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OEBA

Heft 8, August 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 539 - 551, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 552 - 553, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 554 - 554, Börseblick

Alois Wögerbauer

Die Zinsen gehen – die Dividenden bleiben

S. 555 - 561, Gastbeitrag

Wilfried Stadler

Zehn Jahre danach: Weniger wäre mehr!

Am Montag, dem 15. September 2008 stürzte die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers das internationale Bankensystem in seine tiefste Krise seit den Dreißigerjahren. Die Zahlungsunfähigkeit des noch am Freitag davor als unsinkbares Schiff geltenden Finanz- Kolosses löste eine Kaskade von drastischen Folgewirkungen aus. Das ominöse Datum hat sich auch deshalb tief im kollektiven Gedächtnis eingenistet, weil sich die Finanzkrise gerade in Europa in der Folge zu einer handfesten politischen Krise ausgewachsen hat. Ein gutes Jahrzehnt danach scheint die Bankenwelt bei oberflächlicher Betrachtung wieder weitgehend in Ordnung zu sein. Dennoch liegt eine neue Normalität wohl noch in weiter Ferne.

S. 562 - 573, Abhandlung

Markus Waldherr / Georg Puntus

Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben gemäß § 25 BWG unter Berücksichtigung der EBA Guidelines on outsourcing

Nachdem für Auslagerungsvorhaben von Zahlungsinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen bereits seit Längerem detaillierte Regelungen bestehen, schließt § 25 BWG die bisherige Lücke nunmehr auch für den Bankenbereich. Kreditinstitute können und sollen bei der konkreten Ausgestaltung von Auslagerungsvorhaben auch die EBA Guidelines on outsourcing, die im Februar 2019 veröffentlicht wurden, als Interpretationshilfe heranziehen.

Unter dem Begriff Auslagerung ist grundsätzlich jegliche Tätigkeit zu verstehen, die ein Dienstleister anstelle des Kreditinstituts selbst erbringt. Neben einigen wenigen, speziellen Regelungen in den EBA guidelines on outsourcing sind nur die spezifischen Vorgaben für wesentliche Auslagerungen relevant.

Dienstleistungsverträge im Rahmen von Auslagerungsvorhaben („service level agreements“) müssen schriftlich erfolgen und dürfen nicht dazu führen, dass das auslagernde Kreditinstitut als leere Hülle zurückbleibt. Im Kreditinstitut müssen daher jedenfalls ausreichend Ressourcen für das Monitoring der ausgelagerten Tätigkeiten verbleiben. Bankgeschäftliche Kerntätigkeiten, wie insbesondere das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie Letztentscheidungen, können nicht ausgelagert werden.

S. 574 - 590, Abhandlung

Ulrich E. Palma / Laurenz Johannes Schöppl / Michael Gruber

Mindestzinsklausel beim Unternehmerkredit

In den letzten Jahren ist das Zinsniveau infolge der Niedrigzinspolitik der EZB ständig gesunken. Referenzzinssätze wie der EURIBOR und der LIBOR haben diese Entwicklung nachvollzogen. Sie weisen seit einiger Zeit sogar einen negativen Wert auf. Das hatte bis dahin als nahezu ausgeschlossen gegolten. Für das Kreditwesen ist das Auftreten negativer Referenzzinssätze ein Paradigmenwechsel. Denn die Verzinsung von Krediten erfolgt in der Praxis, sollte kein Fixzins vereinbart werden, variabel. Dabei setzt sich der Zinssatz aus einem Indikator und einem Aufschlag zusammen. Man nennt das eine Zinsgleitklausel. Als Indikator wird ein Referenzzinssatz wie EURIBOR oder LIBOR verwendet. Dahinter steht der Gedanke, dass der Indikator aus Sicht der Bank das strukturelle Risiko am Geldmarkt, also eine Art standardisierte Refinanzierungskosten, abbilden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Refinanzierungskosten des Kreditgebers tatsächlich dem Referenzzinssatz entsprechen. Denn Banken refinanzieren sich nicht nur über den Interbankengeldmarkt, sondern auch etwa über Spareinlagen. Die tatsächlichen Refinanzierungskosten der spezifischen Bank sind deswegen teilweise, wie ihre sonstigen Kosten und ihre Gewinnmarge, im Aufschlag abgebildet.

