeba202201004801
20,00 €
inkl MwSt§§ 2, 69, 70 DSG. Eine einmalige Androhung der Eintragung in die „Warnliste“ ist ausreichend. Diese muss nicht per Einschreiben versendet werden.
Waren Mahnungen des Kreditinstituts seit mehreren Monaten erfolglos und konnte mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Schuldtilgung getroffen werden, besteht ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Kreditinstituts an der Datenweitergabe zwecks Eintragung in die „Warnliste“.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 06.08.2021, 6 Ob 57/21g
- oeba-Slg 2022/2794
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