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OEBA

Heft 1, Januar 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 13, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 14 - 15, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 16 - 16, Börseblick

Ruttenstorfer, Bernhard

Das Gesamtbild entscheidet

S. 17 - 20, Abhandlung

Graf, Georg

Schiffs- und Immobilienfonds

Nach der Rsp des OGH kann die Bank trotz unterlassener Aufklärung über eine vom Emittenten erhaltene Innenprovision eine schadenersatzrechtliche Haftung dann vermeiden, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass sie das betreffende Veranlagungsprodukt auch dann empfohlen hätte, wenn hierfür keine Provision geflossen wäre. Die folgenden Überlegungen setzen sich kritisch mit der Rsp des OLG Wien auseinander, wonach der Nachweis der fehlenden Kenntnis des für die Beratung zuständigen Bankmitarbeiters von der Provision nicht hinreicht, um die Bank von der Haftung zu befreien.

S. 21 - 28, Abhandlung

Kellner, Markus

Vereinbarung der Geltung von AGB und nachträgliche AGB-Änderung – Aktuelle Entwicklungen im (Bank-)AGB-Recht

Einerseits zwingt der Gesetzgeber Unternehmer verstärkt dazu, AGB zu verwenden. Anderseits hat die Judikatur die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung ihrer Geltung und ihre spätere Änderung merklich verschärft. AGB-Verwender finden sich dadurch in einer schwierigen Lage.

S. 29 - 38, Abhandlung

Raschauer, Nicolas/​Stern, Thomas

Prüfrechte der internen Bankkonzernrevision bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Die Konzernrevision stellt ein zentrales Überwachungsinstrument in Bankengruppen dar. Sie soll - vor allem auch in grenzüberschreitend operierenden Bankengruppen - Schwachstellen und Risiken im operativen und strategischen Bereich identifizieren, Probleme analysieren, Verbesserungsvorschläge zur Beseitigung der Schwachstellen erarbeiten und ein effizientes Internes Kontrollsystem sicherstellen.

Damit unterstützt die Konzernrevision die Überwachungs- und Steuerungsaufgaben der Geschäftsleitung der Muttergesellschaft.

Unklar ist jedoch, wie weit die Einsichts- und Informationsrechte der Konzernrevision reichen bzw inwieweit nachgeordnete Gesellschaften der Bankengruppe Geheimhaltungspflichten zu wahren haben. Das nachfolgende Manuskript erörtert das Verhältnis zwischen Bankenaufsichtsrecht und Datenschutzrecht.

S. 39 - 49, Abhandlung

Fischer, Edwin O./​Wöckl, Ines

Debt Restructuring

Aufgrund der seit zehn Jahren rückläufigen Zinsen im Euroraum ist ein Umfeld entstanden, in dem vorzeitige Kredit- oder Anleiherückzahlungen und anschließende Refinanzierungsgeschäfte für Schuldner potenziell vorteilhaft sind. Wir analysieren die Vorteilhaftigkeit von Umschuldungen, unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten, mit Hilfe der Methode der Differenzinvestition und legen eine kritische Grenze für den Nominalzinssatz des neuen Kredites fest, bis zu der eine Umschuldung optimal ist. Die Berechnungen beziehen sich sowohl auf festverzinsliche als auch auf variabel verzinsliche Kredite und berücksichtigen, ob der Kredit endfällig oder in Annuitäten zurückgezahlt wird.

S. 50 - 56, Berichte und Analysen

Gorzala, Jeannette

FinTech-Kreditinstitute

Technologische Innovationen sind die Grundlage einer rasanten Entwicklung neuer Geschäftsmodelle am Finanzmarkt. Startups am Finanz- und Kapitalmarkt werden auch als „FinTechs“ bezeichnet und erobern den bisher traditionellen Finanzsektor durch Dienstleistungs- und Produktinnovationen. Die Prognosen für den österreichischen FinTech-Markt mit einem Transaktionsvolumen von rund EUR 13 Milliarden für digitale Zahlungen (Digital Payments), rund EUR 410 Millionen für den Geschäftskundenbereich (Business Finance) bzw EUR 1 Milliarde für den Privatkundenbereich (Personal Finance) sind ebenfalls hervorragend. Die Vielzahl an FinTech-Neugründungen führt auch zu einer gestiegenen Anzahl an entsprechenden Konzessionsanträgen bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Mit Finabro hat auch erstmals ein österreichisches FinTech eine Konzession als Wertpapierfirma von der FMA erhalten. Aufgrund des technologie-basierten Geschäftsmodells stehen in den jeweiligen Konzessionsverfahren für FinTechs einige Aspekte im regulatorischen Fokus, welchen sich dieser Beitrag widmet.

S. 57 - 59, Berichte und Analysen

Grubelnig, Sebastian/​Johler, Christoph

Praktische Überlegungen zu Aufbewahrungspflichten für beaufsichtigte Institute unter dem Blickwinkel der Datenschutz-Grundverordnung

Der Beitrag hält fest, dass für all die von Gesetzes wegen aufzubewahrenden Unterlagen eine rechtliche Verpflichtung nach Art 17 Abs 3 lit b) DSGVO besteht, welche die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die beaufsichtigten Institute rechtfertigt. Insbesondere stehen auch die Löschrechte der DSGVO den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht entgegen. Lässt sich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht explizit auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten zurückführen, empfiehlt sich eine vertragliche oder gar individuelle Regelung (Einholung einer Zustimmungserklärung) mit dem Kunden. Die Praxis der Datenschutzbehörde anerkennt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bestehen eines „berechtigten Interesses“ und somit die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten, auch wenn keine explizite gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

S. 60 - 61, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Service Excellence?

S. 62 - 64, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Enkeltrick & Finanztransfergeschäft: Schadensteilung!

§ 1304 ABGB; §§ 1, 3, 28, 35, 36, 44, 46 ZaDiG 2009. Es ist eine dem Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht des Zahlers, dass er sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Identität des Empfängers vor Bekanntgabe von Transaktionsdaten (hier: Money Transfer Control Number) an ihn darüber vergewissert, dass es sich tatsächlich um den intendierten Zahlungsempfänger handelt.