Kreditgeber reagierten auf die Entwicklung zu „Negativzinsen“ und fügten ihren Zinsgleitklauseln eine zusätzliche Klausel über einen Mindestzinssatz hinzu.

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob diese Mindestzinsklauseln in einem Unternehmerkreditvertrag zulässig vereinbart werden können.

S. 591 - 593, Berichte und Analysen

Monika Rosen-Philipp

Die Finanzmärkte im ersten Halbjahr 2019

Das erste Halbjahr 2019 war an den Finanzmärkten von zwei Themen beherrscht, nämlich von der Geldpolitik der Notenbanken und vom Handelskonflikt zwischen den USA und China. Letztlich haben sich sowohl die Aktien- als auch die Anleihenmärkte aber stärker von der Zinsphantasie inspirieren lassen, denn die Hoffnung auf Zinssenkungen in den USA und Europa hat so gut wie alle Anlageklassen beflügelt.

Die Renditen an den Anleihemärkten haben sich zuletzt insbesondere aufgrund der Notenbankankündigungen noch einmal dramatisch gesenkt. Die 10-jährigen deutschen Renditen erreichten zum Halbjahr neue Allzeittiefststände. Die Spreads der Euro-Peripherie haben sich ebenfalls enorm eingeengt, und auch auf der anderen Seite des Atlantik fielen die Renditen teilweise massiv zurück. So liegen die 10-jährigen amerikanischen Renditen derzeit um fast 100 Basispunkte tiefer als noch vor einem Jahr und um knapp 60 Basispunkte tiefer als vor einem Quartal. Diese Situation treibt Investoren weiterhin in die Aktienmärkte, daher wirkt der Effekt der ultra-tiefen Zinsen weiter unterstützend für die Börsen.

Die Rallye an den Börsen, die nunmehr seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen läuft, hat aber auch die Bewertungen in den vergangenen Monaten deutlich erhöht. Während die Kurse nämlich immer weiter nach oben kletterten, sind die Gewinne nicht im gleichen Ausmaß mitgestiegen, im Gegenteil, sie gingen sogar teilweise zurück, wodurch sich die Bewertung noch stärker ausdehnte. Außerdem ist die US Zinskurve nach wie vor leicht invers, ebenso lässt sich eine Verflachung beobachten. Dieser Trend wird immer wieder als negatives Omen für die Wirtschaft angesehen.

Insofern macht sich für das zweite Halbjahr vielfach eine gewisse Skepsis breit, ob das rasante Tempo der Kursavancen auch für die zweite Jahreshälfte so haltbar sei. Zweistellige Kursanstiege bei den meisten Börsen, einen Gesamtertrag von 5 bis 7% für 10-jährige Staatsanleihen der Kernländer, 10% plus bei Gold und 30% beim Ölpreis können schon kurzfristig für Höhenangst sorgen. Auch bei den Börsengängen machte sich die gute Marktstimmung bemerkbar, unter anderem wagte der seit langem erwartete Fahrtendienst Uber den Sprung aufs Parkett. Seine Performance blieb allerdings deutlich hinter den Erwartungen zurück, während die Papiere von Beyond Meat (Hersteller von Fleisch-Ersatzprodukten) um über 500% nach oben schossen.

S. 594 - 595, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Disruption?

S. 596 - 598, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Wolfgang Fichtinger / Markus Kellner

Judikatur zur Übergangsregelung des § 280 IO idF IRÄG 2017 für Schuldenregulierungsverfahren.

§§ 213, 280 IO. Auf § 213 Abs 4 IO aF ist die Übergangsregelung des § 280 IO nF grundsätzlich anwendbar. Für die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens iSv § 280 IO nF reicht aber nicht der Ablauf der ersten Abtretungserklärung aus, sondern muss vielmehr die zuletzt gültige, erst durch die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens notwendig gewordene Abtretungserklärung abgelaufen sein. Erst dann steht dem Schuldner die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 280 IO nF offen.

