Die für Banken - als Key Stakeholder in Unternehmenssanierungen - bedeutsame EU-Restrukturierungsrichtlinie beruht im Wesentlichen auf dem US-amerikanischen Chapter-11-Reorganisationsverfahren. Charakteristisch für das Chapter 11 ist sein privatautonomes Paradigma, das sich international immer mehr durchsetzt und dem Deutschland bereits seit Jahrzehnten folgt. In Österreich sind IO und nun auch die ReO (als Richtlinienumsetzung) hingegen stärker gerichtsorientiert. Dieser Beitrag analysiert rechtsökonomisch, wie Privatautonomie und Regulierung hierzulande effizienter austariert werden könnten.



Heft 10, Oktober 2022, Band 70
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Inhalt der Ausgabe
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S. 699 - 715, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 716 - 717, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 718 - 718, Börseblick
Thomas Neuhold -
S. 719 - 734, Abhandlung
Karl Wörle -
S. 735 - 743, Abhandlung
Jeannette GorzalaParallel zur Überleitung in digitale Kanäle werden umfangreiche Datenbanken aufgebaut. Darauf aufbauend können durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) Dienstleistungen personalisiert und Wettbewerbsvorteile erzielt werden. Gleichzeitig ist der Zugang zu Finanzierung eine wesentliche Dienstleistung der privaten Daseinsvorsorge. Ein systematischer und automatisierter Ausschluss von Personen vom Finanzierungsmarkt durch die Verwendung von KI-Systemen für Kreditscoring und Bonitätsbewertung stellt ein bedeutendes Risiko dar. Als weltweit erstes rechtliches Rahmenwerk veröffentlichte die EU-Kommission im April 2021 den Entwurf des Gesetzes über künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence Act, AIA), um bestimmte Anwendungsfelder für KI risikobasiert zu regulieren. Die Implikationen des AIA, speziell für Kreditinstitute im Bereich Kreditscoring und Bonitätsbewertung in einem europäischen Überblick, sind Gegenstand dieses Beitrags.
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S. 744 - 755, Berichte und Analysen
Lukas HerndlDas objektive Recht ordnet an verschiedenen Stellen Stundungsmaßnahmen zugunsten von Rechtsträgern an, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden. Die geringe Regelungsdichte dieser Bestimmungen und die Heterogenität ihrer Erscheinungsformen führen dabei oft zu Unklarheiten über Rechtsfolgen. Dies gilt insb für die Auswirkungen auf Sicherheiten, die für die gestundeten Verbindlichkeiten bestellt wurden. Ihr weiteres Schicksal entscheidet darüber, ob der Kreditgeber die aus der krisenbedingten Stundung erwachsende wirtschaftliche Belastung auf den Sicherheitengeber abwälzen kann. Der vorliegende Beitrag illustriert diese Problematik und schlägt Lösungsansätze vor.
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S. 756 - 757, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 758 - 766, Rechtsprechung des OGH
Matthias Pendl / Fabian Liebel / Sebastian Schwamberger / Markus Kellner§§ 6, 7, 8, 879, 1000, 1330, 1336 ABGB; § 6 KSchG; §§ 16, 29 VKrG. Die Vereinbarung von höheren Verzugszinsen als 4% pa gemäß § 1000 ABGB hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Der Ersatz von weiteren Schäden (neben der Vertragsstrafe) muss in Verbraucherverträgen gemäß 1333 Abs 3 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden.
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGH C-383/18 Lexitor dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind. Die in § 29 Abs 12 VKrG statuierte Beschränkung der Rückwirkung der neuen Fassung des § 16 Abs 1 VKrG auf bestimmte Altfälle ist nicht verfassungswidrig.
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S. 767 - 771, Rechtsprechung des OGH
Martin Winner / Fabian Liebel / Veronika Treitl / Markus Kellner§§ 1295, 1311 ABGB; §§ 1, 2 UWG. Auch ein Verbraucher, der ein Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, hat Schadenersatzansprüche nach dem UWG gegen den unlauteren Wettbewerber.
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S. 771 - 775, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 879 ABGB; § 6 KSchG; §§ 48, 50 ZaDiG 2018. Eine Zustimmungsfiktionsklausel für Rahmenverträge über Zahlungsdienste muss für eine transparente Darstellung der Rechtslage den Kunden darauf hinweisen, dass der Änderungsvorschlag des Zahlungsdienstleisters einen konkreten Zeitpunkt der Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen umfassen muss.
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S. 775 - 776, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 7 IO. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist. Das gilt auch für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung.
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S. 776 - 777, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 869, 879, 883, 907b ABGB; § 6 KSchG; § 2 VKrG. Für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorliegt und deshalb kein Kreditvertrag zustande kam, ist darauf abzustellen, ob die Höhe der in Euro ausgedrückten Kreditsumme im Hinblick darauf, dass ein Kredit in CHF gewährt werden soll, ausreichend bestimmt ist. Ob das (anfänglich) der Fall war, kann dahinstehen, wenn dem Kreditnehmer die Konditionen, die Kreditsumme in CHF und der Kurs, zu dem der Geldwechsel (von CHF in Euro) erfolgte, schon im ersten Kontoauszug offengelegt wurden und der Kreditnehmer dies nicht beanstandete.
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S. 777 - 779, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 141, 147, 201, 211 IO; § 156 StGB. Nach § 141 Abs 2 Z 2 IO ist ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen den der strafgerichtlichen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida zugrundeliegenden Handlungen und dem zur Insolvenzeröffnung führenden Vermögensfall zu verlangen. Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt auf das Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen des Straftäters durch.
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S. 779 - 780, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 896, 1199, 1356 ABGB; § 14 IO. Gesellschaftsverhältnisse der Solidarschuldner untereinander können „besondere Verhältnisse“ iSd § 896 ABGB begründen.