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Puntus, Georg/​Waldherr, Markus

Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben gemäß § 25 BWG unter Berücksichtigung der EBA Guidelines on outsourcing

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Nachdem für Auslagerungsvorhaben von Zahlungsinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen bereits seit Längerem detaillierte Regelungen bestehen, schließt § 25 BWG die bisherige Lücke nunmehr auch für den Bankenbereich. Kreditinstitute können und sollen bei der konkreten Ausgestaltung von Auslagerungsvorhaben auch die EBA Guidelines on outsourcing, die im Februar 2019 veröffentlicht wurden, als Interpretationshilfe heranziehen.

Unter dem Begriff Auslagerung ist grundsätzlich jegliche Tätigkeit zu verstehen, die ein Dienstleister anstelle des Kreditinstituts selbst erbringt. Neben einigen wenigen, speziellen Regelungen in den EBA guidelines on outsourcing sind nur die spezifischen Vorgaben für wesentliche Auslagerungen relevant.

Dienstleistungsverträge im Rahmen von Auslagerungsvorhaben („service level agreements“) müssen schriftlich erfolgen und dürfen nicht dazu führen, dass das auslagernde Kreditinstitut als leere Hülle zurückbleibt. Im Kreditinstitut müssen daher jedenfalls ausreichend Ressourcen für das Monitoring der ausgelagerten Tätigkeiten verbleiben. Bankgeschäftliche Kerntätigkeiten, wie insbesondere das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie Letztentscheidungen, können nicht ausgelagert werden.

  • Puntus, Georg
  • Waldherr, Markus
  • § 25 BWG
  • outsourcing
  • EBA Guidelines on outsourcing
  • Cloud-Service-Provider
  • Bankgeheimnis
  • JEL-Classification: K 23, G 21
  • Auslagerung
  • Risikosteuerung
  • wesentliche bankbetriebliche Tätigkeit
  • Datenschutz
  • EBA/GL/2019/02
  • OEBA 2019, 562

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