Im Falle der verschuldensunabhängigen Haftung des ZDL nach § 46 Abs 1 ZaDiG (für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges) ist eine etwaige Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den ZDN iS von § 36 Abs 1 ZaDiG durch Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB zu berücksichtigen.

S. 64 - 65, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

ZaDiG 2009: Rechtsfolgen der Auftragsdurchführung aufgrund eines gefälschten Faxes.

Z 3 ABB; §§ 5, 1304 ABGB; §§ 24, 34, 44, 46 ZaDiG 2009; § 119 ZaDiG 2018. Ein Auftrag mit einer gefälschten Unterschrift autorisiert die auf seiner Grundlage durchgeführte Überweisung grundsätzlich nicht, und dem Kunden steht ein Berichtigungs- oder Erstattungsanspruch zu. Ob eine Ausnahme gemäß Z 3 Abs 1 ABB vorliegt, weil die Bank ohne Verschulden zur Ansicht kommen durfte, dass der Auftrag vom Kunden stammt, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.

S. 65 - 67, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Bollenberger, Raimund

Klauselentscheidung: Mahnspesen und Verzugszinsen.

§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; § 31 ZaDiG 2009; § 409 ZPO. Die vertragliche Vereinbarung unterjähriger Kapitalisierung von Zinsen im Kontokorrent ist intransparent, wenn der AGB-Verwender nicht auf den daraus resultierenden Zinseszinseffekt hinweist.

Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz haben den Charakter einer Vertragsstrafe. Daher setzt der Anspruch auf Verzugszinsen subjektiven Verzug voraus. Zudem muss der Ersatz von weiteren Schäden mit Verbrauchern gemäß § 1336 Abs 3 S 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden.

S. 67 - 68, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anlegerschaden: „Mitverschuldenszusammenhang“?

§§ 1298, 1299, 1304 ABGB. Bei mehreren Beratungsfehlern kommt eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen kausalen Aufklärungsfehler steht. Wäre bei einem bestimmten Beratungsfehler das Investment unterblieben, kommt die Annahme eines relevanten Mitverschuldens grds nur dann in Betracht, wenn dem Anleger vorzuwerfen wäre, dass ihm die Fehlerhaftigkeit (oder Unvollständigkeit) gerade dieser Aufklärung bereits vor/bei Vertragsabschluss auffallen hätte müssen.

S. 68 - 69, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erstmalige Entscheidung des Rekursgerichts über Restschuldbefreiung?

§§ 196, 280 IO; §§ 477, 515 ZPO. Ein Beschluss, womit sich ein Gericht eine Entscheidung bloß vorbehält, ist unanfechtbar.

Entscheidet ein Rekursgericht über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet und vom OGH aufzuheben.

S. 69 - 72, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen.

§ 11 KMG; Art 5 EuGVVO 2001. Die Prospekthaftung des Emittenten nach § 11 KMG ist als deliktischer Anspruch iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 zu qualifizieren.

Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 umfasst sowohl den Handlungsort, den Ort des ursächlichen Geschehens, als auch den Erfolgsort, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt.

Die Gerichte am Wohnsitz des klagenden Anlegers sind (als Gerichte am Erfolgsort) für deliktische Ansprüche zuständig, wenn der Anleger seine anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich hat und auch die sonst vorliegenden Umstände (Erwerb in Österreich; Prospektnotifikation an die OeKB) für eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sprechen. Eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche besteht am Klägergerichtsstand nicht.

S. 72 - 72, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH zur Eigenschaft „rückzahlbarer Gelder“ bei vorrangiger Befriedigung einzelner Gläubiger.

§ 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 BWG; Art 133 Z 4 B-VG

Rückzahlbare Gelder aus Genussscheinen iSd § 1 Abs 1 Z 1 BWG liegen auch dann vor, wenn der Anspruch nach den Genussrechtsbedingungen gegenüber einem Gläubiger nachrangig ist.

Das mögliche Schicksal der Forderung im Insolvenz- oder Exekutionsfall ist für die Qualifikation eines Einlagengeschäfts iSd BWG nicht allein ausschlaggebend.

S. 73 - 77, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta/​Schacherreiter, Judith

Art 5 Nr 3 der EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass für die Klage eines Anlegers auf Prospekthaftung gegen die emittierende Bank die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereign...

Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001

„Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art 5 Nr 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der über Vermittlung einer Bank mit Sitz in diesem Mitgliedstaat von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Papiere erworben hat - Zuständigkeit für die von diesem Verbraucher erhobene Klage wegen Haftung dieser Bank aus unerlaubter Handlung“ (mit Anm. von J. Schacherreiter)

Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/ 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne dieser Bestimmung für die Entscheidung über diese Klage zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.

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