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Bei einem öffentlichen Aktienzeichnungsangebot, das sich in einem Teil an Kleinanleger und in einem zweiten Teil an qualifizierte Anleger richtet, kann von qualifizierten Anlegern auch aufgrund von unrichtigen Angaben aus dem P...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Entscheidungen des EuGH, 3641 Wörter
- Seiten 65-69
- https://doi.org/10.47782/oeba202201006501
20,00 €
inkl MwStVorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel - Art 3 Abs 2 - Art 6 - Angebot, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet - Inhalt der im Prospekt enthaltenen Angaben - Haftungsklage - Kleinanleger und qualifizierte Anleger - Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Emittenten;
1. Art 6 in Verbindung mit Art 3 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Haftungsklage wegen der im Prospekt enthaltenen Angaben im Fall eines öffentlichen Angebots zur Zeichnung von Aktien, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet, nicht nur von den Kleinanlegern, sondern auch von den qualifizierten Anlegern erhoben werden kann.
2. Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2003/71 in der durch die Richtlinie 2008/11 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts, die es im Zusammenhang mit einer von einem qualifizierten Anleger wegen der im Prospekt enthaltenen Angaben erhobenen Haftungsklage dem Gericht erlauben oder sogar vorschreiben, zu berücksichtigen, dass dieser Anleger aufgrund seiner Beziehungen zum Emittenten des öffentlichen Angebots zur Zeichnung von Wertpapieren unabhängig vom Prospekt Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Emittenten hatte oder haben musste, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmungen nicht ungünstiger sind als diejenigen für im nationalen Recht vorgesehene gleichartige Klagen und nicht in der Praxis bewirken, dass die Erhebung dieser Haftungsklage unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
- Kodolitsch, Felix
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 03.06.2021, C-910/19, (4. Kammer), Bankia/UMAS
- oeba-Slg 2022/109
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