Die Bestimmung des § 213 Abs 3 IO aF setzte bereits eine Beendigung des Abschöpfungsverfahrens voraus, wird dieses doch schon vor den aufgetragenen Ergänzungszahlungen beschlussmäßig beendet. Die Anwendung von § 280 IO nF, der über Antrag des Schuldners zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens führe, auf ein bereits beendetes Abschöpfungsverfahren ist nicht möglich.

S. 598 - 607, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Klauselentscheidung zu Kreditkartenbedingungen.

§§ 864, 864a, 879 ABGB; §§ 6, 6a KSchG; §§ 3, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 44, 45 ZaDiG; §§ 4, 33, 48, 51, 53, 64, 65, 68, 71 ZaDiG 2018. Klauselentscheidung zu Kreditkartenbedingungen.

S. 607 - 609, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Klagen wegen „Schuldenschnitt“ des griechischen Staates: österreichische Gerichte unzuständig.

§§ 41, 52 JN; Art 1, 7 EuGVVO 2012. Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Schadenersatzansprüche gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitsrechtlichen Akt bezieht. Sie fehlt daher für Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Gesetzes Nr 4050/2012.

Die bloße implizite Bejahung einer Prozessvoraussetzung reicht für die Annahme einer Entscheidung mit Bindungswirkung nach § 42 Abs 3 JN nicht aus.

S. 609 - 611, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Fortsetzung eines Prüfungsprozesses nach Anerkenntnis des IV im Sanierungsverfahren.

§ 35 EO; §§ 61, 110, 157a, 157e, 157f IO; §§ 14, 235 ZPO. Wurden angemeldete Insolvenzforderungen bereits in der Prüfungstagsatzung vom IV anerkannt, fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage. Ein Anerkenntnis des IV steht einer Prüfungsklage und der Fortführung eines anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.

Die (Teil-)Entschuldung durch einen Sanierungsplan ist nur über entsprechenden Einwand des geklagten Schuldners zu berücksichtigen. Ist ihm dieser Einwand wegen des Neuerungsverbots abgeschnitten, bildet der Umstand einen Oppositionsgrund.

S. 611 - 612, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Nachtragsverteilung auch nach Annahme des Zahlungsplans zulässig.

§§ 138, 193, 237 IO. Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 IO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 IO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Eine bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens besteht nicht.

S. 612 - 612, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine kridamäßige Versteigerung im Insolvenzverfahren vor Eigentumseinverleibung.

§ 432 ABGB; §§ 2, 119 IO. Der aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen, noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Insolvenzmasse, nicht hingegen die Liegenschaft als solche.

S. 612 - 613, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Auszahlung der Versicherungssumme an Versicherungsnehmer trotz Vinkulierung.

§ 1431 ABGB. Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge iwS können nicht kondiziert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Der gute Glaube des Empfängers ist zu verneinen, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags zweifeln musste.

S. 613 - 615, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine Amtshaftung für unrichtigen Grundbuchsstand gegenüber Kreditgeber.

§ 1500 ABGB; § 1 AHG; § 104 GBG. Ein Kreditgeber, der das Grundbuch nur als Informationsquelle über die Vermögensverhältnisse (den potentiellen Haftungsfonds) seines Vertragspartners heranzieht, ohne die Begründung eines bücherlichen Rechts unmittelbar anzustreben, wird durch die gesetzlichen Vorschriften, die die fehlerfreie Grundbuchsführung sichern sollen, nicht geschützt.

S. 615 - 615, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Anwaltspflicht im Rechtsmittelverfahren wegen Beschlüssen nach der EuKoPfVO.

Art 41 EuKoPfVO; § 422 EO. Im Verfahren wegen des Rechtsmittel des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses herrscht Anwaltspflicht.

S. 615 - 616, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Haftung des Sachverständigen für falsches Bewertungsgutachten Dritten gegenüber.

§§ 1299, 1300 ABGB. Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten nur dann, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.

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