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Heft 11, November 2023, Band 71

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 761 - 774, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 775 - 777, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Das Ende der Fahnenstange?

    S. 778 - 778, Börseblick

    Christoph Schultes
  • Zulässigkeit (?) von Kreditbearbeitungsentgelten

    S. 779 - 788, Abhandlung

    Martin Spitzer / Stefan Perner

    Bisher judiziert der OGH in stRsp, dass Kreditbearbeitungsentgelte in AGB Teil der vom Kreditnehmer zu erbringenden Hauptleistung sind. Sie waren daher nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Der Beitrag untersucht, inwiefern jüngere Entscheidungen von OGH und EuGH eine Neupositionierung erfordern. Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass Kreditbearbeitungsentgelte - nach wie vor - zulässig sind.

  • MiFID II und Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung

    S. 789 - 803, Abhandlung

    Philipp Fidler

    Die EU möchte als globaler Vorreiter die ESG-Kriterien stärker in den Finanzmarkt integrieren. „Sustainable Finance“ bezeichnet eine Regulierungsstrategie, die private Kapitalströme in nachhaltige Investitionen lenken soll. Ein wichtiger regulatorischer Ansatz liegt beim Vertrieb von Finanzinstrumenten. Anlageund Versicherungsberater sollen den Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft vorantreiben. Die novellierten delegierten Rechtsakte zur MiFID II und der IDD verpflichten sie daher, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen. Dadurch entsteht eine ertragreiche Quelle für Fehler im Beratungsgespräch, und altbekannte Fragen der zivilrechtlichen Haftung des Anlageberaters stellen sich im neuen Gewand.

  • VwGH klärt wesentliche Rechtsfragen zur Bankenwarnliste

    S. 804 - 807, Berichte und Analysen

    Nino Tlapak / Axel Anderl

    Der VwGH beschäftigte sich jüngst in einer Entscheidung (GZ: Ro 2020/04/0037) mit spannenden Fragen rund um die Zulässigkeit der der Bankenwarnliste zugrundeliegenden Datenverarbeitungen. Diese hat für sämtliche Banken in Österreich eine zentrale Bedeutung, da die teilnehmenden Kreditinstitute dort zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung negative Zahlungserfahrungsdaten eintragen. In seiner Entscheidung vom 9.5.2023 bestätigt der VwGH nicht nur die bisher gelebte Praxis, sondern setzt sich auch mit der zulässigen Speicherdauer auseinander.

  • Was ist eigentlich … Hybride Führung?

    S. 808 - 809, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2024

    S. 809 - 809, Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2024

  • Verstärkter Senat zur Anfechtung von Optionsverträgen wegen laesio enormis.

    S. 810 - 826, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Julia Told / Markus Kellner

    §§ 861, 934, 938, 1068, 1487 ABGB. Für die Prüfung des Wertverhältnisses des im Optionsvertrag in Aussicht gestellten Hauptvertrags iSd § 934 ABGB ist auf den Zeitpunkt der Bindung des Verkürzten an seine Erklärung abzustellen, mit der er dem Optionsberechtigten das Optionsrecht einräumt; bei Zusammenfallen von Angebot und Annahme ist daher der Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts maßgeblich.

    Die Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft mit objektiver Möglichkeit der Geltendmachung; die Ungewissheit, ob und wann der Optionsberechtigte von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, hat auf Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden.

  • Wirksamkeit einer qualifizierten Nachrangabrede.

    S. 826 - 829, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 879, 983, 988 ABGB; § 60 IO; § 6 KSchG. Die Verwendung von (auch juristischen) Fachbegriffen führt nicht notwendigerweise zur Intransparenz einer Vertragsbestimmung. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache nämlich eine bestimmte Bedeutung und sind daher idS auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Diesfalls ist auch kein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen notwendig.

    Beim Nachrangdarlehen ist das Zurverfügungstellen von Kapital die Hauptleistung des Darlehensgebers, während der Darlehensnehmer Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital anzusehen ist. Eine Regelung über die Nachrangigkeit regelt daher die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

  • Erste Judikatur: Gehilfenhaftung für Fehlberatung eines „Tippgebers“.

    S. 829 - 830, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 1313a ABGB. Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Beratung der potentiellen Kunden liegt außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.

    Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Missachtet der Mitarbeiter einer als Tippgeberin tätigen Vermögensberaterin eine interne Weisung, die Beratung in Bezug auf eine bestimmte Vermögensanlage zu unterlassen, ist dem Mitarbeiter aber hinsichtlich anderer Vermögensanlagen sehr wohl die Beratung erlaubt, hat die Vermögensberaterin für Fehler bei der weisungswidrig erfolgten Beratung nach § 1313a ABGB einzustehen.

  • Pfändbarkeit von COFAG-Förderungen.

    S. 830 - 832, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 2, 6a ABBAG-G; §§ 290, 292g EO. Die Ausfallsbonus III-VO sowie die Fixkostenzuschuss-VO des BMF enthalten keine ausdrückliche Regelung über eine allfällige Unpfändbarkeit von zu gewährenden Corona-Beihilfen. Eine Unpfändbarkeit ergibt sich, mangels planwidriger Gesetzeslücke, auch nicht aufgrund einer Analogie zu § 290 EO.

  • Spareinlagen: Erweiterung des Kreises identifizierter Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG.

    S. 832 - 833, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 31, 32, 40 BWG. Bei Spareinlagen iSd § 32 Abs 4 Z 2 BWG ist die nachträgliche Identifikation eines weiteren Kunden bankrechtlich zulässig und führt zur Erweiterung des Kreises der bereits identifizierten Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG. Dies hat zur Folge, dass jeder einzelne Inhaber des Sparbuchs, der ein allenfalls vereinbartes Losungswort weiß und zum Kreis der identifizierten Kunden gehört, zu Abhebungen berechtigt ist.

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