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Heft 1, Januar 2021, Band 69

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 1 - 16, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Licht am Ende des Tunnels

    S. 16 - 16, Börseblick

    Bernhard Haas
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 17 - 18, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (§§ 67, 68 ZaDiG 2018)

    S. 19 - 39, Abhandlung

    Georg E. Kodek

    Aus zivilrechtlicher Sicht kommt den Regeln der PSD II bzw des ZaDiG 2018 zentrale Bedeutung zu. § 68 ZaDiG 2018 sieht hier ein abgestuftes System der Haftung vor. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kunde nur bis 50 EUR. Selbst bei grober Fahrlässigkeit besteht noch die Möglichkeit der Mäßigung der Ersatzpflicht. Nur bei Betrug und vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018 trifft den Kunden jedenfalls die unbeschränkte Haftung. Der Beitrag behandelt insbesondere die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit, aber auch Fragen wie Geltendmachung des Anspruchs und Beweislast.

  • Verwaltungsstrafbarkeit von Banken

    S. 40 - 47, Abhandlung

    Michael Potacs

    Nach dem traditionellen österreichischen Verwaltungsstrafrecht sind bei Verletzung von Vorschriften durch juristische Personen bestimmte verantwortliche natürliche Personen zu bestrafen. Unter dem Einfluss des Unionsrechts finden sich im österreichischen Verwaltungsrecht jedoch Bestimmungen, die eine Bestrafung der juristischen Person selbst vorsehen. Ein wichtiges Beispiel dafür ist § 99d BWG, der die Möglichkeit einer Bestrafung von Banken regelt. Im vorliegenden Beitrag wird diese Vorschrift unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestrafung juristischer Personen näher analysiert. Besonderes Augenmerk wird dabei auch dem Verhältnis von § 99d BWG zur Strafbarkeit von verantwortlichen natürlichen Personen gewidmet, die weiterhin parallel bestehen bleibt.

  • Was ist eigentlich … die Payment-Konsolidierung?

    S. 48 - 49, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Zum Eigentumserwerb des Finders an Überbringersparbüchern

    S. 50 - 54, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Eveline Artmann / Markus Kellner

    §§ 395, 1393 ABGB; §§ 31, 32, 103b BWG. Vor Inkrafttreten der BWG-Novelle 2000 zulässigerweise eröffnete anonyme (Überbringer-)Sparbücher mit einem Einlagestand von zumindest € 15.000 (bzw Euro-Gegenwert) werden durch diese Novelle nicht rückwirkend abgeschafft. Die Auszahlung setzt nur die Identifizierung des nunmehrigen Inhabers voraus.

    Im Fall des originären Eigentumserwerbs an einem (vor der BWG-Novelle 2000 eröffneten) Überbringersparbuch durch Fund geht auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf den Finder über.

  • Klauselentscheidung zu Leasingbedingungen

    S. 54 - 58, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 879, 907, 909, 911, 918, 1332, 1333, 1336 ABGB; §§ 6, 6a, 28 KSchG; §§ 14, 16, 26 VKrG. Klauselentscheidung zu Leasingbedingungen.

  • Zu Oder-Konten und rückwirkender Kontenöffnung im Verlassenschaftsverfahren

    S. 58 - 61, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 812 ABGB; §§ 45, 147, 166 AußStrG; § 7a GKG. Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nur mit dem anteilig auf den Verstorbenen entfallenden Anteil ins Inventar aufzunehmen.

    Die Anforderungen an das Vorliegen „besonderer Indizien“ für Anfragen an Banken nach der Existenz von Sparbüchern des Verstorbenen sind (noch) geringer anzusetzen als bei Anträgen auf rückwirkende Kontenöffnung. Der Antrag setzt aber doch die Nennung konkreter KI (mit möglichst exaktem Firmenwortlaut) sowie eine Begründung voraus, warum gerade bei diesen angefragt werden soll.

    Ein Verlassenschaftsgläubiger ist zur Beantragung der Nachlassabsonderung legitimiert. Er kann einen Beschluss, mit dem diese gegen seinen Willen aufgehoben wird, bekämpfen.

    Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 2 AußStrG können ua der Durchführung einer Nachlassabsonderung dienen. Diesfalls sind Absonderungsgläubiger antrags- und rechtsmittelberechtigt. Nicht verfahrensleitender Natur und daher selbständig anfechtbar ist ein Beschluss, mit dem eine zwecks Nachlassabsonderung angeordnete Sicherungsmaßnahme aufgehoben wird.

  • Zur Wiedereröffnung der Meistbotsverteilungstagsatzung

    S. 61 - 62, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 210, 211, 212 EO; § 27 WEG; §§ 182, 194 ZPO. Das Exekutionsgericht darf Verbesserungsaufträge zwar schon vor der Verteilungstagsatzung erteilen; eine Pflicht dazu besteht aber erst in dieser Tagsatzung. Eine Manuduktionspflicht besteht daher nur gegenüber Gläubigern, die an der Tagsatzung teilnehmen.

    Die Vorschriften über die mündliche Verhandlung einschließlich der Bestimmungen über die Prozessleitung (und damit auch § 194 ZPO) gelten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Erteilt das Gericht vor der Meistbotsverteilungstagsatzung unvollständige und daher irreführende Anleitungen, ermöglicht die Wiedereröffnung der Verteilungstagsatzung nach § 194 ZPO (§ 78 EO) dem Gericht nachzuholen, was es versäumt hat.

  • Grundbuchseintragung aufgrund ausländischen Beglaubigungsvermerks

    S. 62 - 63, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 8, 26, 27, 31, 33, 35 GBG. Eine Einverleibung kann nur aufgrund öffentlicher Urkunden und aufgrund von Privaturkunden geschehen, bei denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Mangels gegenteiliger Regelung in einem Staatsvertrag gilt das auch dann, wenn die Privaturkunden im Ausland errichtet und beglaubigt wurden.

  • Zur Haftung der Bank als Versicherungsagentin

    S. 63 - 64, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1293, 1295, 1298, 1313a ABGB; § 98 EheG. Wird eine Bank als Vermittlungsagentin eines Versicherers tätig, ist sie als dessen Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren. Eine Haftung der Bank gegenüber einem Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag kommt daher grds nicht in Betracht; die Bank haftet als Erfüllungsgehilfin nur dann selbst, wenn sie deliktisch gehandelt hätte.

  • PRIIP-Verordnung – über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

    S. 64 - 66, Fachliteratur

    Armin J. Kammel

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