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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Fortsetzung eines Prüfungsprozesses nach Anerkenntnis des IV im Sanierungsverfahren.

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§ 35 EO; §§ 61, 110, 157a, 157e, 157f IO; §§ 14, 235 ZPO. Wurden angemeldete Insolvenzforderungen bereits in der Prüfungstagsatzung vom IV anerkannt, fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage. Ein Anerkenntnis des IV steht einer Prüfungsklage und der Fortführung eines anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.

Die (Teil-)Entschuldung durch einen Sanierungsplan ist nur über entsprechenden Einwand des geklagten Schuldners zu berücksichtigen. Ist ihm dieser Einwand wegen des Neuerungsverbots abgeschnitten, bildet der Umstand einen Oppositionsgrund.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2019/2595
  • OGH, 27.02.2019, 6 Ob 212/18x

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